Rechtsquellen im weltlichen Raum 2

Volksrechte, Stammesrechte, Leges des frühen Mittelalters

Vom 5. bis zum 9. Jahrhundert entstanden die Volksrechte als umfassende Gesetzgebungen im Rahmen der germanischen Reichsgründungen. Es war der Versuch, nach römischem Vorbild die Gesetze des eigenen Stammes zu sammeln und systematisch aufzuzeichnen. Schon im 5. Jahrhundert entstand im Westgotenreich das erste Germanenrecht. Mit der Lex salica (um 510) verfügten auch die Franken über ein schriftlich fixiertes Volksrecht. Nach und nach gaben sich auch die Burgunder, Langobarden (Edictus Rothari 643), die Alamannen, Bayern und Rheinfranken ihre Volksrechte. Auf Anregung Karls des Großen kamen im 8. Jahrhundert Thüringer, Friesen und Sachsen zu ihren Leges. Die Westgoten und Burgunder verfassten für die romanische Bevölkerung ihrer Reiche ein eigenes Recht. Alle germanischen Völker mit Ausnahme der Angelsachsen nutzten für die Abfassung Latein - allerdings unter Beibehaltung von germanischen Rechtsbegriffen.
Inhaltlich fixierten sie das vom römischen Recht beeinflusste traditionelle Gewohnheitsrecht. Die Volksrechte können aber nicht als germanische Frühverfassungen gesehen werden, da sie schon durch königliche Gesetzgebung erweitert worden waren. Umstritten ist das Verhältnis von germanischem und römischem Recht. Formal dürften die Volksrechte aber dem römischen Vorbild gefolgt sein, während der Inhalt mit Sicherheit hauptsächlich germanischer Natur ist. Unsicher ist ihre Geltungskraft in den nachkarolingischen Reichen. Die Leges bieten vielfältige Informationen über die politische, religiöse, soziale, rechtliche und kulturelle Situation des Frühmittelalters.

Jüdisches Recht

Für die Erforschung der mittelalterlichen Geschichte ist auch das jüdische Recht von Bedeutung. Die wichtigste Rechtsquellen sind dabei die Responsen der Rabbiner. Responsen sind Rechtsgutachten, die Religions- und Rechtsvorschriften auslegen. Vom jüdischen Recht ist das Judenrecht zu unterscheiden. Unter das Judenrecht fallen Verordnungen, die die Juden betreffen, die aber von den christlichen Herrschern erlassen wurden.

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