Paket 1

Bearbeitet von Björn Gaudlitz


30. Ordensbericht über die Versammlungen zu Rheden, Elbing und Leissau

Die Quelle stammt aus Feder eines Beamten oder Anhängers des Deutschen Ordens und berichtet über Verhandlungen der Bewohner des Kulmerlandes mit dem Hochmeisters in Rheden am Freitag den 11. Oktober 1437 und in Elbing 15. Dezember 1437, sowie einer Zusammenkunft der Bewohner des Kulmerlandes in Abwesenheit des Hochmeisters und seiner Gebietiger in Leissau. In erster Linie ging es bei den Verhandlungen um die Frage, ob die Bestimmungen der Kulmer Handfeste nur für die Städte Kulm und Thorn gelten, oder auch für die Bewohner des Kulmerlandes geltung besitzen, sowie um weitere strittige Punkte, die sich hieraus ergaben.

Ergebnisse und Antworten der Versammlungen zu Rheden und Elbing

Über die Versammlung zu Rheden wird nur kurz und zusammenfassend berichtet. Es werden nur kurz die Punkte benannt, über die diskutiert wurde und dann wird mit hinweis darauf, dass man sich im Oktober zur Beratung/Abstimmung vertagte, bereits über die Versammlung Elbing berichtet (auf der die gleichen Punkte diskutiert wurden, wie auf der Vorangegangenen Versammlung, warum diese im Folgenen auch nur einmal benannt werden).

1. Es wird darauf hingewiesen, dass man sich nach der Handfeste richtet. "Czum ersten, von der fere, das man das welde halden nach der handfesten uszweysunge"

2. Es wird erklärt, dass es legitim sei, in Notsituationen "Beschatzungen" bei seinen Lehensleuten einzutreiben. "Es were naturlich und alle recht hilden das ouch ynne, so eyn herre mit eehafftiger noth bedranckt ist, das her denne mag eyne mogeliche beschatzunge von den seynen nemen und heysschen [...]"

3. Es darf entsprechend der Handfesten gefischt werden. Es darf für den "eigenen Tisch" gefischt werden, der Handel mit Fischen ist aber nicht gestattet. "[...]das man wil gunnen zcu fiszchen nach uszweysunge des artikels der handfessten[...]. [...]wennd der artikel uszweyset, das ir alleyne zeu gemache euwirs tyssches sullet fiszchen[...]."

4. Auch bei der Jagd richtet man sich nach der Handfesten. Es ist allen Bürgern bestattet zu jagen, die von der Handfesten "berührt" sind. "Das man gerne wil gunnen zcu jagen den burgern und alleyne den, zcu den sich der artikel recket der handfesten [...]."

5. Die Aufreichungen der Lehngüter sollen entsrpechend der Ausweisungen der Handfestes denen geschehen, denen sie nach der Handfesten zustehen. Man ist sich auch nicht bewusst, diese Aufreichungen irgendjemanden unterschlagen zu haben. "Wir wellen, das die reichunge geschee nach usweysunge der handfessten denjenigen, den her czusteet, und wissen nicht, das wir sie imands, dem wir sie von rechte hetten sult vorlanget haben, nicht gereichet hetten."

6. Zum Artikel zum Wiederverkauf von Diensten wird eine klare Meinung gebraucht, dann wird auch darauf geantwortet. "Wir begeren von euch clerlich euwir meynunge, so wellen wir euch daruff andwerthen."

7. Wenn man könnte würden man die Münze gemäß der Handfeste gerne ausführen, doch die Zeiten/Dinge haben sich geändert, so dass man dazu leider nicht mehr in der Lage sind. Wenn sie jemand im Namen und Willen des Ordens halten kann, wird sie ihm gerne übergeben. "Were imands, der sulche moncze welde halden in unsirm namen und willen, das welden wir em gerne dirloeben."

8. Es hat über Jahre eine "Colmische Masse" gegeben über das Kulmerland. Dieses Regelung hat den Vorangegangenen Generationen genügt und soll auch weiterhin genügen. "An derselben masze euwiren vorelderen und elderen hatt genuget [...] und duncket uns billich, das ir is ouch also haldet, als es denne an uns und euch ist komen [...]."

9. Es wurden keine Zölle entgegen der Handfesten erhoben. "Wir wissen nicht, das wir ymands mit czollen weddir die innehaldunge der handfesten beswerret hetten[...]."

10. Es wird seit langer Zeit Geld gezahlt, das als "Wartgelde" bezeichnet wird. An der Gewohnheit dieses zu zahlen, soll auch weiterhin festgehalten werden. "[...] so begehren wir, das ir ouch dasselbe gelt gebet, und eyne gutte alde gewohnheit haldet."

11. Es sollen in den Mühlen keine Mahlpfennige erhoben werden. Sollte von Ordensseite allerdings jemals Geldabgaben für das Mahlen von Getreide erhoben werden, gesteht der Orden allen anderen auch das Recht zu, Abgaben zu verlangen. "Ist ymands, der sein getregede in die mole brenget, [...] der sal nicht pflichtig seyn den malpfennig zcu geben."

12. Die Ordensleute sollen sich die Mühlen frei wählen dürfen, in denen sie ihr Getreide mahlen lassen. "[...]das unsren leuwten billicher ist zcu unsren molen zcu faren denne zcu fremden."

13. Wenn es jedem gestattet ist, auf dem freien Markt zu verkaufen, so werden Vorkäufe verboten. Geschieht dies, so können sie nicht verboten werden. "Wil man eynen yderman gonnen uff eynem freyen marckte frey zcu kowffen, so sal man die vorkowffe vorbietten [...]."

14. Der Orden hat kein Interesse an einem gemeinsamen Gericht. Jeder hat sein eigenes Landrecht und das soll auch jedem gelassen werden. "Nu wil nymand vorbas in eynem sulchen sich des gerichtes underwinden. Ouch hatt eyn iderman seyn landrecht, bobey wir eynen iderman lassen wellen [...]."

15. Der Orden hat niemand im Kulmerland wegen des Pflugkorns ermahnt, der es in den Privilegien hat, es dem "Bischof zu Colmesse" zu geben. Aber in unseren anderen Ländern ist man uns das Flugkorn schuldig und dieses bewiesen werden. "[...]wendt ir is dem herren bisschoffe czu Colmesse pfleget zcu geben. Aber in den andern unsern landen ist man uns das pflugkorne schuldig, als wir das wol wellen beweyszen."

16. Betreffs des Komturs von Thorn, hat der Orden alles Geschehene als Bericht schriftlich vorliegen. Wir wüschen, dass uns gesagt wird, ob der Komtur im Amt und an der Macht bleiben soll, oder nicht. "Wir begeren, das ir uns saget, ab man en wil halden, und ap her mechtig sal bleyben;"

17. Die Versammlungen sind eine Tradition der Vorfahren und haben dem Land viel Gutes gebracht. Aus diesem Grunde wird der Orden diese auch fortführen. "Is ist eyne alde gewonheit an unsze vorfarn gekomen, die ouch sulche vorsamlungen umbe gemeynes nutczes willen der lande haben angeleget [...]."

18. Betreffs des Streits um die Zollfreiheit der Städte Kulm und Thorn, gegeben durch den Herzog Samborius von Pommern, kann der Orden keine Verantwortung übernehmen auf die Einhaltung zu achten, da uns keine Ländereien bekannt sind, die wir von diesem Besitzen. "[...]wirt en das nicht gehalden, das geboret uns nicht zcu vorandwerthen, wend wir keyn land wissen, das an uns von dem egenanten herczoge ist gekomen."

Ergebnisse und Antworten der Versammlung zu Leissau

Aufgrund der oben aufgeführten Antworten und Punkte kam es zu einer weiteren Versammlung in Leissau, die in der Quelle allerdings nicht genauer datiert wird. Auf dieser Versammlung wurde folgendes diskutiert:

1 & 2 Ein nachdrücklicher Hinweis auf die Gültigkeit der Handfeste, Legitimation durch die Vorfahren und ein Hinweis auf das „Klientel“, für wen die Handfeste gültig ist. "[...] so das das privilegium ist gegeben nicht alleyne den burgern, sundir ouch den pilgerymen und leenlewten, die welchen durch eren manchfaldigen dienst, fleyssige reysen und arbeit der orden und cristengelowbe in Prewszen so breit ist gewurden."

3. Vom Marktgrafen von Meißen. Es wird historisch begründet, dass die Privilegien für die Bewohner der Stadt (Es geht hierbei nur um Bewohner der Städten Thorn und Kulm) und des Landes gelten sollen, da diese historisch zusammen gehören.. "So ist is wol zcu dirkennen, das das privilegium ist so wol gegeben den, die sich us den steten in ere gutter gesatczet haben, und in besitczunge haben, sind das die land seyn besatczet [...]"

4. Von der Zeit als die Pilger und Lehnsleute auf dem Lande nicht wohnen wollten. Auf Grund von Konflikten konnte die Landbevölkerung eine Zeit lang nicht auf dem Land wohnen und wurde so zu Bürgern der Stadt (Es geht hier um die Städte Thorn und Kulm), darum stehen ihnen die Selben Privilegien zu. "Hirumbe so sullen wir mogeliche des privilegium derselben stete Colmen und Thorun gebrawchen, wen ir uns dovon sullet scheiden."

5. Vom Gebrauch der Privilegien. Es wird mit der Geschichte argumentiert, dass die Privilegien ein Nutzen für alle haben. Und das die Privilegien deshalb so erhalten werden sollen, wie sie bestehen. "Darumb sullen wir nicht seyn gescheden von dem privilegio."

6. Der Deutsche Orden hat mit Guten Willen gehandelt und den Ständen dadurch geholfen. "Ir habet uns gebeten, und euwir bete haben wir mit gewalt must thun: wir haben y euwern gnaden zcu hulffen komen nach allem unszerem vormogen, und was wir euch gethan haben in ganczen truwen, das wil man vor recht haben."

7. Von der Fischerei: Der Orden hat vernommen, dass man ihm vorwirft, dass er seine Fischer bezahlt und dass er damit aufhören sollen. Der Orden ist der Meinung, dass dies gerechtfertigt ist (Privilegien) und außerdem hat er das Fischen nicht gelernt und darum müss der Orden Fischer beschäftigen. "Ouch haben wir selber nicht fischen gelart, dorumb so mussen wir fyscher halden."

8. Von der Besteuerung in Kriegen. Der Orden hat keiner Gefahr gescheut in den Kriegen der Stände und hat nicht auf die Privilegien verwiesen, sonder wir hat in diesen Kriegen gekämpft und sein Blut für die Stände vergossen. "wir haben in dem stryte unsir blut mildiglich vorgossen, unsir veter seyn uns dirslagen mit anderen unsern frunden."

9. Der Orden hat viel für die Stände getan und wüsste nicht, was und warum er noch mehr für die Stände tun sollte. "[...] und wissen nicht, was wir mehe thun sulden, den das wir gethan haben, und sullen das mogelich genissen und nicht endgelden."

10. Der Artikel von der ‚fere’, gilt sowohl für den Lehnsmann als auch für den Bürger "Dorus steet zcu dirkennen, das den privilegii also wol sal der leenman gebrwchen, als der burger."

11. Das Kulmer-Recht gilt in Stadt und Land "Item so ist beyde land und steten als Colmen und Thorun eyn recht gegeben zcu beyder konnen ewichlich zcu gebruchen [...]"

12. Das Vorkaufsrecht für Güter bleibt so bestehen, wie es schon immer gehandhabt wurde. "So duchte uns wol, das wir von den privilegien nicht gescheden, und begehren ouch dovon nicht seyn gescheden."

13. Auch der Orden als Lehnsherr zahlt weiterhin die fälligen Zinsen (2 Pfund Wachs und 5 Pfennige) um guten Willen zu beweisen. "[...] sunder man sal uns dobie lossen geleich den burgeren, domethe wir ouch beweysen, das wir unsir gutt haben gekofft von euwerem huwsze."

14. Wenn ein Bürger aus Stadt wegzieht und auf das Land geht, wird er trotzdem nicht von dem Privileg befreit. "Sulde her domethe seyne gerechtigkeit und freyheit, nochdeme als man spricht: is geit die burger an, und wellet die landt von erem privilegium weysen und dovon scheiden, dovon wir nicht sullen seyn gescheden"

15. Es wird von je her so gehalten, das der Bürger dem Landmann sein Land (Erbe) abkauft und es an einen anderen Landmann weiterverkauft. Diese Regelung nutzt beiden und soll darum beibehalten werden. "Is ist von allen tagen und y und y gehalden, das der burger von dem landtmanne gekowfft hat seyn erbe, und herwedderumbe der lantman von dem burger [...]"

16. & 17. Die Dienste sollen so beibehalten werden, wie sie sind. Sie sind historisch so gewachsen und sie sind gut so wie sie sind. "[...] so sind die dinste der beswerunge uffkomen; und begeren, das man is halde noch ussweysunge der privilegien."

18. Das „Wartgelde“ sichert die Freiheit und Privilegien und soll deshalb beibehalten werden. "[...] das wir eyne freyge stad haben sullen, und unsir stad freyheit frey sullen besitczen, und bitten, das man uns dobie lasse und forder nich beswere."

19. Wenn der Orden könnte würden wir die Münze gemäß der Handfeste gerne ausführen, doch die Zeiten/Dinge haben sich geändert, so dass der Orden dazu leider nicht mehr in der Lage ist. Wenn sie jemand im Namen und Willen des Ordens halten kann, wird der Orden ihm diesen gerne übergeben. "[...] wene uns eyne gutte moncze anne unsir wissen vorslagen ist, dovon die landt in unvorwintlichen schaden sind gekomen."

20. Von der Flämischen Masse: Die Stände sagen, dass es eine Einigung gibt, die von den Vorfahren/Vorgängern des Ordens gemacht wurde und die Stände wollen, dass der Orden es so beibehält. Der Orden weiß davon nichts, auch nicht von seinen Vorfahren/Vorgängern. "Wir wissen dovon nicht, und haben is ouch von unszern elderen nicht gehort"

21. Die Vorfahren der Ordensvertreter haben von den Vorfahren das Standesangehörigen Land zur dauerhaften und freien Verfügung bekommen. Sollte es einen Artikel geben, der besagt, dass der Orden für dieses Land Zinsen zahlen und Dienst leisten muss, so wird dieser Artikel NICHT vom Orden eingehalten. "[...] wenne der artikel clar usweiszet, das wir unser gutter mit allem nutcze frey ewichlich sullen besitczen ane die ding, die ir hatt durch das gancze land ussgeczogen, sullen wir czinszen un douch dinen, so wirt uns der artikel nicht gehalden."

22. Vom Zoll: Der Orden verlangt von niemandem Zoll, wider dem Privilegium des Kulmer-Land. Wer nicht der Herrschaft des Ordens untersteht, ist von diesem Zoll befreit. "Wir sien von euwir herschaft gefreyget durch das gancze land von allerleyge czolles getwange und von rechte sulle wir alles czolles frey seyn, also ferre euwir herrschafft sich mag strecken."

23. Vom Pflugkorn: Es soll derjenige Pflugkorn abgeben, der durch seine Briefe dazu verpflichtet ist. Wer durch seine Briefe davon befreit ist, brauch kein Pflugkorn abzugeben. "Wer es in seynen breiffen hatt, das her is pflichtig ist zcu geben, der thu deme genug, wer is aber nicht hatt in seynen brieffen, der sal des ledig seyn [...]"

24. Der Orden hat einen Brief vom Herzog Samborio zu Pommern, der den Orden auf ewig, von allen Zöllen zu Lande und zu Wasser befreit. "[...] der uns aller czolle zcu wasser und zcu lande frey und ledig zcu ewigen czeyten gelossen hatt [...]"

25. Vom Mahlen: Es soll weiterhin jeder frei wählen können, zu welcher Mühle er sein Getreide zum mahlen bringt, so wie man es von alters her gehandhabt wird. "[...] und das man es halde, als man es von alders her hatt gehalden."

26. Vom Vorkauf. Der Orden wünscht, dass es gehalten wird, wie es schon immer gehalten wurde. "Wir begehren, das man is alzo halde, als is von euweren vorfaren ist gehalden [...]"

27. Die Landrechte sollen erhalten bleiben. "[...] und sust eyn iderman gebruche seynes landrechtes. Sust kan sich der arme syner gewalt nicht dirclagen, und gehet, das is gote dirbarmet."

28. Der Orden, Pilger und Landleute und Bürger der Städte Kulm und Thorun haben ihre Privilegien seit 200 Jahren und begehren, dass man uns auch weiterhin nach diesen handeln lässt. "Item wir pylgereym und landlewte und die burger der stete Colmen und Thorun haben eyntrechticlich gebruwchet des priligegii unufthorende boben czweyhundert jaren und begeren nach, das man uns eyntrechtichlich gebruchen lasse in alle seynen artikeln."

29. – 31. Abschlussformel.

Themen:

* Freiheiten, Privilegien
* Zölle, Abgaben
* Mühlenregal
* Münzprägung * Fischerei und Jagd
* Schulden
* Märkte
* Ablauf


31. Ständebericht zur Tagfahrt zu Elbing

Die Erklärungen des Hochmeisters über die Beschwerden auf der Tagfahrt zu Elbing vom 15. Dezember 1437, niedergeschrieben von Seiten der Stände. Ohne Datum.

1. Zum Artikel des Rechts sei geantwortet, dass der Hochmeister wünscht, dass das Recht so eingehalten wird, wie es in der Handfeste niedergeschrieben steht.

2. Die Fischerei betrifft die Stände und nicht die Ritter und Knechte und die Stände haben es für sich alleine. Dem Gesinde soll Miete und Zeug vorgestreckt werden.

3. Die jagd Betrifft die Stände

4. Der Hochmeister weiß keine Verbesserungen des Zolls im Kulmerland

5. Der Hochmeister weiß um kein Land, dass er vom Herzog Samborio Besitzt. Der Orden hat das Land nicht, für das man in Danzig Pfundzoll nimmt. Wenn jemand andere Unterweisungen hat wird der Orden diesen gerecht werden.

6. Der Hochmeister hat niemanden seinen Besitz genommen gegen seinen Willen. Er dankt allen, die ihm aus „guter pflicht“ geholfen haben. Er weißt darauf hin, dass jedermann verpflichtet ist, seinem Herren in der Not zu helfen.

7. Der Hochmeister vermag die Münze nicht zu halten. Wenn sie jemand in Würde halten kann, wird der Hochmeister sie ihm gönnen.

8. Dem gehaltenen Gericht sei geantwortet, dass der Orden dem was dort gehalten wurde nicht zustimmt. Darum werden Prelaten und Gebietiger des Ordens nicht zu Gericht sitzen. Der Orden weißt darauf hin, dass es Landrechte gibt.

9. Wer sein Korn oder Getreide selber mahlen will, kann dieses tun, wer dies nicht tun will, soll es nach alter Gewohnheit halten.

10. Es ist rechtens, dass die Stände dazu angehalten werden, in den eigenen Mühlen zu mahlen und nicht fremden.

11.

12. Der Orden hat 50 – 60 jahre Wartgeld gezahlt. Wenn wenn der Orden es mit Recht aufgeben kann, so werden wird es gemacht, wenn nicht, dann nicht.

13. Man soll in allen Städten einen Tag einen freien Markt abhalten, auf dem ein jeder das kaufen kann, was auf dem markt angeboten wird. Wird man das tun, so wird der Hochmeister den Vorkauf verbieten, wenn nicht, dann nicht.

14. Der Hochmeister ließ verlautbaren, dass die Ritter und Knechte ihre Privilegien behalten dürfen. Darauf antworten die Stände, dass sie denken, dass der Deutsche Orden, die Stände auseinanderbringen will.

Themen:

* Freiheiten, Privilegien
* Zölle, Abgaben
* Mühlenregal
* Münzprägung
* Fischerei und Jagd
* Märkte