Die soziale und rechtliche Stellung der Frau

Bearbeitet von Susanne Grünewald

Einleitung

Im folgenden Abschnitt geht es um die soziale und rechtliche Stellung der Frau im spätmittelalterlichen Hamburg. Nach einem kurzen Absatz zum Forschungsstand und zu der Quellenlage wird die soziale Stellung der Frau dargestellt, einerseits das Frauenbild der Kirche und andererseits die Stellung der Frau in der Gesellschaft.
Anschließend wird die rechtliche Stellung der Frau beschrieben. Dieser Teil gliedert sich in verschiedene Bereiche, zum Einen geht es um die allgemeine rechtliche Stellung der Frau, zum Anderen um das Eherecht und mit diesem verbundene Aspekte. Zwei weitere Passagen behandeln abschließend die Themen Kleiderordnung und Prostitution sowie Vergewaltigung im spätmittelalterlichen Hamburg.
Insgesamt wird ein besonderes Augenmerk auf der sich verändernden Stellung der Frau in den Hamburger Stadtrechten von 1270, 1301, 1497 und 1603 liegen.

Quellenlage und Forschungsstand

Die Stellung der Frau im Spätmittelalter lässt sich grundsätzlich nur anhand einzelner Beispiele verdeutlichen. Zum Einen ist die Quellenlage verhältnismäßig schlecht, da zu der damaligen Zeit beispielsweise nur bedeutende Rechtsgeschäfte schriftlich festgehalten wurden und somit die konkrete Lebenswirklichkeit gerade auch der Frauen nicht realitätsgetreu rekonstruiert werden kann. (1) Zum Anderen gab es große regionale Unterschiede bei der Stellung der Frau, so dass sich allgemeine Aussagen kaum machen lassen. Die Forschung kommt bei diesem Thema dementsprechend auch zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Standpunkte reichen hier von der Ansicht, dass die Frau im Mittelalter selbstständig und dem Mann so gut wie gleichberechtigt war (2) bis zu der Meinung, die Frau sei rechtlich, politisch und sozial abhängig gewesen. (3)

Die Frauenforschung mit ihren Fragestellungen ist jeweils abhängig von der Zeit, in welcher sie betrieben wird. Die neuere mediävistische Frauenforschung untersucht beispielsweise die Chancen von Frauen im Berufs- und Wirtschaftsleben. Die Stellung der Frau richtet sich dieser Frauenforschung zufolge nach eben diesen Teilnahmemöglichkeiten. (4)

Ein Problem bei der Untersuchung des Bildes der Frau im Mittelalter ist, dass die meisten schriftlichen Überlieferungen von der Kirche stammen, dementsprechend auch nur das Frauenbild der Kirche wiedergeben. Weltliche schriftliche Überlieferungen dagegen zeigen oft nur ein Wunschbild von Frauen bzw. stellen in der Mehrzahl nur das Leben der in der Oberschicht lebenden Frauen dar. Insgesamt gilt, dass die Geschichte der Frauen oft hauptsächlich eine Geschichte der Frauen aus den sozial höheren Schichten ist. (5)

Allgemein wird davon ausgegangen, dass sich die Stellung der Frau im Laufe des Mittelalters verbessert hat. Diese Entwicklung lässt sich für die Stadt Hamburg jedoch nicht feststellen, wie im Folgenden dargelegt werden wird. (6)

Die soziale Stellung der Frau

Die soziale Stellung der Frau im Spätmittelalter richtete sich nach verschiedenen Faktoren.
Die soziale Stellung der Frau im Spätmittelalter richtete sich nach verschiedenen Faktoren. Zum Einen darf das Bild der Kirche von der Frau nicht unterschätzt werden, da die Kirche einen entscheidenden Einfluss auf die Einstellung der Menschen ausübte. Die Stadt Hamburg versuchte zwar immer wieder, weitestgehende Selbstständigkeit gegenüber der Kirche zu erlangen, doch spiegeln sich eine Vielzahl von Auffassungen der Kirche im Hamburger Stadtrecht wider. (7)
Zum Anderen hing die soziale Stellung der Frau von ihrem Stand, ihrem Familienstand und von der Region ab, in welcher sie gelebt hat. Im Spätmittelalter gab es große regionale Unterschiede, doch da es in diesem Abschnitt ausschließlich um das Leben der Hamburger Frauen geht, wird nur das Leben der Städterinnen dargestellt werden. (8)

Das Frauenbild der Kirche

Das spätmittelalterliche Frauenbild der Kirche richtete sich zu einem großen Teil nach dem Bild der Frau, welches von den Kirchenvätern überliefert war.
Die Kirchenväter gingen von einer natürlichen Minderwertigkeit der Frau aus, die bereits in der Schöpfung deutlich werde, da die Frau erstens nach dem Mann erschaffen worden sei und zweitens aus dem Mann – und dabei noch nicht einmal aus dem Kopf oder dem Herzen des Mannes, sondern lediglich aus einer Rippe. Diese offensichtliche Unterlegenheit der Frau gegenüber dem Mann sei sowohl physisch, psychisch und intellektuell gegeben. Aus diesem Grund sollte sich die Frau ihrem Ehemann unterordnen, ihm folgen und gehorchen. Die Aufgaben der Ehefrau wurden in der Führung des Haushaltes und in dem Gebären und Aufziehen von Kindern gesehen. Der Mann stand der Ansicht der Kirche nach für das Gute und für die geistigen Werte. Die Frau dagegen wurde mit der Sünde identifiziert, sie stand für Begierde und Zügellosigkeit und ihr wurde die Schuld am Sündenfall der Menschheit gegeben. (9)

Sexualität wurde von der Kirche zum großen Teil als Sünde betrachtet. Die ideale Frau war der Kirche zufolge die bescheidene, enthaltsam lebende Frau. Eine Ehefrau oder Mutter dagegen wurde zwar als notwendig, aber weniger tugendhaft angesehen. (10)

Im Gegensatz zu dem hauptsächlich negativen Frauenbild der Kirche steht die relativ starke Marienverehrung in Hamburg im Spätmittelalter. So war der wichtigste Schutzpatron der Stadt Hamburg die Jungfrau Maria, die neben anderen Heiligen die Stadtbewohner beschützte. (11) Es ist möglich, diese Tatsache als eine Aufwertung der Frauenrolle zu verstehen. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass das negative Bild der Frau im Spätmittelalter dominierte, da dieses Bild der Frau schließlich mit der Hexenverfolgung endete. (12)

Die Frau in der Gesellschaft

Die soziale Stellung der Frau in der spätmittelalterlichen Gesellschaft lässt sich unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachten. Grundsätzlich hing die Stellung der Frau von verschiedenen Merkmalen ab, beispielsweise ihrem Familienstand. Je nachdem, nach welchen Merkmalen die Frauen differenziert werden, erhält man unterschiedliche soziale Gruppen von Frauen. Im Folgenden wird einmal eine Differenzierung nach dem Familienstand der Frauen vorgenommen und anschließend eine zweite, die sich nach dem Sexualverhalten der Frauen richtet.

Der Familienstand der Frau als Differenzierungsmerkmal

Der soziale Rang einer Frau war abhängig von ihrem Familienstand. Unterschieden werden dabei grob drei Gruppen: die Mädchen und Jungfrauen, die Ehefrauen und die Witwen.
Zu der Gruppe der Mädchen und Jungfrauen gehörten junge Mädchen sowie unverheiratete Frauen. Das Zeichen der Jungfrauen war das offenen Haar. Die unverheirateten Frauen unterstanden im spätmittelalterlichen Hamburg der Vormundschaft ihres Vaters bzw. eines anderen männlichen Verwandten, wenn sie Waisen waren.
Zu der Gruppe der Ehefrauen zählten die verheirateten Frauen und Mütter. Das Zeichen der ehrenhaften Ehefrauen war ein Tuch oder eine Haube (siehe Abbildung 1).
Auch die Frauen, die in ein Kloster eintraten, trugen eine Haube, obwohl sie in der Regel in lebenslanger Ehelosigkeit lebten. Die Haube war ein Zeichen für die Bindung einer Frau an ihren Ehemann beziehungsweise an ein Kloster und ihres somit ehrenhaften Standes.

„Unehrenhafte“ Frauen waren ebenfalls an ihrer Kopfbedeckung erkennbar. So mussten beispielsweise Prostituierte ihre Haube mit einem gelben Band kennzeichnen. Jenen Frauen, welche eine nicht eheliche Sexualbeziehung gehabt hatten, später aber geheiratet hatten, war es untersagt, die Haube zu tragen, die ein Zeichen der „ehrbaren“ Frau war. (13)

Die Differenzierung der Frauen nach ihrem Familienstand ist insofern unzureichend, als sie diejenigen Frauen ausklammert, die durch „unehrenhaftes“ Verhalten, d. h. nicht eheliche Sexualbeziehungen, nicht mehr den Status einer „ehrbaren“ Ehefrau und Mutter erreichen konnten. Da das sexuelle Verhalten einer Frau aber entscheidend war für ihre soziale Stellung in der spätmittelalterlichen Gesellschaft, erscheint eine weitere Differenzierung der Frauen nach ihrem Sexualverhalten sinnvoll.

Das Sexualverhalten der Frau als Differenzierungsmerkmal

Für den sozialen Rang einer Frau im spätmittelalterlichen Hamburg war ihr Ruf von besonderer Bedeutung. Der Ruf einer Frau richtete sich dabei nach ihrem Sexualverhalten, wobei nicht eheliche Sexualbeziehungen einer Frau nicht erwünscht waren und sanktioniert wurden. Der Ruf einer Frau hing nicht allein von Tatsachen ab, vielmehr verlor eine Frau bereits ihren „ehrenhaften“ Ruf, wenn es nur das Gerücht gab, sie habe eine nicht eheliche Sexualbeziehung mit einem Mann gehabt. Der soziale Stand eines Mannes dagegen hing nicht von seinem Sexualverhalten ab. (14)

Die städtischen Rechtsnormen unterschieden seit dem 15. Jahrhundert nach dem Sexualverhalten der Frauen zwischen den „ehrbaren Hausfrauen“, den „berüchtigten“ Frauen und den „wandelbaren“ Frauen.

"Ehrbare Hausfrauen"

„Ehrbare Hausfrauen“ waren Frauen, die mit einem Bürger der Stadt verheiratet waren. Diese Frauen besaßen ein ausschließlich eheliches Sexualleben und verkörperten damit die Idealvorstellung einer Frau im Spätmittelalter.

"Berüchtigte Frauen"

Der Begriff „berüchtigte Frauen“ ist erstmal in einer Bursprake um 1400 zu lesen. Gemeint sind mit der Bezeichnung Frauen, die einen oder mehrere sexuelle Fehltritte begangen hatten und möglicherweise ein uneheliches Kind aufzogen. Durch diese sexuellen Fehltritte hatten „berüchtigte“ Frauen ihre weibliche Ehre verloren und besaßen somit einen schlechten Ruf.

"Wandelbare Frauen"

Als „wandelbare“ Frauen wurden zum Einen Prostituierte bezeichnet, zum Anderen möglicherweise auch die Geliebten reicher Männer. (15)

Da Ehefrauen für das Ansehen des Ehemannes mit verantwortlich waren, war es gerade für die etablierten Männer, beispielsweise für die Mitglieder des Stadtrates und für Handwerksmeister, von besonderer Bedeutung, eine Frau mit einem tadellosen Lebenswandel zu heiraten. Diesen Männern war es in der Regel sogar verboten, „berüchtigte“ Frauen zu ehelichen. So wurden beispielsweise Meister und Gesellen der Hamburger Knochenhauer und Küter (Fleischer und Wurstmacher) nach den Satzungen der Zunft von 1375 aus der Zunft ausgeschlossen, wenn sie eine Frau mit schlechtem Ruf heirateten. (16)

Eine nicht eheliche Sexualbeziehung von jungen Männern wurde dagegen gesellschaftlich nicht bestraft. Die sozialen Sanktionen richteten sich in einem solchen Fall meist ausschließlich gegen die Frau, d.h. nur sie verlor ihre soziale Ehre. (17)

Die rechtliche Stellung der Frau

Die Stellung der Frau in einer Gesellschaft wird entscheidend durch das geltende Recht bestimmt. Das Recht legt die Handlungsspielräume der Frauen fest und entscheidet damit über ihr wirtschaftliches und soziales Handeln. Im Recht spiegeln sich gleichzeitig auch die Vorstellungen einer Gesellschaft im Hinblick auf die Lebensgestaltung ihrer Mitglieder wider. (18)

Die rechtliche Stellung der Frau im spätmittelalterlichen Hamburg war bestimmt durch die hamburgischen Rechtsnormen. Diese Rechtsnormen sind in den Stadtrechtsfassungen von 1270, 1301, 1497 und 1603 (19) und in den Rezessen von 1410 bis 1582 (20) aufgezeichnet worden. Der Urheber der Hamburger Rechtsnormen war der Hamburger Stadtrat. Da dieser Rat fast ausschließlich aus den reichsten Kaufmännern bestand, also aus Angehörigen der städtischen Oberschicht, entsprachen auch die Rechtsnormen den Interessen dieses Standes. (21)

Im mittelalterlichen Hamburg war die rechtliche Stellung der Frau einigen Veränderungen unterworfen, die sich in den Hamburger Stadtrechten von 1270, 1301, 1497 und 1603 widerspiegeln. Nicht verändert wurde aber die Tatsache, dass Frauen Männern rechtlich eindeutig unterlegen waren. (22) Noch im 13. Jahrhundert waren die Frauen in Hamburg gegenüber den Frauen auf dem Lande im Vorteil, da sie über verhältnismäßig große Handlungsspielräume im Rechts- und Wirtschaftsleben verfügten. Die Änderungen der Stadtrechte von 1270, 1301, 1497 und 1603 verschlechterten die Stellung der Frau jedoch, indem sie beispielsweise die weibliche Geschäftsfähigkeit durch die „Geschlechtervormundschaft“ einschränkten und das Erbrecht zuungunsten der Frau veränderten. Insgesamt dienten die Änderungen der Stadtrechte dazu, in der männlichen Linie einer Familie das Vermögen zu halten. (23) Den Frauen wurden durch die Änderungen zunehmend die Möglichkeiten abgesprochen, ihre finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten eigenständig zu regeln. (24)

Die „Geschlechtervormundschaft“

Bis in das 13. Jahrhundert durften Frauen in Hamburg über ihr eigenes Vermögen selbstständig verfügen. Dies änderte sich jedoch bereits mit den Stadtrechten von 1270. Die rechtliche Stellung der Frau verschlechterte sich mit den Stadtrechten von 1270, 1301, 1497 und 1603 kontinuierlich. Diese Entwicklung wurde von der kaufmännischen Oberschicht vorangetrieben, da diese das Familienvermögen möglichst zusammenhalten wollte.

Die Grundlage der Verschlechterung war die so genannte „Geschlechtervormundschaft“, welcher die Frauen ab 1270 unterstanden. Frauen standen nun ihr ganzes Leben lang unter der Vormundschaft eines Mannes. Zunächst war der Vater der Vormund und mit der Heirat dann der Ehemann. Starb der Mann vor der Frau, wurde die Vormundschaft, die stets vom Hamburger Stadtrat bestätigt werden musste, an den nächsten männlichen Verwandten des Verstorbenen über. Gab es keinen gesetzlichen Vormund, so wurde einer vom Rat gewählt. Den Vormund benötigte die Frau bei allen Rechtsgeschäften, die vor dem Hamburger Stadtrat abzuschließen waren. Beispielsweise konnte eine Frau nun nicht mehr alleine ein Testament aufsetzen oder eine Klage vor Gericht einreichen (Vgl. Quelle 1 und 2). (25)

Zudem war das Vermögen, das eine Frau z. B. als Mitgift mit in die Ehe brachte, nun nicht mehr rechtlich vor dem Ehemann geschützt, vielmehr ging es mit der Ehe in den Besitz des Mannes ein und unterstand fortan seiner Verfügungsgewalt. Die Vormundschaft verhinderte also die Selbstbestimmung der Frauen bezüglich ihres Vermögens. In anderen Regionen unterstanden Witwen nicht mehr der Vormundschaft, konnten also eigenständig über ihr Vermögen bestimmen. Im spätmittelalterlichen Hamburg galt diese Regelung aber nicht, auch Witwen benötigten einen Vormund.

Für den Alltag sollte die Bedeutung der „Geschlechtervormundschaft“ aber nicht überschätzt werden, da es in der Regel nur selten Angelegenheiten gab, die vor dem Stadtrat zu verhandeln waren. (26)

In Abbildung 2: "Van vormunderen" sieht man drei Vertreter des Stadtrates vor einem Buch sitzen, in welches die Rechtsgeschäfte eingetragen wurden. Die Person mit der Haube ist eine Frau, die entweder gerade für sich und ihr Kind einen Vormund wählt oder ein Rechtsgeschäft durchführt, welches vor dem Rat abzuschließen ist. Auf der rechten Seite des Bildes ist vermutlich ein Waisenkind mit seinem Vormund abgebildet.

Quelle 1: Die Vormundschaft im Hamburger Stadtrecht I

„Es darf keine Frau ohne ihren Vormund Gut kaufen, welches ihr Mann bezahlen soll, außer Schleier, Tuch und Flachs, wenn ihr Vormuns es erlaubt. Und wenn er bestätigt, dass er für das aufkommt, was sie einkauft, so bleibt es gültig. [...].“

Hamburger Stadtrecht von 1270, Art. IX 13; 1301, Art. M 10 und 1497, Art. L 6 (Lappenberg).

Quelle 2: Die Vormundschaft im Hamburger Stadtrecht II

„Weder Pfaffen, noch Frauen noch Männer unter 18 Jahren dürfen vor Gericht klagen, antworten oder Gute auflassen oder vergeben ohne Vormund. Und den Vormund soll man vor dem Rat wählen.“

Hamburger Stadtrecht von 1270, Art. V 3; 1301, Art. O 3 und 1497, Art D 3 (Lappenberg).

Das Eherecht

In der spätmittelalterlichen Stadtgesellschaft stellte die Ehe nur eine Lebensform neben anderen dar. Nur ein Teil der Männer und Frauen war überhaupt in der Lage bzw. berechtigt zu heiraten. Nonnen und Mönche beispielsweise mussten in der Regel ihr gesamtes Leben lang ehelos bleiben. Aber auch junge Kaufleute und Handwerksgesellen blieben einen lange Zeit lang ledig, da sie zunächst genug Kapital zusammenbringen mussten, um überhaupt heiraten zu können. Für eine Frau gab es also nur eine begrenzte Anzahl möglicher Partner für eine Ehe. (27)

Die Ehe im Spätmittelalter diente der Verteilung von materiellem Besitz und politischer Macht an legitime Nachkommen. Ausschließlich die ehelichen Nachkommen waren erbberechtigt, also in der Lage, später das Familienerbe zu übernehmen. Da nur die vermögenden Familien überhaupt etwas zu vererben hatten, kann die Ehe im spätmittelalterlichen Hamburg als eine Institution für die vermögenden Schichten verstanden werden. Die eheliche Treue von Frauen war im Spätmittelalter von besonderer Bedeutung, da nur im Fall der Treue eindeutig bestimmt werden konnte, welche Nachkommen berechtigt waren, den familiären Besitz zu übernehmen.

Im spätmittelalterlichen Hamburg waren sowohl Töchter als auch Söhne erbberechtigt. Damit waren die Frauen in Hamburg denen auf dem Land im Vorteil, denn auf dem Land herrschte in der Regel eine geschlechtsspezifische Erbfolge. Frauen auf dem Land erhielten demnach eine Mitgift, erbten später aber nur dann noch etwas, wenn es keine Söhne in der Familie gab. In Hamburg waren auch die verheirateten Töchter noch erbberechtigt und zwar mit dem gleichen Anspruch, über den auch die Söhne verfügten. (28)

Dadurch, dass durch eine Heirat der Besitz einer Familie verteilt wurde, berührte eine Eheschließung nicht allein die Interessen der Brautleute, sondern insbesondere die der jeweiligen Familienangehörigen. Aus diesem Grunde regelte das Hamburger Stadtrecht die Mitspracherechte der Familienangehörigen bei einer Eheschließung. (29)

Der Ehe im Mittelalter kam insgesamt ein besonderer moralischer Stellenwert zu. Dieser entstand vor allem durch ihre Abgrenzung gegenüber außerehelichen Sexualbeziehungen. Die Diffamierung von nicht ehelichen Sexualbeziehungen lag im Interesse des Stadtrates, denn mit nicht eheliche Nachkommen entstanden ungeklärte Besitzverhältnisse. Außerdem konnte eine außereheliche Sexualität von Frauen das soziale Ansehen der wohlhabenden Familien schädigen. (30)

Im spätmittelalterlichen Hamburg wurden Mädchen mit etwa 12 Jahren gesellschaftlich „erwachsen“, d.h. sie waren offiziell dazu berechtigt, am öffentlichen Leben der Städterinnen teilzunehmen. Mit 12 Jahren durfte ein Mädchen beispielsweise in der Kirche vorangehen (Vgl. Quelle 3). Genaue Angaben zum Heiratsalter im spätmittelalterlichen Hamburg lassen sich aus den vorhandenen Quellen kaum ermitteln, da die Spannbreite in diesen sehr groß ist. (31)

Vor allem die Frauen profitierten von der Ehe. Zum Einen gewannen sie durch eine Heirat größeres gesellschaftliches Ansehen. Zum Anderen bot die Ehe ihnen die materielle Versorgung und die Sicherheit, was die Folgen eine Sexualbeziehung betraf. (32) Dabei war es besonders für die Frau von großer Bedeutung, dass die Ehe rechtsgültig war. Denn da die Ehe formal nur von dem Ehegelöbnis der Ehepartner abhing, war entscheidend, dass Zeugen bei der Heirat anwesend waren, die später die Ehe bezeugen konnten. Gab es derartige Zeugen nicht, bestand die Möglichkeit, dass der Mann später die Ehe leugnete und beispielsweise ein weiteres Eheversprechen gab. Die Frau musste dann die sozialen Folgen alleine tragen und eventuell offiziell uneheliche Kinder groß ziehen. (33)

Quelle 3: Junge Mädchen auf dem Kirchgang

“Es soll keine Jungfrau [auf dem Kirchgang] voran oder zu Hochzeiten gehen, wenn sie nicht 12 Jahre als ist. Aber wenn sie zur Kirche geht, so soll sie bei der Mutter oder bei der Magd gehen.“

Nach den Hamburger Burspraken, Nr. 2, (1358), Nr. 5 (1372) und Nr. 52 (1464) (Bolland).

Die Ehe im Kirchenrecht

Dem mittelalterlichen Kirchenrecht zufolge war eine Ehe bereits durch das gegenseitige Ehegelöbnis der beiden Brautleute gültig, weitere Bedingungen wurden nicht gestellt.

Die Ehe im Hamburger Stadtrecht

Die Ehe in Hamburg wurde neben der Kirche entscheidend vom Hamburger Stadtrecht bestimmt. Rechtliche Bestimmungen regelten vor allem die materiellen Beziehungen der Eheleute während der Ehe und nach ihrer Auflösung, d. h. nach dem Tod eines der beiden Ehepartner. An dieser Stelle wird abermals deutlich, dass die Ehe vor allem eine Institution für die wohlhabende Familien war, denn allein in diesen Familien gab es größere Vermögenstransaktionen.
Die Ehe im Spätmittelalter kann verstanden werden als eine Sexual- und Arbeitsgemeinschaft, aber auch als eine Besitzgemeinschaft. Die Ehe war als „Bund fürs Leben ausgelegt“. (34)

Im spätmittelalterlichen Hamburg war das kirchliche Ritual der Heirat für die Eheschließung von geringerer Bedeutung als das Verlöbnis, das so genannte „lofte“. Bei dieser Verlobung versprachen sich die Brautleute vor Zeugen die Ehe und die wohlhabenden Familien verhandelten bei diesem Anlass über die Mitgiften des jungen Paares. Bei dem „grote lofte“ wurde die Eheschließung später in der Kirche öffentlich bekannt gegeben. Zu der Heirat gehörten außerdem noch der „upslach“, der Verlobungsschmaus am folgenden Samstag, sowie die „werschop“, eine große Hochzeitsfeier. Daneben gehörte auch das Beilager zu den Ritualen der Eheschließung. (35)

Die Abbildung 3: "Van vortruwynghe unde erfschichtinge" zeigt auf der linken Seite des Bildes das kirchliche Ritual der Hochzeit. Die Personen im Hintergrund sind vermutlich die Familienangehörigen der Brautleute. Die Braut trägt, wie damals üblich, kein spezielles Brautkleid, sondern vielmehr ihr bestes Kleid, welches sie normalerweise zum Kirchgang und an Feiertagen trug. Der Kopfschmuck, den die Braut trägt, die so genannte „Brautkrone“, symbolisiert ihre Jungfräulichkeit. Auf der rechten Seite des Bildes ist zum Einen eine junge Frau zu sehen, die vermutlich gerade ein Kind geboren hat. Zusammen mit dem leeren Bett im Hintergrund symbolisiert diese Szene vermutlich die Tatsache, dass auch das Beilager der Eheleute noch zu den Ritualen der Eheschließung gehörte.

Bei der Eheschließung räumte das Hamburger Stadtrecht den erbberechtigten Familienangehörigen ein Mitspracherecht ein. Wurde der Wille der Familienangehörigen nicht beachtet, hatte dies in der Regel die Enterbung zur Folge. Diese Art der Bestrafung macht abermals deutlich, dass die Ehe vor allem den Interessen der vermögenden Schichten entsprach, da es für die ärmere Bevölkerung, die kaum etwas zu vererben hatte, keine Strafe war, enterbt zu werden.
Den Rechtsnormen im spätmittelalterlichen Hamburg zufolge entschieden in einer Familie der Vater und die Mutter gleichberechtigt über eine mögliche Eheschließung ihrer Kinder. Diese gleichen Mitspracherechte bei wichtigen familiären Angelegenheiten können jedoch nicht als eine Gleichstellung von Vater und Mutter als Mann und Frau verstanden werden. Vielmehr handelten die Eltern als Stellvertreter ihrer jeweiligen Familien, die so den gleichen Einfluss auf Eheschließungen erhielten. Der Vater und die Mutter mussten sich an der Rat ihrer Familienangehörigen halten, andernfalls drohte ihnen die Enterbung. (36)

Hielten sich junge Frauen und Männer nicht an die Wahl ihrer Familienangehörigen bezüglich ihres Ehepartners oder wählten sie einen Partner, der von ihrer Familie abgelehnt wurde, so war auch hier die Bestrafung in der Regel die Enterbung. (37)

Grundsätzlich waren für Angelegenheiten, welche die Ehe betrafen, die kirchlichen Gerichte zuständig. Die weltlichen Gerichte schalteten sich jedoch häufig ein, sobald es um vermögensrechtliche Dinge ging. (38) Mit der Reformation übernahm der Hamburger Rat die Gerichtsbarkeit in Ehesachen. (39)

Das Züchtigungsrecht des Ehemannes

Der Ehemann hatte im spätmittelalterlichen Hamburg grundsätzlich das Recht, seine Frau zu „züchtigen“, wenn sie dies selbst „verschuldet“ hatte. Eine genaue Definition davon, was ein legitimer Grund war, wurde nicht gegeben, wohl aber war der Ehebruch eine Rechtfertigung. Die „Züchtigung“ sollte jedoch nicht in Form von roher Gewalt ausgeübt werden, sondern eher als eine Art „gerechte Strafe“ gegenüber der Frau, die sich der Führung des Mannes unterzuordnen hatte. Mit der „Züchtigung“, beispielsweise einer körperlichen Strafe, sollte ein „Fehlverhalten“ der Frau korrigiert werden. (40) Dem Ehemann wurden jedoch auch Grenzen gesetzt. So hatte die Frau die Möglichkeit, ihren Mann zu verklagen, wenn er sie „unrechtmäßig“ züchtigte. Allerdings brauchte die Ehefrau für eine Klage männliche Zeugen, die bezeugten, dass sie zu Unrecht gezüchtigt worden war. Gelang es der Ehefrau, Zeugen zu finden, so verlor der Ehemann die Macht über sein Vermögen. Fand die Ehefrau aber keine Zeugen, so hatte sie keine Möglichkeit, gegen das Verhalten ihres Ehemannes etwas zu unternehmen. Ein Mann durfte seine Frau in keinem Fall totschlagen, andernfalls wurde er selbst mit dem Tode bestraft (Vgl. Quelle 4). (41)
Quelle 4: Das Züchtigungsrecht des Ehemannes

„Wenn es einen Mann gibt, der seine Frau mißhandelt, ohne daß sie es verschuldet hat, und dieses den Nachbarn, guten Leuten und dem Rat bekannt ist, der Mann soll keine Macht mehr über sein Vermögen haben. Wenn die Frau aber Schuld hat, soll der Mann sie in eine Kammer schließen und ihr zu essen geben, bis sie sich wieder anständig benimmt. Züchtigt ein Mann seine Frau, oder schlägt sie, wenn sie es verschuldet hat, das darf er tun. Aber schlägt er sie tot, so muß er es mit seinem Leben bezahlen.“

Hamburger Stadtrecht von 1270, Art. III 8 und IX 29 (Lappenberg).

Die Mitgift

Bei einer Eheschließung wurde die Frau von ihren Familienangehörigen mit einer Mitgift ausgestattet, die zum Einen aus Sachgütern und zum Anderen aus Kapital bestand. Die Mitgift wurde von dem Ehepaar benötigt, um einen eigenen Haushalt zu gründen. Gleichzeitig diente die Mitgift einer vermögenden Familie aber auch dazu, ihren Reichtum zu zeigen. Darüber hinaus verdeutlichten die Art und der Umfang der Mitgift bereits die Vorstellungen, die die Gesellschaft im Hinblick auf die zukünftigen Aufgaben der jungen Frau in der Ehe hatte. Der Bräutigam musste in der Regel für die Hochzeitsfeierlichkeiten aufkommen, wobei der soziale Stand des Bräutigams an dem Aufwand gemessen wurden, den er bei der Feier betreiben konnte. Die Familie der Braut dagegen sorgte für die im Haushalt gebrauchten Textilien, die Bett- und Tischwäsche. (42) Daneben wurden beide Brautleute von ihren Familien ihren persönlichen Kleidungs- und Schmuckstücken ausgestattet. (43)

Bis in das 13. Jahrhundert war die weibliche Mitgift vor dem Ehemann und seinen Gläubigern rechtlich geschützt und die Frau besaß die selbstständige Verfügungsgewalt über ihr eigenes Vermögen. (44) Mit der Einführung der „Geschlechtervormundschaft“ ging das von der Ehefrau in die Ehe eingebrachte Vermögen jedoch in den Besitz des Mannes über. Der Ehemann besaß nun die Verfügungsgewalt über das Vermögen. (45)

Nicht viele Familien waren in der Lage, ihre Töchter mit einer guten Mitgift auszustatten. Diese Töchter hatten die Möglichkeit, ihren Arbeitslohn, den sie beispielsweise als Magd in einem anderen Haushalt verdienten, zu sparen und sich von diesem eine Aussteuer zu kaufen. Seit dem Ende des 14. Jahrhunderts bedachten zudem wohlhabende Stadtbürgerinnen und -bürger junge weibliche und ärmere Verwandte mit Geldbeträgen oder Hausrat und Textilien für deren Mitgift. Desweiteren wurden einige testamentarische Stiftungen gegründet, deren Aufgabe und Ziel es war, „armen, bedürftigen Jungfrauen“ eine Heirat zu ermöglichen. (46)

Ehebruch

Sexuelle Fehltritte von Frauen und Männern, insbesondere der Ehebruch, wurden in der spätmittelalterlichen Hamburger Gesellschaft unterschiedlich bewertet.
Zunächst galt im Hamburger Stadtrecht „Ehebruch“ nur als eine sexuelle Beziehung mit einer verheirateten Frau und wurde als Angriff auf die Ehre des betrogenen Ehemannes angesehen. Eine außereheliche sexuelle Beziehung von verheirateten Männern mit ledigen Frauen wurde dagegen nicht als Ehebruch verstanden und somit auch nicht bestraft, es sei denn, es wurde die Tochter einer Hamburger „ehrbaren“ Familie belästigt.
Die Kirche sprach sich für die gleiche Bestrafung des Ehebruchs aus, unabhängig davon, ob sie vom Ehemann oder der Ehefrau begangen wurde, sie konnte sich in Hamburg im Spätmittelalter jedoch nicht durchsetzen.
Ein Mann wurde allein dann in Form einer Geldbuße bestraft, wenn er ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt hatte. Konnte der Mann die Geldsumme nicht aufbringen, so wurde er zusammen mit der Ehefrau in den Pranger gestellt. Der Pranger, auch „Kaak“ genannt, hatte in Hamburg die Form eine Käfigs.
Die Bestrafung der Ehefrau bei Ehebruch oblag ihrem Ehemann. Dem Ehemann war es freigestellt, seine Frau körperlich zu züchtigen, sie einzuschließen, zu enterben oder sie aus dem Haus zu jagen. (47)

Erbrecht in der Ehe

Die Frau war dem Mann gegenüber in der Ehe güterrechtlich benachteiligt. Dem gesetzlichen Erbrecht zufolge waren zwar Töchter und Söhne einander gleichgestellt. Verwitwete Frauen erbten aber weniger aus dem ehelichen Vermögen als verwitwete Männer. Hatte ein Ehepaar mehrere Kinder gehabt, so erhielt im Todesfall der Witwer die Hälfte des Erbes, die Witwe aber nur ein Drittel. Der Rest des Vermögens wurde gleichmäßig auf die Kinder verteilt. Hatte ein Ehepaar nur ein Kind, so erbte der Witwer zwei Drittel, die Frau aber nur die Hälfte des Vermögens (Vgl. Quelle 5).
Eine Frau konnte ihren gesetzlichen Anspruch auf das Erbe durch ein unehrbares Verhalten auch verwirken. (48)

Starb der Ehemann, entstand für Witwen also zunächst das Problem ihrer materiellen Versorgung. Wenn sie ihre Erbansprüche an dem ehelichen Vermögen durchsetzen konnte, musste geklärt werden, ob ihr Erbe ausreichte, einen eigenen Haushalt zu führen. Wenn dies nicht möglich war, so blieben der Frau mehrere Alternativen. Beispielsweise konnte sie in eine geistliche Gemeinschaft eintreten, erneut heiraten oder in eine Wohnstiftung ziehen. (49)
In anderen Regionen unterstanden Witwen nicht mehr der gesetzlichen Vormundschaft. Diese Regelung galt in Hamburg nicht. Hier benötigte eine Frau ihr Leben lang einen Vormund für Rechtsgeschäfte, die dem Stadtrat vorgetragen werden mussten. (50)

Quelle 5: Das gesetzliche Erbrecht von Witwen und Witwern

“Wenn eine Frau und ein Mann ehelich zusammenkommen mit Erbe und Vermögen, die keine Kinder haben und stirbt die Frau vor dem Mann: man soll die Schulden aus dem gesamten gemeinsamen Vermögen bezahlen, [...] Was darüber hinaus [übrig] bleibt, davon soll der Mann zwei Drittel und die Verwandten der Frau ein Drittel nehmen. Und stirbt der Mann vor der Frau ohne Kinder, so soll die Frau die Hälfte de Vermögens nehmen, und die Verwandten des Mannes die andere Hälfte. [...].“

Die Kleiderordnung

Die Kleidung der Frau spielte im spätmittelalterlichen Hamburg eine wichtige Rolle und übte insbesondere zwei Funktionen aus. Zum Einen repräsentierte die Frau mit ihrer Kleidung den sozialen Stand ihre Ehemannes bzw. Vaters. Zum Anderen zeigte ihre Kleidung den eigenen sozialen Stand an. Die Kleidung machte in diesem Zusammenhang deutlich, ob eine Frau zu den „ehrbaren Hausfrauen“ gehörte oder eine „berüchtigte“ bzw. „wandelbare„ Frau war. (51)

Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts erließ der Hamburger Stadtrat verschiedene Anordnungen bezüglich des Kleidungsverhaltens der Stadtbevölkerung, die in den Burspraken, verlesen wurden und – wenigstens zum Teil – öffentlich am Rathaus aushingen oder von den Kanzeln verkündet wurden. Die Kleiderordnungen waren unterschiedlicher Natur. In einigen Regelungen wurden allen Frauen bestimmte Schmuck- oder Kleidungsstücke verboten. In anderen Ordnungen wurden „berüchtigten“ Frauen bestimmte Einschränkungen auferlegt, um sie von den „ehrbaren Hausfrauen“ unterscheiden zu können, beispielsweise mussten sie ab 1445 eine gestärkte Haube mit einem gelben Streifen tragen. (52) Um 1430 wurde eine erste Ordnung erlassen, die einen Zusammenhang zwischen den zu zahlenden Steuern eines Bürgers und dem Aufwand der Kleider der Ehefrau bzw. der Töchter herstellte (Vgl. Quelle 6). Als Motiv für den Erlass von Kleiderordnungen, die seit dem 14. Jahrhundert das Kleidungsverhalten besonders der weiblichen Stadtbevölkerung zu regulieren suchten, wurde offiziell der Kampf gegen den übermäßigen Kleidungsaufwand und die Verschwendungssucht genannt. Aber eine Folge der Kleiderordnungen war eindeutig, dass die ständische Strukturierung der hamburgischen Gesellschaft an der Kleidung sichtbar und die Zugehörigkeit zu einem Stand an der Kleidung ablesbar war. (53)

Reglementierungen der Kleidung von Prostituierten wurden ab dem 15. Jahrhundert erlassen. 1445 wurde ihnen beispielsweise auferlegt, sie sollten, um erkennbar zu sein, sichtbar ein gelbes Band an der Haube tragen (Vgl. Quelle 9). Das Verbot, Schmuck zu tragen, wurde auch auf Frauen ausgeweitet, die nach einem unehrbaren Lebenswandel geheiratet hatten. Auch die Zünfte verlangten die Ehrbarkeit der Meisterfrauen. So drohte Böttchermeistern um 1415, die eine „berüchtigte“ Frau ehelichten, der Ausschluss aus der Zunft. (54)

Die Kleidung einer Ehefrau konnte auch als Sanktion fungieren, beispielsweise wenn einer der Ehepartner Schulden nicht beglich. Der Gläubiger hatte in einem solchen Fall das Recht, das „oberste Kleid“ der Frau, d. h. ihren Mantel, als Pfand zu nehmen und so lange zu behalten, bis die Schulden gezahlt wurden. Ohne den mantelartigen Überwurf, den „Hoike“, verließ eine „ehrbare“ Frau normalerweise nicht das Haus. Ohne Mantel zeigten sich öffentlich nur Dienstmägde, Ehebrecherinnen am Pranger, und andere ehrlose Frauen. Wurde der Mantel also beschlagnahmt, so war für die Nachbarschaft deutlich sichtbar, dass die Familie Schulden nicht beglichen hatte. (55)
Es wird deutlich, dass auch hier die Kleiderordnungen an die höheren Schichten Hamburgs gerichtet waren, da nur die Oberschicht durch Geld- oder Handelsgeschäfte große Schulden aufnehmen konnte, deren Kontrolle im Interesse der Stadt lag. (56)

Quelle 6: Hamburger Kleiderordnung von 1429/1430

  1. “Außerdem hat der Rat wegen des allgemeinen Nutzens beschlossen, dass welche [Ehe-]Frau von unseren Bürgerinnen zwei gefütterte Hoiken [= überwurfartige Mäntel] hat und eine gestärkte Haube trägt, deren Mann soll sein Vermögen nicht unter 500 [[Lübische Mark][Mark lübisch] versteuern.
  2. Auch welche Frau von unseren Bürgerinnen einen gefütterten Hoiken hat und einen korallenen Rosenkranz trägt, deren Mann soll sein Vermögen nicht unter 200 [[Lübische Mark][Mark lübisch] versteuern.
  3. Auch sollen keine Frauen korallene Rosenkränze tragen, es sei denn, dass der Mann sein Vermögen für 200 [[Lübische Mark][Mark lübisch] und nicht weniger versteuert.
  4. Auch die Frauen, die berüchtigt sind und uneheliche Kinder bekommen haben, die sollen weder gefütterte Hoiken noch korallene Rosenkränze noch vergoldetes Geschmeide tragen. Wo man solches findet, soll man es zum Nutzen der Stadt wegnehmen.“

Nach den Hamburger Burspraken, Nr. 12 (Bolland)

Quelle 7: Hamburger Kleiderordnung vom 7. September 1500

  1. Da die Bürger dieser ehrenreichen Stadt mehrmals begehrt haben, die Zierung und Pracht (=Luxus) der Frauen zu mäßigen und zu verändern, haben die Bürger mit dem Rat einträchtig besprochen, darüber eine gute Ordnung zu erlassen; und wo der rat sich mit seinen Frauen anschicken und vorangehen würde, wollten die Bürger nachfolgen, vor allem das Geschmeide für die Kleider ablegen und kein Pelzwerk gebrauchen. Also ist daruafhin dieses Nachfolgende beschlossen worden, was der rat und unsere Bürger ernstlich eingehalten haben wollen.
  2. Ein Mann, der sein Vermögen für fünftausend Mark oder mehr versteuert, der darf seine Haisfrau (=Ehefrau) tragen lassen: eine Goldkette mit einem Höchstgewicht von 20 Rheinischen Gulden, dazu eine Goldspange mit Steinen und Perlen von höchstens 30 Rheinischen Gulden, darüberhinaus noch zwei Spangen, eine von zwanzig, die andere von 15 Rheinischen Gulden.
  3. Ein Mann, der sein Vermögen für dreitausend bis fünftausend Mark versteuert, dessen Frau darf eine Kette nicht schwerer als 15 Rheinische Gulden tragen, dazu ihre beste Spange von 20 Rheinischen Gulden. Außerdem sollen die Frauen dieser genannten Männer kein Pelzwerk unter den Schauben tragen, welches mehr als höchstens acht oder zehn Mark wert ist.
  4. Ein Mann, der sein Vermögen für eintausend bis dreitausend Mark versteuert, dessen Hausfrau darf eine Kette von höchstens 6 Rheinischen Gulden tragen, die beste Spange nicht mehr als zehn Rheinische Gulden und dazu eine Spange mit Steinen und Perlen, die nicht schwere als sechs Rheinische Gulden ist. Dazu eine Schaube, deren Pelzfutter nicht besser als sechs Mark ist und welches unverbrämt oder mit Grauwerk verbrämt ist.
  5. Ein Mann, der sein Vermögen zwischen fünfhundert und eintausend Mark versteuert, dessen Frau soll eine Spange von fünf Gulden tragen.
  6. Ein Mann, der sein Vermögen unter 500 Mark versteuert, dessen Frau soll keine Spangen tragen.
  7. Darüberhinaus soll man kein vergoldetes Geschmeide, Gold, Steine oder Perlen tragen, noch jegliche Neuheit an Steinen, Perlen, Gold, Silber Seide oder Seidengewand anstecken und anlegen, außer an Säumen, Ärmeln. Kragen und Brusttüchern, wie es anständig und üblich ist, alles bei Strafe des Verlusts desjenigen, was trotz der Verbots getrageb wird.
  8. Dasselbe soll auch mit den Jungfrauen gehalten werden, die sich nach dem Wert des Vermögens ihrer Eltern richten sollen, wie in den genannten Artikeln und Punkten.
  9. Ferner soll keine Dienstmagd Samt, Borten oder Brusttücher tragen.“

Abgekündigt und verlesen im Jahr 1500 am Montag vor dem Tag der Geburt unserer lieben Frauen.

Nach den Hamburgischen Burspraken, Nr. 104 (Bolland).

Zusammenfassung der Quelle

Bei der vorliegenden Quelle "Hamburger Kleiderordnung vom 7. September 1500" handelt es sich um einen Beschluss des Rates der Stadt Hamburg. In dem Beschluss wird genau festgelegt, welche Frauen welche Kleider und welchen Schmuck tragen dürfen. Dabei werden die Frauen in Gruppen eingeteilt, die sich nach den Steuerklassen ihrer Ehemänner richten, bzw. denen ihrer Väter, wenn sie noch nicht verheiratet sind.

Prostitution Vergewaltigung, Konflikte um die weibliche Sexualität

Prostitution

Die soziale Situation der Prostituierten im spätmittelalterlichen Hamburg verdeutlicht einerseits die Differenzierung der Frauen nach ihrem Sexualverhalten, andererseits aber auch die Doppelmoral der damaligen Gesellschaft. Denn die Prostitution diente damals zwar dem Abbau der „natürlichen Triebhaftigkeit“ des Mannes, sein sozialer Ruf blieb jedoch im Gegensatz zu dem der Prostituierten unangetastet. Die Prostituierten, die durchaus als nützlich betrachtet wurden, mussten den sozialen Verruf also alleine tragen. Die Kirche im Mittelalter sah die Prostitution als ein sozial notwendiges Übel an und tolerierte sie. Auch die Stadt Hamburg duldete insofern Bordelle, als dass etwa seit dem 15. Jahrhundert einige städtische kleine Häuser als Bordelle genutzt wurden. Belegt ist die Existenz von Bordellen, damals auch „Frauenhäuser“ genannt, in der Stadt Hamburg seit 1428. Zu der Zeit gab es acht Bordelle am Kattrepel, einer kleinen Straße in der Nähe des Beginenkonvents. An diesen Frauenhäusern verdiente der Stadtrat mit, da die Buden von der Stadt vermietet wurden. (57)
Etwa sechzig Jahre später wurden die Bordelle in die Neustraße, der heutigen Altstädter Straße, verlegt. Neben der Prostitution am Kattrepel gab es noch eine nicht unbedeutende „freie“ Prostitution, welche in Gasthäusern, Privatquartieren und auf der Straße stattfand. Diese „freien“ Prostituierten stellten eine Konkurrenz für die Bordelle dar, zudem wurde durch sie die eigentlich als Sünde betrachtete Prostitution auf der Straße sichtbar. Aus diesen Gründen wurden Prostituierte seit dem Ende des 15. Jahrhunderts vermehrt diskriminiert. Ziel war es einerseits, die Prostituierten bereits auf der Straße eindeutig von den „ehrbaren Hausfrauen“ unterscheiden zu können und andererseits, die Prostituierten von den Plätzen fernzuhalten, an denen sich viele „ehrbare“ Bürger aufhielten, beispielsweise Kirchplätzen (Vgl. Quelle 8). (58) Seit dem 15. Jahrhundert erließ der Hamburger Stadtrat besondere Kleiderordnungen für „wandelbare“ und auch für „berüchtigte“ Frauen, die sich äußerlich deutlich von den „ehrbaren“ Frauen abheben sollten. „Wandelbare“ Frauen mussten beispielsweise an ihrer Haube ein daumendickes gelbes Band befestigen, welches über die gesamte Haube zu reichen hatte (Vgl. Quelle 9).
Den „berüchtigten Frauen“ waren Schmuck und Zierwerk verboten. Diese Regelung galt auch für Frauen, die zum Beispiel nach der Geburt eines unehelichen Kindes heirateten. Es war einer Frau also nicht einmal durch eine Heirat möglich, einmal begangene sexuelle Fehltritte wieder gut zu machen.
Einmal im Jahr sollten die Prostituierten durch die Straßen getrieben und eventuell sogar in ein Frauenhaus eingewiesen werden (Vgl. Quelle 8.). (59)
Die Ursachen, die dafür verantwortlich waren, dass eine Frau in die Prostitution geriet, sind nicht im Einzelnen bekannt. Vermutlich trugen materielle Not und ein sozialer Verruf dazu bei, dass eine Frau sich prostituierte, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Tatsache, dass Prostituierten das Tragen von Schmuck und Zierwerk „gleich ehrbaren Frauen“ verboten war, lässt darauf schließen, dass sie in Einzelfällen durchaus reich werden konnten. (60)

Quelle 8: Hamburger Bestimmungen für Prostituierte von 1483

“Die gemeinen wandelbaren Frauen betreffend, so will ein Rat denn ernstlich und bestimmt eingehalten haben, daß sie auch keine Kirchhöfe oder Hauptstraßen, wo täglich Bürger und Bürgerinnen, Jungfrauen, Frauen und Männer zur Kirche gehen, bewohnen sollen; man soll ihnen auch in solchen Straßen keine Häuser, Kammern oder Buden noch Keller verhuren (=vermieten); wer das tut, der soll das nach Belieben des Rates büßen.

Eine Frau, die berüchtigt ist, so daß es in den Straßen, Badstuben und Mühlen bekannt ist, die soll keine Zierung wie andere ehrbare Frauen tragen; wenn eine dagegen verstößt, soll man es ihr nehmen lassen zu der Stadt Behuf.

Welche berüchtigte Frau einen Mann zur Ehe nimmt, und will unter dem Schein wie ehrbare Frauen gehen, das soll nicht sein; wenn sie wie die ehrbaren Frauen mit Zierung gehen will, die Zierung soll auch verboten sein.

Einer Magd, die berüchtigt ist, so daß es bekannt ist, soll man die Haube senden, und sie soll danach nicht anders gehen.

Auch begehren die Bürger, daß man einmal jährlich mit dem Banner herumgehe und die gemienen Huren an einen geziemenden Ort bringen.“ (Möglicherweise war hiermit die Zwangseinweisung in das städtische Bordell gemeint. Dort standen die Prostituierten unter Aufsicht des sogenannten Frauenwirts (oder der -wirtin). Die mittelalterlichen Bordelle zahlten Abgaben an die Stadt, so daß der Rat von der Prostitution profitierte. Aus süddeutschen Städten sind Zwangseinweisungen überliefert.)

Rezess von 1483 (Lünig, S. 963).

Zusammenfassung der Quelle

Bei dieser Quelle handelt es sich um einen Beschluss des Rates der Stadt Hamburg von 1483, in welchem es um Bestimmungen für Prostituierte geht. Der Rat verfügt darüber, dass Prostituierte sich in allen Dingen deutlich von den "ehrbaren" Frauen unterscheiden, sowohl in den Aufenthalts- und Wohnorten als auch in der Kleidung und dem Schmuck. Des Weiteren wird beschlossen, dass eine Frau ihren einmal verlorenen guten Ruf auch durch eine Heirat nicht wieder erlangen kann.

Quelle 9: Haubenvorschrift für Prostituierte

“1. Ferner wandelbare Frauen [betreffend], die in Unehe und offenbaren Sünden leben und sich davon ernähren, von denen es viele gibt in dieser Stadt – Gott erbarme sich -, das ist ehrlich und gebührlich, dass man solche wandelbare Frauen von ehrbaren Frauen merke und erkenne. Darum gebietet dieser Rat, dass von Stund an nach diesem Tage solche wandelbaren Frauen, wo sie gehen in Kirchen und Straßen, auf ihrem Haupt offen [und] unverdeckt eine gestärkte Haube tragen sollen, mit einem gelben, einen Daumen breiten Streifen mitten quer über die Haube; und der gelbe Streifen soll so lang sein, wie die Haube breit ist. Ist eine von diesen wandelbaren Frauen, die in Ungehorsam gegen dieses Gebot gefunden werden, solches will der Rat strafen, dass die anderen davon ein Exempel nehmen sollen.“

Nach den Hamburger Burspraken, Nr. 21 (Bolland).

Vergewaltigung

Die Vergewaltigung einer Frau wurde nach dem Hamburger Stadtrecht mit dem Tode bestraft (Vgl. Quelle 10). Allerdings musste eine Frau zunächst mit Hilfe von Zeugen beweisen, dass sie vergewaltigt worden war. Bei einer Vergewaltigung am Tage war es notwendig, dass zwei erbgesessene Hamburger Bürger für die Frau aussagten. Geschah die Vergewaltigung bei Nacht, genügte auch das Zeugnis anderer Hamburger Bürger. (61) Das Beweismittel bei einer Vergewaltigung, das „Geschrei der Nachbarn“, konnten offensichtlich nur die Frauen nutzen, welche einen guten Rückhalt in der Nachbarschaft besaßen und zur Tatzeit in der Lage waren, schnell Zeugen herbeizurufen.
Der Erfolg einer Frau bei einer Klage hing demnach von ihrer sozialen Einbindung ab. Wurde eine Frau nicht durch ihre Verwandten oder Freunde aus dem städtischen Bürgertum geschützt, so hatte sie auch von der Justiz wenig Beistand zu erwarten. (62)

Quelle 10: Vergewaltigung im Hamburger Stadtrecht von 1497

„Wer bei einer Weibesnot (=Vergewaltigung) ergriffen oder beobachtet wird oder bei einer solchen Tat durch das Geschrei der Nachbarn oder guter Leute überführt wird, derjenige soll das mit seinem Hals bezahlen (...).“

Hamburger Stadtrecht von 1497, Art. O 10 (Lappenberg).

Anmerkungen

(1) Vgl. Rogge (Frauenleben), S.4.
(2) Vgl. Wolf-Graf.
(3) Vgl. Möller, S. 6.
(4) Vgl. Händler-Lachmann, S. 132f.
(5) Vgl. Ketsch, S. 92f.
(6) Vgl. Rogge (Handlungspielräume, S. 3.
(7) Vgl. Schlichting, S. 30ff.
(8) Vgl. Möller, S. 6.
(9) Vgl. Ketsch, S. 42f und S. 65.
(10) Vgl. Möller, S. 16.
(11) Vgl. Rogge (Frauenleben), S. 14.
(12) Vgl. Möller, S. 16.
(13) Vgl. Rogge (Frauenleben), S. 18.
(14) Vgl. ebd., S. 27.
(15) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 185ff.
(16) Vgl. Arnold, S. 75.
(17) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 35.
(18) Vgl. ebd., S. 1.
(19) Abgedruckt sind die Stadtrechte Hamburgs zu dieser Zeit bei Lappenberg.
(20) Abgedruckt sind die Rezesse bei Lünig.
(21) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 10ff.
(22) Vgl. Rogge (Frauenleben), S. 4.
(23) Vgl. Bake, Rita; Bartelt, Julia; Betha, Tanja; Gelhar, Eva; Hoffmann, Stephanie; Maris, Ulrike, S. 69.
(24) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 243ff.
(25) Vgl. Bake, Rita; Reimers, Brita, S. 33.
(26) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 87ff.
(27) Vgl. ebd., S. 25.
(28) Vgl. Wunder, S. 232ff.
(29) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 26f.
(30) Vgl. ebd., S. 182f.
(31) Vgl. ebd., S. 40ff.
(32) Vgl. Uitz, S. 106f.
(33) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 43f.
(34) Vgl. ebd., S. 85.
(35) Vgl. Rogge/Wacker, S. 16.
(36) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 28f.
(37) Vgl. ebd., S. 40.
(38) Vgl. ebd., S. 44.
(39) Vgl. ebd., S. 49.
(40) Vgl. Koch, S. 38f.
(41) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 167ff.
(42) Vgl. Rogge (Frauenleben), S. 20.
(43) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 56f.
(44) Vgl. Winter, S. 15f.
(45) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 69ff.
(46) Vgl. Rogge (Frauenleben), S. 20.
(47) Vgl. ebd., S. 28.
(48) Vgl. Theuerkauf, S. 160 (Hamburger Stadtrecht von 1301, Art. E 16 - Lappenberg, S. 119f.).
(49) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 118f.
(50) Vgl. Rogge (Frauenleben), S. 24.
(51) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 155.
(52) Vgl. ebd., S. 152f.
(53) Vgl. Ennen, S. 192.
(54) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 147.
(55) Vgl. Rogge (Frauenleben), S. 22.
(56) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 147ff.
(58) Vgl. Bake, Rita; Bartelt, Julia; Betha, Tanja; Gelhar, Eva; Hoffmann, Stephanie; Maris, Ulrike, S. 12f.
(59) Vgl. Rogge (Handlungsspielräume), S. 198ff.
(60) Vgl. Rogge (Frauenleben), S. 27.
(61) Vgl. Theuerkauf S. 161 (Lappenberg, S. 152, Hamburger Stadtrecht von 1301, Art. N 3).
(62) Vgl. Rogge/Wacker, S. 24f.

Quellen- und Literaturverzeichnis

  • Bolland, Jürgen (Hrsg.): Hamburgische Burspraken, 1346 bis 1594. Mit Nachträgen bis 1699, Hamburg 1960.

  • Lappenberg, Johann Martin (Hrsg.): Die ältesten Stadt- Schiff- und Landrechte Hamburgs, Hamburg 1985, Nachdruck Aalen 1966.), in den Burspraken, von 1346 bis 1594 (Bolland, Jürgen (Hrsg.): Hamburgische Burspraken, 1346 bis 1594. Mit Nachträgen bis 1699, Teil 1: Einleitung und Register, Teil 2: Bursprakentexte, Hamburg 1960.

  • Lorichs, Melchion: Die Hamburger Elbkarte aus dem Jahre 1568 gezeichnet von Melchior Lorichs, Hamburg 1964.

  • Lünig, Johann Christian (Hrsg.): Teutsches Reichs-Archiv Pars Specialis, Continuatio IV, Band 2, Leipzig 1714.


  • Arnold, Klaus: Frauen in den mittelalterlichen Hansestädten Hamburg, Lübeck und Lüneburg - eine Annäherung an die Realität, in: Vogel, Barbara; Weckel, Ulrike (Hrsg.): Frauen in der Ständegesellschaft. Leben und Arbeiten in der Stadt vom späten Mittelalter bis zur Neuzeit, Hamburg 1991.

  • Bake, Rita; Bartelt, Julia; Betha, Tanja; Gelhar, Eva; Hoffmann, Stephanie; Maris, Ulrike: Frauen ohne Geschichte - Geschichte ohne Frauen? Auf der Suche nach den Frauen in Hamburgs Geschichte, Hamburg 1995.

  • Bake, Rita; Döring, Werner; Kammeier, Andrea; Piezonka, Beatrix; Reiling, Heidi; Rieglier, Claudia; Wohlauf, Gabriele: Zur Stellung der Frauen im mittelalterlichen Handwerk, in: Feministische Studien, 2. Jg., November 1983.

  • Bake, Rita; Reimers, Brita: So lebten sie! Spazieren auf den Wegen von Frauen in Hamburgs Alt- und Neustadt, Hamburg 2003.

  • Binder, Beate: Illustriertes Recht. Die Miniaturen des Hamburger Stadtrechts von 1497, Hamburg 1988.

  • Ennen, Edith: Frauen im Mittelalter, München 1985².

  • Fumagalli, Vito: Mensch und Umwelt im Mittelalter, Berlin 1982.

  • Händler-Lachmann, Barbara: Die Berufstätigkeit der Frau in den deutschen Städten des Spätmittelalters und der beginnenden Neuzeit, in: Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte 30, 1980, S. 131 - 175.

  • Jochmann, Werner; Loose, Hans-Dieter (Hrsg.): Hamburg. Geschichte der Stadt und ihrer Bewohner, Bd. 1: Von den Anfängen bis zur Reichsgründung, Hamburg 1982.

  • Ketsch, Peter: Frauen im Mittelalter. Band 2: Frauenbild und Frauenrechte in Kirche und Gesellschaft. Quellen und Materialien, Düsseldorf 1984.

  • Koch, Elisabeth: Maior dignitas est in sexu virili. Das weibliche Geschlecht im Normensystem des 16. Jahrhunderts, Frankfurt am Main 1991.

  • Kuhn, Annette; Rüsen, Jörn (Hrsg.): Frauen in der Geschichte III. Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Beiträge zur Geschichte der WEiblichkeit vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart mit geeigneten Materialien für den Unterricht, Düsseldorf 1983.

  • Möller, Christa: Vom Dienen und (Mit-)Verdienen. Heft I. 500 Jahre Leben und Arbeit von Frauen in Hamburg. Vom Spätmittelalter bis zur Industrialisierung, Hamburg 1985.

  • Pernoud, Regine: Leben der Frauen im Hochmittelalter, Pfaffenweiler 1991.

  • Roeck, Bernd: Außenseiter, Randgruppen, Minderheiten. Fremde im Deutschland der frühen Neuzeit, Göttingen 1993.

  • Rogge, Roswitha; Wacker, Hildegard: Von ehrbaren Hausfrauen und berüchtigten Frauenpersonen. Frauen und Konfliktregelung in Hamburg im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit, Hamburg 1998.

  • Rogge, Roswitha: Zwischen Arbeit, Kirche und Moral. Hamburger Frauenleben während des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit, Hamburg 2000.

  • Rogge, Roswitha: Zwischen Moral und Handelsgeist. Weibliche Handlungsspielräume und Geschlechterbeziehungen im Spiegel des hamburgischen Stadtrechts vom 13. bis zum 16. Jahrhundert, Frankfurt am Main 1998.

  • Rossiaud, Jacques: Dame Venus. Prostitution im Mittelalter, München 1994².

  • Schlichting, Mary Elisabeth: Religiöse und gesellschaftliche Anschauungen in den Hansestädten des späten Mittelalters, Saalfeld 1935.

  • Schöningh, Ferdinand: Das Frauenhaus. Städtische Bordelle in Deutschland (1350 - 1650), Paderborn 1992.

  • Schuster, Peter: Das Frauenhaus. Städtische Bordelle in Deutschland (1350 bis 1600), Paderborn 1992.

  • Theuerkauf, Gerhard: Frauen im Spiegel mittelalterlicher Geschichtsschreibung und Rechtsaufzeichnung, in: Vogel, Barbara; Weckel, Ulrike (Hrsg.): Frauen in der Ständegesellschaft. Leben und Arbeiten in der Stadt vom späten Mittelalter bis zur Neuzeit, Hamburg 1991.

  • Uitz, Erika: Die Frau in der mittelalterlichen Stadt, Stuttgart 1988.

  • Vogel, Barbara; Weckel, Ulrike (Hrsg.): Frauen in der Ständegesellschaft. Leben und Arbeiten in der Stadt vom späten Mittelalter bis zur Neuzeit, Hamburg 1991.

  • Winter, Garlef: Das eheliche Güterrecht im älteren hamburgischen Recht. Dargestellt an Stadtbucheintragungen aus dem 13. und 14. Jahrhundert, Hamburg 1958.

  • Wolf-Graf, Anke: Frauenarbeit im Abseits. Frauenbewegung und weibliches Arbeitsvermögen, München 1981.

  • Wunder, Heide: Vermögen und Vermächtnis - Gedenken und Gedächtnis. Frauen in Testamenten und Leichenpredigten am Beispiel Hamburgs, in: Vogel, Barbara; Weckel, Ulrike (Hrsg.): Frauen in der Ständegesellschaft. Leben und Arbeiten in der Stadt vom späten Mittelalter bis zur Neuzeit, Hamburg 1991, S. 227 - 240.