Paket 6

Bearbeitet von Jennifer Vogt


Die preußischen Ständetage des 15. Jahrhunderts Zusammenfassung des Quellenpaket Nr. 2, Bd. 2, Stücknr. 101-106, 107, 108, Seite 161-176 aus: Acten der Ständetage Preußens unter Herrschaft des Deutschen Ordens, hrsg. M. Töppen, 5 Bände, Leipzig 1878-86, ND Aalen 1973-74 1. Briefwechsel vor dem Tag zu Marienwerder, S. 161-67 In der ersten Quelle schreibt der Ratmann der Stadt Culm im Februar 1440 in einem Brief von einem mündlichen Bund („;mit hande und munde czugesaget“S.161), der zwischen den „;steten"S.161) Preußens und den „;rittern und knechten“(S.161) aus verschiedenen Gebieten geschlossen worden sei. Diese „;eynunge“(S.161) solle dem gegenseitigen Rechtsbeistand und Schutz vor Unrecht und Gewalt dienen. Diejenigen, so schreibt der Ratmann, welche dem Bund beitreten wollen, sollten sich am 13. März 1440 in Marienwerder einfinden, bzw. Abgesandte schicken (“;wellet ir in unser eynungen syn, so tut wol und sendet czwene euwers raethes mit macht und mit euwerem segil uff den tag ken Marienwerder“;, S.161). Weiterhin wird bereits von Städten und Ritterschaften gesprochen, die bereits zugesagt hätten. In der zweiten Quelle informiert der Comthur von Schlochau den Hochmeister über eine Versammlung der Bewohner in Conitz. Zunächst berichtet er, er habe erfahren, dass es in Marienwerder eine Versammlung geben werde, die den Pfundzoll und andere Probleme betreffen („;umb des phuntezolls wylle und umb ander meher schelunge wylle“S.162). Diese Dinge seien offenbar auch der Grund für eine Versammlung der Bewohner. So antworteten die Bewohner auf die Frage „;waz daz ir schelunge wer, und waz gebrochs daz sy hetten“(S.162), es ginge ihnen um den Pfundzoll und um die Abhaltung eines Richttages, der trotz schriftlicher Bitten nicht mehr eingeführt worden sei(„;eynen tag [...] czu legen umb des rechtis wylle“S.163).

In der dritten Quelle schreibt der Rath zu Neuenburg dem Rath der Rechtsstadt Danzig, dass sie einen Brief bezüglich der Versammlung in Marienwerder erhalten haben. Allerdings verbiete der Hochmeister „;mit zornigen gemutte, die vorberurte tagefart nicht zu holden, also fern als wir wolden behalden seine gunst und seine holde.“(S.164). Somit bittet der Rath, der Danziger Rath möge die Stadt vertreten und gibt die Erlaubnis, jegliche Entscheidungen zu genehmigen.

In der vierten Quelle berichtet der Comthur von Graudenz dem Hochmeister, dass die Culmer auf einer Versammlung in Leissau drei Bevollmächtigte gewählt haben, die mit Briefen versehen nach Marienwerder gehen sollten, um sie zu vertreten( „;und die Colmener habin drey mechtigk gekoren, [...]mechtig mit den brieffen, die sie czu Lyssaw habin vorsegeld, sullen czihin ken Marienwerder“S.164). Die Culmer wollen nicht nur dem Bund beitreten, um nicht mehr der Willkür des Hochmeisters ausgeliefert sein zu müssen, sondern fordern auch die Abschaffung des Pfundzolls. Der Comthur bittet daraufhin um die Anweisung „;ap [er syne] burger tzu sotahnen tagin solle lossin czihin adir nicht.“(S.165).

Auch in der fünften Quelle wird vom Comthur von Thorn über eine Versammlung zu Leissau berichtet, auf der die Culmer von der bevorstehenden Unterzeichnung des Bundes in Marienwerder in Kenntnis gesetzt werden.

Die sechste Quelle ist eine Vollmacht der Ritterschaft der Gebiete Thorn und Birgelau für ihre Abgesandten. Es ist von vier Abgesandten die Rede, welche anhand der Vollmachten gegen den Hochmeister und seine Gebietiger wirken und Entscheidungen und Beschlüsse mit den Ländern, Städten und Ritterschaften fassen können („;do goben wir en volle und gantcze macht, vor unsir handfesten und recht czu arbeiten kegen unsirm herren homeister und seinen gebietigern“S.166). Als Ausweis dient hier ein versiegelter „;houptbrieff“. Desweiteren werden die Männer als treu, vertrauensvoll und ehrenhaft beschrieben.

2. Rezess des Ständetages zu Marienwerder In dem Rezess wird zunächst kurz die Untersiegelung des Vertragsentwurfes zu Elbing beschrieben. Die Aufforderung des Hochmeisters, diese zu verschieben („;das wir wol teten und die eynunge nicht vorsegelten bis uff dy nehste tagefahrt“S.168) wurde abgelehnt, da „;sy haben itczunt eynsteils versegelt“(S.168). Weiterhin wurden Zuschriften an die Meister in Deutschland und Livland gefordert, die sich mit dem Hochmeister überworfen hatten. Die Forderung wurde ebenfalls nicht erfüllt, da „;hirvon keyne befehlungen von [den] eldesten“(S.168) vorlag. Auch die Beschwerden von der Ritterschaft, wie etwa die Aufrechterhaltung des Marktrechts oder die Ausbildung von jungen Männern, ungeachtet ob Edelmann oder Bürgerssohn, wurden „;bis czu der nehsten tagfart“(S.169) aufgeschoben. Die Huldigungstage sollten im Ermessen der Länder und Städte liegen und schließlich wurde beschlossen, die Probleme und Beschwerden der Städte bezüglich Privilegien, Freiheit und Recht zu sammeln und diese beim nächsten Mal anzusprechen.

3. Bundesvertrag vom 14. März 1440 nebst späteren Beitrittserklärungen Nachdem die Zusammenkunft in Marienwerder nun zu einer Einigung in Form des Bundesvertrages geführt hat, werden hier Forderungen und Regeln des Bundes festgehalten. So wird der Bund „;umbe gemynes nutczes und fromen wille“(S.172) geschlossen und fordert die Mitglieder (und die, die es werden wollen) auf, sich gegenseitig vor unrechtmäßiger Gewaltanwendung zu schützen („;eyner by des andern recht und rechtfertigen sachen“S. 172) und sich an die Artikel des Vertrags zu halten („;und doby czu bliben in allen puncten und artikeln“S.172). Die Mitglieder sollen sich im Falle von Verstößen gegen die Freiheit und das Recht, Vergewaltigung oder Beschlagnahme des Hab und Guts an ihren wenden, um die Widrigkeiten zu bestrafen („;Und ab ymand von uns [...] widder recht, brieffe, adir friheidt gedranget, adir ymand verwaldiget adir syn gut genommen wurde, der sal sich sulcher gewalt erclagen, erst an unserm herren;“S.173). Sollte dies nicht zu einer gerechten Strafe führen, verpflichteten sich die Ritterschaften, die Ungerechtigkeiten zu sühnen. Die gegenseitige Unterstützung und die Einhaltung der Artikel wird immer wieder betont: „;und noch unser macht eyner dem anderen czum rechte bylegen, hulffe und bistendigkeit thun, alze das denne noch gelegenheidt der sachen not und behuff thun wirt.“ (S.174) Weiterhin werden alle Beteiligten aufgezählt, welche den Vertrag untersiegelt haben aufgezählt. Abschließend wird der Glaube an Sicherheit des Vertrages zum Ausdruck gebracht: „;Und czu fürderer sicherheidt und fester verwarunge glouben wir rittere und knechte alle vorberurt in vollkommener macht alle dehr unsern, [...], dy uff diss czeyt und ouch czukomftig sint, und vor alle dy ghenne, dy in dessir eynunge sint beslossen, und ouch hirnochmals begeren hirinczukomen.“ (S.175). Im selben Jahr kam es zu weiteren schriftlichen Beitrittserklärungen der Städte Stargard, Dirschau, Holland, Morungen, Liebstadt, Tolkemit, Mühlhausen, Mewe, Altstadt Danzig, Neuenburg, Lauenburg, Leba, Hela, Putzig und Marienwerder.