Paket 7

Bearbeitet von Julius Heile


Rezess des Tages in Elbing, 5. Mai 1440 (Nr. 148, S. 207-216)

  • Zwietracht des Hochmeisters und „etliche syner gebitger mit den dreen conventen alse Konigsberg, Balge und Brandenburg und etlichen andern mer und semlichen alden gebietgern“ ist Anlass für den Tag
  • Die Konvente und „alden gebietger“ bieten „den landen und steten“ Hilfe und Rat „in forderunge erer gerechtikeit und in eren rechtfertigen sachen“ an
  • Schriftliche Bitte der Länder und Städte an den Hochmeister, dass die Pfundzölle abgeschafft werden sollen und dass sie „bey freiheit“ gelassen werden sollen; Antwort des Hochmeisters: Privilegien und Rechte sollen ihnen gerne zugestanden und gar noch verbessert werden, aber zur Erhebung des Pfundzolls sei er berechtigt und wird ihn nicht abschaffen; darauf die Stände: Der Hochmeister habe sie „frey gefunden, und uns gloubet bey freyheit zu laszen, doruff wir euch gehuldiget und gesworen haben“
  • Zusammenkunft des Hochmeisters und seiner Gebietiger sowie der Vertreter von Land und Städten im Heiligengeisthospital; Die Verhandlungen haben folgenden argumentativen Ablauf: Ordensseite: Der Orden komme seinem Versprechen, die Stände bei ihren Privilegien und Rechten zu belassen, nach; Stände: Der Hochmeister soll auf die Frage, ob er sie bei Freiheit ließe mit „ja“ oder „nein“ antworten
  • Verschiebung auf den 9. Mai. Dort folgender Ablauf: Orden will ein Gericht in dieser Sache einberufen; Stände fordern ein klares „ja“ oder „nein“; Orden: Die Verhandlung der Frage um den Pfundzoll soll aufgeschoben werden, bis der Deutschmeister und der Livländische Meister ins Land kommen, bis dahin soll je einer von Orden, Ländern und Städten den Zoll empfangen und zu gemeinsamem Nutzen verwenden; Stände lassen sich darauf nicht ein; Orden: Der Hochmeister könne eine solche Sache nicht ohne das Wissen der anderen beiden Meister verantworten; Stände: Der Hochmeister sei ihr Herr und solle auch mit der Autorität eines solchen handeln; Orden: Einwohner des Landes sollen frei vom Zoll sein, aber nicht Gäste und Fremde; Stände: Der Zoll ist eine gemeinsame Sache, kein Privileg des Ordens; Orden gibt nach: Jedermann soll frei von Zöllen sein
  • Zur Beilegung der oben genannten Zwietracht, die Anlass für den Tag war, werden vier/fünf Tage Verhandlung benötigt, mit dem Ergebnis, dass der Deutschmeister und der Livländische Meister mit sicherem Geleit ins Land kommen sollen, um diese Zwietracht beizulegen; die Zwietracht wolle man sich gegenseitig nicht nachtragen
  • Verschiedene Beschwerden der Stände werden schriftlich an den Hochmeister übergeben. Antwort soll am 24. Juni erfolgen. An diesem Tag soll auch die Bestellung eines „gemeynen gerichtes“ beschlossen werden (Richttag ist drei Wochen nach Michaelis)
  • Diverse andere Verhandlungspunkte:
  • Bis drei Wochen nach Pfingsten soll man „korn und weysen frey usschiffen und anders keyne gutter“
  • bezüglich der „Ochenfarth“ soll „eyn iderman, alse dy gescheffte alumme in den landen gelegen seyn, im lande bleibe, und ab imands dieselbe betfart gloubet hette, der mag czu seyme bischoffe komen, do her under gesessen ist und sich sulch globde in ander werke der barmherczikeit laszen wandeln“
  • Der Hochmeister bittet um eine „abschrifft der eynunge der land und stete“
  • eine finanzielle Angelegenheit zwischen Pochau und Danzig (?)
  • „von des koninges brieff von Polen alse von der strasze wegen ken Ruszen hat unser herre geentwert, das der bisschoff von der Koye wirt komen, und dy sachen mit em handeln und do sullen dy von Thorun ouch hen komen“
  • Der Hochmeister sagt der Stadt Kulm „das studium“ zu und verspricht, „dy bulle methczugeben“; das Ablassgeld des Landes soll „demselben studio“ zu Hilfe kommen; Deutschmeister und Livländischer Meister werden darüber informiert
  • „von dem schiffe, das dy von Danczik noch befele der convente, alden gebietger, land und stete gehalden haben, das Kirszkorbe czubehoret, ist also gebleben, wen der herre homeister dorumb wirt schreiben, das men sich dornoch denn richte“
  • Streit zwischen Rittern und Knechten und dem Kapitel von Frauenburg: Die „thumherren zur Frauwenburg“ sollen „dy dinge mit den rittern und knechten gleich“ machen, also „czu eyner czeit eynen nemen von den landen, und czur andern czeit von den steten eynen“
  • „dy Hollander“ sind „in dy zee gekomen“: Was ist nun zu tun?
  • wenn Streit mit dem Bistum Heilsberg oder „in der thumery von landen und steten entsten wurde, so sullen is dy landt und stete erst an dy stat Brunszberg brengen“, wenn er dort nicht beigelegt werden kann, „so sal is dy stat Brunszberg czu sich nemen und vort den hern vom Colmen verkundigen alse denn in der eynunge begriffen ist“
  • Bei Streit „im nidderlande“ ist die erste Instanz die Stadt Königsberg, danach Kulm; das gilt auch für andere Hauptstädte und die um sie gelegenen Kleinstädte und Länder
  • Eine Grundstücksangelegenheit mit dem Danziger Bürger Hans Mekelfeld wird verhandelt (?)
  • Liste der Länder und Städte, die „nach dem heuptbrif yn dy voreynigunge gekommen sindt“; die Gebiete Balga, Brandenburg und Samland sollen auch in die „eynigunge“ aufgenommen werden
  • jedermann soll darauf achten, dass „allerley sallcz bey synem eigen namen verkaufft werde und nicht Flemisch sallcz ym Traben-tonnen oder Flemisch vor Schottisch bey einer ernsten pene“

Beschwerden von Land und Städten, dem Hochmeister übergeben auf der Tagfahrt zu Elbing (Nr. 150, S. 217-220)

  1. Landgericht ist einmal im Jahr zu halten (Zusammensetzung wird aufgeführt). Tag des Gerichtes ist 14 Tage nach Michaelis
  2. Müller werden nicht höher belastet, „denn dy bloze metcze czu geben“. Diese ist nach alter Gewohnheit festzulegen; jedermann darf sein Korn zu jeder beliebigen Mühle fahren
  3. Mehl und Getreide soll ungehindert in jede Stadt zum Markt gefahren werden dürfen/
  4. „kouffslagen“ sollen abgeschafft werden, wenn sie über den gewöhnlichen Rahmen hinausgehen
  5. Die Ordensherren dürfen sich keiner angeblich geerbten Güter ohne Urteil und recht annehmen
  6. Willkür zwischen geistlichem und weltlichem Recht soll durch Satzung vermieden werden (einer, der seine Sache im „wertlichen rechte“ verloren hat, wird oftmals ins geistliche Recht geladen usw.)
  7. weder Mönche, noch „begebenn frauw“, noch Jungfrauen dürfen Erbgut fordern, „nochdeme sie nymands erben“
  8. Dass Amtsherren des Ordens auf Märkten privilegiert Güter kaufen, die sie anschließend weiterverkaufen, soll verboten werden
  9. Für das ganze Land sollen gleiche Maße (Scheffel, Elle, „biertunne“) gelten
  10. Die Nürnberger sollen nur noch den Jahrmarkt in Marienburg besuchen dürfen, keine Spezereien ins Land bringen, um die Handwerker im Lande nicht zu verderben
  11. „Schelunge und gebrechen des landes besunder“

  12. „das nymant hocher gemant werde, denn seyn brieff usweiszet“
  13. der Herr darf nicht verhindern, dass man sein Erbe verkauft; jeder ist frei, das zu tun
  14. Zinsen auf Freigüter „mogen abgeloest werden von den erben von den, dy dorauf wonen“
  15. Regelung der Märkte: in jeder Stadt soll in der Woche ein freier Tag sein „zu kouffen und verkouffen eyme idermanne, wy fru her mit seyme gutte zu markte kompt, czu seyner notdurft und nicht do widder czu verkouffen“
  16. Die „Morgensprache“ soll in den Städten abgeschafft werden
  17. Die Leute von Pomerellen klagen, „das sie werden besweret mit umphlicht obir ire brieffe, alse kuw und swyn“. Dies soll abgeschafft werden
  18. Wenn der Visitierer im Lande eine Sache nicht richten kann, soll er sie an den Hochmeister weiterleiten
  19. Der Herr soll nicht so viele Ausländer, sondern Landkinder zu Diensten nehmen
  20. Die Stände bitten, dass der Hochmeister „keyne ernste und merkliche sachen, do land und stete macht ane leith, vorjae ader obirgebe ane volbort und willen der hern prelaten und seiner land und stete.“
  21. Güter und Dienste, die Prälaten oder Ordensherren zu gebührlichem Erbe oder Zins gemacht haben, sollen wieder frei gemacht werden
  22. Seerecht zwischen Holländern und Preußen: Solange bis man sich einigt, darf nicht gesegelt werden
  23. Beschwerden der Städte über ihre Privilegien und Freiheit sollen verhandelt werden
  24. Die Leute von Pomerellen sollen in ihre alte Freiheit zurückgebracht werden

Beschwerden der Stadt Danzig, auf der Tagfahrt zu Elbing vorgelegt (Nr. 151, S. 220-221)

  1. Die doppelte „metze“, die zum Aufbau der Mühle von Danzig gebraucht wurde, soll wieder fallen gelassen werden
  2. 1200 Gulden der Stadt Danzig wurden nicht wie versprochen verwendet (?)
  3. der Turm auf dem Fischmarkt von Danzig, den der alte Komtur hat bauen lassen, soll wieder verschwinden

Beschwerden der Ritter und Knechte im Besonderen, auf der Tagfahrt zu Elbing vorgelegt (Nr. 152, S. 221-222)

  1. „dy hulffe, die in den landen geschen ist noch der vorherunge, das sy dorumme ungemanett blyben, und uszgethon werden us den registern, uff das ir kinder adir nochkomlinge ungemanet blyben.“
  2. die „zegelacio“ und die Straßen zu Wasser und Land sollen frei sein
  3. „das dy hokenkretschim abethu und eyn yderman, der do bier bruwe, der vorkouffe is mit fassen adir thunnen adir schencke is selbir.“
  4. Die Landleute sollen ihr Getreide frei verkaufen und verschiffen dürfen
  5. „Geissler“ und Fleischer sollen frei in ihrem Tun sein
  6. „alle, dy do brieffe adir privilegien haben czu vollem Colmschen rechte und gebruchen der Colmschen elen, scheffels und thunnen, das dieselben ire pflichte von iren guttern ouch geben noch der Colmschen wichte und steyne.“
  7. Ob Nachkömmlinge von Brüdern oder Vettern, die ihre Güter einmal untereinander geteilt haben, diese wieder zusammenführen dürfen
  8. Keiner darf „gebouwer, gertener, molner, zcinsman, visscher adir abtrinniger uffnemen, her habe denne beweisung, das her von seynem hern gescheyden sey“. Wer von seinem Herr „scheidet und losz gelosen wirt, der sol vordan frey und ledig seyn.“