PrUB, DH 18

© Dieter Heckmann, Werder / Berlin (2001)


1517 August 29. Königsberg.
{Regest}
Hochmeister Albrecht an den Landkomtur der Ballei Etsch: Empfang eines Schreibens des Landkomturs in Angelegenheiten des Landkomturs mit den von Sterzing; Belobigung wegen seines Fleißes für die Wahrung der Ordensprivilegien; Übermittlung von hochmeisterlichen Schreiben an die kaiserlichen Regenten, den Kaiser, den Erzbischof von Salzburg und an den Ordensprokurator; Aushändigung der Schreiben nach Ermessen; Anweisung, keine rechtlichen Zugeständnisse zu machen und den Hochmeister gegebenenfalls über den Verhandlungsfortgang zu unterrichten, damit dieser den Prokurator mit weiteren Schritten beauftragen kann.

{Überlieferung}
C = OF 39, S. 216a.

{Drucklegungen}
--

{Diplomatische Erörterung des Stücks}
Kopialbucheintrag.



{Ausgangsvermerk} Sonnabend(a)nachBartholomei ist dem landkomt(ur) der baley Etschs(1)  geschr(iben): "Ewer schreyben, zo ir uns gethan, sampt zugeschickter handelung zwiesch(en) euch und den von Stertzing(en)(2)  ergang(en), haben wir alles inhalts vorn(o)men. Und befind(en) darauß den fleiß, zo ir zu rettung des ordens brivilegien derhalben furgewandt. Und lassen uns ewer zugeschickte artigkell, wo die in der gutte mecht(en) erhab(en) werden gefallen haben, auch den regent(en) kay[serliche]r ma[ieste]t dermaßen geschrieben, deßgleichen kay[serliche]r ma[ieste]t selbst, dem bischoff von Saltzpurgk(3)  und unßem procurator[i](b) gen Rome(4) , wie ir auß eingeschloßener copienn grundtlich zu vernemen. Wollet dieselbig(en) ubersehen, und wo ir befindt, nachdem euch gelegenheit des handels mehr(e) dan uns bewust, das soliche brieff nach bequemheit der zeitt zu uberanthwortt(en). Wu aber nicht, mogt ir euch darnach richt(en). Das woll(en) wir angezeigter ursach allenthalben in ewr[e]n gefallen gestelt haben. Wohe aber durch furschlage gemelter artigkelen nichts vorfengklichs in der gutte gehandelt, szo wollet(c)  euch weitter zw bewilligen nichts begeben und mith dem angefang(en) (r)echten fur und fur procediren. Und wo ir vormerckt, das euch angefangene rechtferttigung gestopfft aber [!] gehindertt, ist unßer bevelich und maynung, das ir mich genuglich(en) underricht, die sachen an unßer(e)n procurator rechtlich darinne(n) in unßerm namen zu procediren gein Roma ge[Bl. 217r]langen lasset und auch hinfur euch an unßer wyssenn in kain handelung einlasset. Und zo euch etwas do wider beweget, uns dasselbige uffs furderlichst zu wyssenn thun, trewlich vorab zu halt(en), damit unßers ordens brivilegien nichts entzogen, den wir euch des ordens mith rath, beystandt und genediger furderung aslß ein haupt des ordens in dießem falh nicht wiss(en) zu verlassenn". {Datierung} Actum ut supra.

Textkritische Anmerkungen


(a) So- aus nicht erkennbarem Zeichenbestand korr.

(b) In der Bindung.

(c) Über gestr. weitter.



Inhaltliche Anmerkungen


(1) Ballei Etsch.

(2) Sterzing am Brenner.

(3) Salzburg.

(4) Rom.


Zitieren dieser Edition: (1) virtuell: URL (http://www.spaetmittelalter.uni-hamburg.de/Urkundenbuch/pub/dh/dh18.htm) und Datum der Einsichtnahme; (2) im Druck: PrUB, DH 18 (1517 August 29. Königsberg.)
Bearbeitungsstand: Text eingegeben (D. Heckmann, 6. Januar 2001) – Datum überprüft () – Text mit PrUB oder sonstigem Druck kollationiert () – Text mit Or. kollationiert () – äußere Merkmale beschrieben ()
 
 
Datum der Erstanlage: Samstag, der 6. Januar 2001 – Letzte Änderung: 1. Mai 2001 von Dieter Heckmann

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