PrUB1500.03.11.a
© Jürgen Sarnowsky, Hamburg
Hochmeister Friedrich von Sachsen an den Ordensprokurator in Rom: hat inzwischen Schreiben des Meisters und des kurländ. Kapitels erhalten, auch sei der Vorzeiger dieses mit mündlicher Werbung bei ihm angelangt. Danach habe das genannte Kapitel die Wahl eines Bischofs nur unter Vorbehalt vollzogen und willige jetzt darin, dass der zum Bischof gewählte Propst Ambrosius resigniere, die Wahl aber auf ihn, den Ordensprokurator, übertragen werde.
{Überlieferung}
B = Registrant Y / OF 21, S. 292.
{Drucklegungen}
aus B Liv-, Est- und Kurländisches UB II.1, 956, S. 727-28.
{Regest}
vgl. Napiersky, Index, 2416 Anm.
{Diplomatische Erörterung des Stücks}
Registerüberlieferung, überschrieben: Mitwoch noch invocavit.
Ist geschrieben ehrn Michel Sculteti, procurator zw Rome.
Nachdem als wir euch jungst mit vorkundigung der wall, und eilende abfertigung desz wirdigen auch unsers lieben andechtigen ehrn Ambrosius, probsts zw Cawerlandt, nach todtlichem abgang des erwirdigen in Got vaters, unsers bsondren lieben frunds bischoffs berurths stiffts, in vorhoffung angetzeigt zw Rome zw erlangen, mitsambt etliche eingelegt copien euch zwgeschickt, auch desz sonderlichen gnedigen willen, so wir und unser obirster gebittiger in Leiflandt zw euch tragen, mit begnadigung und zwlaessung euch bestympt bischthum daselbst zw erhalten und gutten vleis, wie ir zw thun wist, furtzwwenden, geschrieben, auch deshalb etlich furderung an unsern heiligsten vater den babst, kardinalen von der Sehn und ander zwgeschickt. Hat uns aber in mitler tzeit berurther unser obirster gebiettiger auch das capittel desselben stiffts schritte zwgestalt, desgleichen durch gegenwertigen werbende an uns tragen laesen mit entdeckung, wie berurth capittel nach abgang gnants unsers frunds in vier tagen dornoch den gedochten probst zw einem bischof, an unsern und gemelts unsers obirsten gebiettigers wissen und zwlaessen, gekoren haben, doch mit dem furbehalt, so derselbte uns und unsrem obirsten gebittiger gefellig.
Dieweile aber nw dasselbte capittel, in betrachtung solch ir handelung wider loblich und alt herkommen furgenohmen und befunden, das uns und gedachtem obirsten gebittiger nicht der erwelte, sonder ewer person gefellig, haben sie euch darawff, uns zw gevallen, mit wissen und zwlaessung ofgemelts unsers obirsten gebittigers zu einem bischof eintrechtiglichen postuliret, auch bestymptem probst bevolhen sollen haben, er euch als von uns und unsrem obirsten gebiettiger dortzw bewilligt, alle gerechtikeit gehaltener wale, mitgegeben brieffe und gelth zw resignieren und überantworten, wie euch denn gegenwertige desselbten auch gruntliche underrichtung eroffen werden. Solchs haben wir euch im besten nicht wollen vorhalten, awf das ir solchs von ergemeltem prabste zw furdern, auch in dem furtregelich handelung zw haben, moget wissen dornoch zw richten. Dann euch gnedigen und gunstigen willen zw ertzeigen alletzeit gneigt sein.
Bearbeitungsstand: Text eingegeben (Sarnowsky, 29.7.2025) – Datum überprüft () – Text mit PrUB oder sonst Druck kollationiert (Sarnowsky, 29.7.2025) – Text mit Or. kollationiert () – äußere Merkmale beschrieben (Sarnowsky, 29.7.2025)
Datum der Erstanlage: Montag, den 29. Juli 2025 – Letzte Änderung: 29.Juli 2025 von Jürgen Sarnowsky
Zurück zur Hamburger Homepage / zurück zur Regestenliste für 1500.