Rechtsquellen im weltlichen Raum 5

Rechtsbücher und Rechtsspiegel

Rechtsbücher und Rechtsspiegel entstanden vorwiegend im 13. Jahrhundert aus privater Initiative als umfassende Aufzeichnungen des Gewohnheitsrechts. Neben nichtschriftlichen Quellen wurden auch ältere Aufzeichnungen des Gewohnheitsrechts zur neuen Abfassung herangezogen. Die Rechtsbücher hatten den Anspruch, das bestehende Recht eines bestimmten Territoriums umfassend aufzuzeichnen. Sie hatten eigentlich keine eigene Rechtskraft; durch den stetigen Gebrauch im Gericht und in der Verwaltung erlangten sie aber eine besondere Autorität und eine allgemeine Gültigkeit, so dass sie vielfach im Nachhinein als herrscherliche Kodifikation angesehen wurden. Das älteste und bedeutendste Werk ist der Sachsenspiegel Eikes von Repgow, der ursprünglich auf Latein verfasst, von Eike selbst aber später ins Niederdeutsche übertragen wurde. Der Sachsenspiegel ist zudem mit aussagekräftigen Bildern illustriert. Von großer Bedeutung sind auch die Magdeburger Rechtsbücher, die in der Mitte des 13. Jahrhunderts entstanden sind und im Zuge der Ostsiedlung weite Verbreitung in Ostmitteleuropa erlangten. Dem Vorbild des Sachsenspiegels folgten 1275 der Augsburger "Deutschenspiegel" und der verwandte Schwabenspiegel. Letzterer wollte ein allgemeines deutsches Recht zusammenstellen. Charakteristisch für diese Rechtsbücher ist, dass sie durchaus eine persönliche Note haben. Sie entstanden in ganz Europa und blieben bis in die Neuzeit hinein von Bedeutung.

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