PrUB1500.02.15.b
© Jürgen Sarnowsky, Hamburg
[Hochmeister Friedrich von Sachsen] an den Prokurator in Rom: weist ihn an, die Eindrängung eines Unbefugten in das durch den Tod des Bischofs erledigte Bistum Kurland zu verhindern; man werde seiner nicht vergessen.
{Überlieferung}
B = Registrant Y / OF 21, S. 278.
{Drucklegungen}
aus B Liv-, Est- und Kurländisches UB II.1, 934, S. 713.
{Regest}
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{Diplomatische Erörterung des Stücks}
Registerüberlieferung, überschrieben: Dem procurator zw Rom.
Eodem die ist geschrieben dem procurator zw Rome.
Uns ist eylende botschaft zwkomen, wie der bischof zw Cawerlandt todes halben abgangen sei und in Got vorschieden. Dieweile aber wir betrachten, das unsrem orden an bemeltem bischthum nicht wenig gelegen, uns auch Warnung gethan, wie etlich uns in ruck solchs am bebstlichen hof zw erwerben gefertigt sein sollen, haben wir derhalben dem obristen gebiettiger in Leifflandt, auch obgnanter kirchen capittel geschrieben1, dermas in diesem fall zw handeln, damit nicht einer unsrem orden entkegen in gestift gesatzet werde, auch mit der wale bis uf unser ferner schreiben vortzogen mug werden, in zuvorsicht, das wir hirinne etwes fruchtbarlichs handeln, auch ewer dabey nicht vorgessen wollen. Ist derhalb unser beger, das ir zw Rome gut aufmercken haben wollet und vleis furwenden, damit dasselb nicht vor einen andern hinder uns erlangt werd; dan unsrem orden, wie ir ermessen mogt, hiran nicht wenig gelegen. Als wir uns zw euch vorsehen, ungetzweiffelt thun werdet.
Bearbeitungsstand: Text eingegeben (Sarnowsky, 28.7.2025) – Datum überprüft () – Text mit PrUB oder sonst Druck kollationiert (Sarnowsky, 28.7.2025) – Text mit Or. kollationiert () – äußere Merkmale beschrieben (Sarnowsky, 28.7.2025)
Datum der Erstanlage: Montag, den 28. Juli 2025 – Letzte Änderung: 28.Juli 2025 von Jürgen Sarnowsky
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