Die Verwendung von Siegeln

Der Zweck von Siegeln ist es, den Willen des Siegelinhabers zu beweisen. Historisch ergaben sich dafür drei Möglichkeiten:
Erstens konnte das Siegel als ein loses Erkennungszeichen wie ein "Ausweis" benutzt werden, als eine Bestätigung für mündliche Botschaften oder beiliegende Schreiben, so wurden im angelsächsischen England die sogenannten "writs" beglaubigt. Zweitens fand es als Verschlussmittel von Schriftstücken Verwendung, um den Inhalt vor der Kenntnisnahme durch andere und/oder vor möglicher Fälschung zu schützen. Drittens konnten die Schriftstücke zur Beglaubigung untersiegelt sein, sei es als Willenserklärung des Siegelinhabers oder auch zum Zeugnis über die Handlung eines Dritten, also ein Siegeln "in fremder Sache".
Diese Einsatzformen der Siegel finden sich nicht nur für Schriftstücke. Eine Verwendung als Verschlussmittel oder Beglaubigung gab es durchaus auch bei Handelswaren. Hier galt es deren Qualität zu wahren oder zu bestätigen.
Notwendig für die Verwendung eines Siegels als Mittel zur Bestätigung/Beglaubigung war, dass der Inhaber des Siegels eine gewisse Autorität und in den Augen der Adressaten ein hohes Ansehen hatte. Bei der Bestätigung älterer rechtlicher Vorgänge wird die Beglaubigung eines Duplikats durch einen Dritten begrifflich von der Wiederaufnahme einer älteren Priviligierung durch dieselbe Institution getrennt; man spricht im ersten Fall von einem Vidimus, im zweiten von einem Transsumpt.
Das Siegeln "in fremder Sache" ist in verschiedenen Varianten bekannt:
Einmal als Mitbesiegelung, durch den Zeugen eines Rechtsakts, der die dabei erstellte Urkunde neben dem Aussteller und anderen Zeugen durch sein eigenes Siegel beglaubigt. Je höher die Zahl der Zeugen war, umso größer war die Beweiskraft. Zum anderen als Fremdbesiegelung im eigentlichen Sinne, dabei siegelte ein Fremder z.B. auf der Urkunde eines Ausstellers, der kein eigenes authentisches Siegel besaß oder kein eigenes Siegel führte oder sein eigenes nicht bei sich hatte. Die dritte Form umfaßt neben der Besieglung die Fremdausfertigung, d.h., der Rechtsakt wird durch den Fremdsiegler beurkundet. Diese Form ist mit dem Eintrag ins Ratsbuch vergleichbar. Einmal als Mitbesiegelung, durch den Zeugen eines Rechtsakts, der die dabei erstellte Urkunde neben dem Aussteller und anderen Zeugen durch sein eigenes Siegel beglaubigt. Je höher die Zahl der Zeugen war, umso größer war die Beweiskraft. Zum anderen als Fremdbesiegelung im eigentlichen Sinne, dabei siegelte ein Fremder z.B. auf der Urkunde eines Ausstellers, der kein eigenes authentisches Siegel besaß oder kein eigenes Siegel führte oder sein eigenes nicht bei sich hatte. Die dritte Form umfaßt neben der Besieglung die Fremdausfertigung, d.h., der Rechtsakt wird durch den Fremdsiegler beurkundet. Diese Form ist mit dem Eintrag ins Ratsbuch vergleichbar.

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