PrUB1473.00.00.e

© Jürgen Sarnowsky, Hamburg (2018)


1473 o.T. o.O.
{Regest}
Bericht über das Vorgehen des Hochmeisters Heinrich von Richtenberg gegen den Komtur zu Memel, der Seeräuber unterstützte. / Brief Lübecks an den Hochmeister zur Rückgabe der Güter.

{Überlieferung}
A = Akademie der Wissenschaften zu Vilnius, Ms. LMAVB, RS, F 15-73, S. 1 = fol. 1r. Zusammenfassung / Regest des frühen 16. Jhs.

{Drucklegungen}
---.

{Diplomatische Erörterung des Stücks}
Zusammenfassungen und Regesten eines unbekannten Autors in einem Band von Papierblättern, vielleicht als Grundlage einer Ordensgeschichte im 14. und 15. Jh. Der Autor hatte Zugang zum Ordensarchiv, möglicherweise zu beiden Standorten in Tapiau und Königsberg. Die meisten der erfassten Stücke sind heute verloren. Die Niederschrift erfolgte offenbar für den eigenen Gebrauch, so dass die Schrift schlecht lesbar ist. Dazu kommen Textverluste durch Wasserschäden und Ausrisse, besonders fol. 1-2.



Anno 1473 Rechtenbergk.
Zur zeit da her Heinrich Rechtenberger ist hoem[eister] gewesen, ein commendator zur Mimmel, dieser hat seherauber gehalten, die den [auf] der sehefharenden und handelnden viel gutter genommen und schaden getan haben wider recht, ane [ursach], auch wider willen des hoem[eisters], und ab der h[err] hoem[eister] in geschreben und gebeten von deeser losen unbillichen tath abzustehen, hatt er doch nicht geholfen. Sonder der h[err] homeister, damit nicht ergere daraus entstunde, hat desen muthwilligen [bruder], der in seinem ungehorsam [vorstockt], musen mit gewaldt einnehmen, als er in bekhomen in seine macht, hat ine sampt seinen dienern, nach gebur wegen seines ungehorsams und verbrechens gestrafft. Nachmalls seindt dennoch die seherauber, unter denen Jacob von [dem] Rade einer, und vielleicht ein heuptman gewesen, in irem muthwilligen furnehmen blieben, und wie sie etliche schiffe von Lubeck beschädiget und benomen, hat die der liebe Gott straffen wollen und durch ein gros unge[witter] in die Mimmel und an landt getrieben, da sie dann, von denen auf [dem] schlos und lande, ob sie sich wol da kegen gar hefftig zur wehre seczten, worden dennoch gefangen, sampt den schiffen und guttern, die sie den etlichen kaufleuten (vor gemelt) auf der sehe genommen. Den seheraubern hat der h[err] hoemeister lassen ir recht thun und solchs den Lub[e]kern zugeschr[eben]. Auch das er die in den schiffen gewesenen gutter, ob er wol die mit recht mochte behalten, dennoch wolle er die losung den konsentiren, aber irer freunde gestadten. Dor wegen denn die Lubeker bitten zeiger die gutter folgen zu lassen, ut [in litera] in pergameno descriptis.
Bearbeitungsstand: Text eingegeben (8. September 2018, Jürgen Sarnowsky) – Datum überprüft () – Text mit PrUB oder sonst Druck kollationiert () – Text mit Or. kollationiert () – äußere Merkmale beschrieben (8. September 2018, Jürgen Sarnowsky)

Datum der Erstanlage: Sonnabend, 8. September 2018 – Letzte Änderung: 8. September 2018 von Jürgen Sarnowsky

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