Im 11. Jahrhundert tritt das Königtum also zurück - aber die Marktanlagen nehmen zu. In diesem Zusammenhang bildet sich auch in Hamburg eine - mit einer Marktpfarrkirche ausgestattete (St. Petri) - Marktsiedlung.

Märkte, Martkprivilegien und Marktrecht

Bearbeitet von Meike Möller

Einleitung

Während das Entstehen und Wachsen der mittelalterlichen Städte Europas bereits seit Jahrzehnten zum Gegenstand historischer Forschung gehört, hat sich verbunden hiermit auch die Frage nach dem Markt ergeben. Nach Franz Irsigler waren Märkte und Messen:

"Grundstrukturen von lokaler, regionaler und internationaler Verkehrswirtschaft im Mittelalter und in den frühneuzeitlichen Jahrhunderten, nicht nur im Süden und Westen Europas, (...) sondern, mit gewisser zeitlicher Verzögerung, auch in den Räumen östlich des Rheins und nördlich der Donau, die für den mittelalterlichen Urbanisierungsprozeß erst neu erschlossen werden mussten." [Irsigler 1996, S. 2]

Messen und Jahrmärkte können als die am frühsten perfektionierte Form des Marktes zur Steuerung des überregionalen Handels angesehen werden. Hierfür sprechen die Präferenz der Kaufleute, besonders aus Sicherheitsgründen gemeinsam zu reisen, sowie auch die periodischen Handelsfahrten, deren Termine von den unterschiedlichen saisonalen Bedingungen der See- und Landtransporte vorgegeben wurden. Der mittelalterliche Fernhandel war seit seinem Beginn bis in die frühe Neuzeit Karawanenhandel. Dann vervielfachte sich die Bewohnerschaft und Vieh, Wein, Bier und vermutlich auch Getreide mussten aus dem Hinterland oder aus den durch Wasserweg erreichbaren Versorgungszonen beschafft werden. Die Zielorte dieses Handels waren in erster Linie zu bestimmten Terminen stattfindende Märkte. Leider steht nicht fest, wann sich die Kaufleute des frühen Mittelalters in Hamburg trafen, bzw. welche typischen Routen der Kaufmannskarawanen und Schiffskonvois es gab. [Irsigler 1996, S.1-33] Dass die jeweiligen Termine aber mit den geographisch benachbarten Handelsplätzen abgestimmt waren, darf als sicher angenommen werden.(So war beispielsweise bekannt, wann man in Haithabu auf Skandinavier , Gotländer oder Samländer trreffen konnte) [Irsigler 1996, S. 5-6] Für das Wirtschaftsleben hatten diese periodischen Marktangelegenheiten eine große Bedeutung. Die Lage, die Funktion als Umschlagplatz, Art und Menge der zum Markt gebrachten und umgesetzten Waren, der rechtliche Schutz der Marktbezieher und der Betrieb des Marktverkehrs gehören zum Erwerbsleben der Bewohner einer Stadt. Für die zentrale Funktion eines Ortes waren Wochenmarkt und täglicher Markt wohl wichtiger, als die periodischen Marktangelegenheiten. [Irsigler 1996, S. 1-33] Der Marktplatz bildete über viele Jahrhunderte hinweg mit seinen Einrichtungen den Mittelpunkt der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens einer Stadt und ihrer Umgebung. In dieser Arbeit sollen für Hamburg diese Zusammenhänge von Beginn des Mittelalters bis ins Spätmittelalter übersichtlich dargestellt werden.

Die verschiedenen Bezeichnungen für den Begriff 'Markt'

Allgemein bezeichnet waren Marktzusammenkünfte periodische Zusammenkünfte zum Tausch-, Kauf- und Verkaufszweck. Sie glichen dem Marktleben der Römerstädte und lassen sich in größere Märkte, die Jahrmärkte und in Wochenmärkte, die häufig wiederkehrenden Märkte für die Bedürfnisse des Alltags, unterscheiden. [Spieß 1916, S.339-345] Für die Jahrmärkte ist ein auffallend starkes Traditionsbewusstsein nachweisbar, auf das ich im Folgenden noch eingehen werde. Dieses Traditionsbewusstsein hat bei den ständig wiederkehrenden Märkten keine entscheidende Rolle gespielt. Bis zum Ende des 11. Jahrhunderts lässt sich der Gebrauch des Wortes "mercatum" fast ausschließlich nachweisen. Daneben wird allmählich die Bezeichnung "forum" genannt, die bald zur alleinigen Nennung dient. Diesem Wechsel kann wohl kein innerer Bedeutungswandel zugeschrieben werden. [Spieß 1916, S. 339-345] Die Wochenmärkte werden von den Jahrmärkten zumeist durch Hinzufügung erläuternder Adjektive unterschieden. Der Wochenmarkt heißt demnach: "forum hebdomadale" und der Jahrmarkt wird als "forum annuale" bezeichnet. Neben dieser Jahrmarktsbezeichnung tritt im 11. Jahrhundert auch die antike Bezeichnung "nundinae" wieder auf. Heinrich Reincke merkt ergänzend hierzu folgende Unterscheidung an:

"Unter forum annuale versteht sie [die Kanzleisprache der mittelalterlichen Könige] den gewöhnlichen Jahrmarkt von kurzer Zeitdauer und mit landschaftlich beschränkten Besucherkreis, unter nundinae dagegen die besonders bevorrechtete, von weither besuchte Handelsmesse von längerer Dauer." (Anmerkung des Autors) [Reincke 1912, S. 85]

In der Jahrmarktsurkunde Karls IV. für Hamburg aus dem Jahre 1365 heißt es:

"nundinae annuales, quae alias annuale forum vocantur" [Spieß 1916, S. 343]

Dies ist ein Hinweis darauf, dass diese beiden Begriffe völlig gleichbedeutend verwendet wurden. Auch die Bezeichnungen von "Jahrmärkten" und "Messen" wurden gleichbedeutend nebeneinander gebraucht.

Das Marktrecht

Der stärkere Austausch von Stadt und Land führt zu einer Vermehrung der Marktsiedlungen. Im Verlauf des 10. Jahrhunderts erlangte das Marktrecht wesentliche Neuerungen. Die königliche Marktpolitik des 10. und 11. Jahrhunderts zielte im Gebiet zwischen Rhein, Donau und Elbe auf eine:

"besondere Form des Marktes, die in der Verbindung mit Zoll und Münze den Markthandel zwar abgabepflichtig machte, ihn dafür aber beaufsichtigte und ordnete und die erforderlichen Zahlungsmittel in für alle Handelstreibende akzeptabler Form bereitstellte, die Händler allerdings auch zur ausschließlichen Verwendung der jeweiligen örtlichen Währung am Marktort zwang. Marktbesucher und Marktort traten unter königlichen Schutz; der Marktfriede wurde garantiert." [zitiert nach Schlesinger aus Ennen 1987, S. 80.]

Es bestand eine enge Verbindung zwischen Markt und Münze. Dies bedeutete, dass nur derjenige, der über einen Markt verfügte, eigene Münzen in Umlauf bringen durfte. Wo also ein Münzprivileg genutzt wurde, dort wurde auch ein Markt abgehalten. [Heß 1974] Hierbei ist anzumerken, dass das Marktrecht häufig zusammen mit dem Münz- und Zollregal zu den Königs - Regalien gehörte, die die Könige seit dem frühen Mittelalter an untergeordnete Herrschaftsträger weitergaben. In merowingischer Zeit war das Markthalterecht noch das Recht des Grundherrn. Ein königliches Vorrecht des Markthaltens (=Marktregal) bildete sich erst allmählich aus. Dieses ist vergleichbar mit dem Recht, beanspruchte Zölle auf einem Markt erheben zu können. Spieß schließt hieraus, dass das Marktprivileg im Marktzollprivileg bzw. im Zollprivileg überhaupt begründet ist. [Spieß 1916, S. 311] Dass in Verbindung mit Marktprivilegien ein eingegrenzter Bezirk - unterstützt durch den Königsbann - unter besonderes Recht trat, schuf eine materielle und bezirksmäßige Voraussetzung für das spätere Stadtrecht. [Ennen 1987] Unter Otto III. entwickelte sich die königliche Markturkunde weiter: Um die Rechtslage eines neuen Marktes zu beschreiben, werden Bezugsorte genannt, deren Rechtslage als Vorbild dienen sollte. (An erster Stelle stand Mainz, dessen Marktbrauch vom Bodensee bis nach Sachsen bekannt war. Kölns Rechte galten bis zur Elbe und Mosel hin als vorbildlich, eine eigene Marktrechtsfamilie bildete der bayerische Raum mit Regensburg. Dortmund im Nordwesten und Zürich und Konstanz im Südwesten sind Bezugsorte zweiten Ranges.) [Ennen 1987] Es gibt aber auch Verweise darauf, dass Kaufleute selbst Empfänger für Markturkunden gewesen waren. [Sarnowsky 1994] Irsigler und auch Ennen vermuten aufgrund dieser Entwicklung, dass das Marktleben aus der einseitig herrschaftlichen Bindung heraus wächst:

"Seit dem 11. Jahrhundert kann man von einer zunehmenden Herauslösung der Märkte - gemeint sind Struktur wie Siedlungstyp - aus den grundherrschaftlichen Bindungen sprechen" [Irsigler 1999, S. 193]

Über den genauen Inhalt des Marktrechts speziell für Hamburg geben die mir vorliegenden Urkunden keinerlei Auskunft. Im 12. und 13. Jahrhundert sind die Märkte als "landes- und stadtherrschaftlichen Bezüge" [Irsigler 1999, S. 193] zu deuten. Dies führte zu einer Verdichtung des Zusammenhangs von Markt, Marktort und Bewohnerschaft. Im Entstehungsprozess der Landesherrschaft werden Markteinrichtungen unterschiedlichen Typs zu siedlungs- und herrschaftsstabilisierenden Elementen.

Die Marktprivilegien

"Durch das Marktprivileg verleiht der hoheitsrechtliche Inhaber des Marktregals in einem bestimmten Gebiete einem andern an sich Nichtberechtigten das Recht, an einem genannten Orte einen Markt abzuhalten und die Markteinkünfte zu beziehen." [Spieß 1916, S. 309]

Privilegien, die diesem Inhalt gleichen, sind für die Zeit von 800-1800 nachweisbar. Voraussetzungen für die Entstehung von Marktprivilegien waren:

"die Marktgründungsabsicht und die Tendenz der örtlichen Festlegung der Märkte, das Finanzinteresse der Großen und des Königs selbst an den nach römischen Vorbild auf den Marktverkehr gelegten Abgaben, schließlich die Monopolisierung des Marktrechtes zugunsten einer bestimmten Person oder Personenklasse." [Spieß 1916, S. 310]

Das Fehlen der Monopolisierung des Marktrechtes ist nach Rietschel und Spieß die Begründung für das Fehlen der urkundlichen Überlieferung von Marktprivilegien. [Spieß 1916] Bezogen auf die dargestellten Quellen stellt König Arnulfs Privileg von 888 für die erzbischöfliche Kirche Bremen die klassische Verbindung von Markt, Münze und Zoll dar. [Irsigler 1999, S. 190] Die in der Forschung vertretende Ansicht, dass die Empfänger von Marktprivilegien in erster Linie geistliche Grundherren waren, wird durch diese Urkunde auch bestätigt. Wie in ihr zu lesen ist, war die Bedeutung Hamburgs infolge der dauernden Feindseligkeiten der Heiden ( "propter infestationem paganorum" [Bremisches Urkundenbuch, 1. Bd. Bremen 1873, Nr. 7]) so weit abgesunken, dass man die für diesen Ort bewilligten Markt-, Münz- und Zollprivilegien wegen Unmöglichkeit ihrer Verwirklichung ebenso auf Bremen übertragen konnte. Heinrich Reincke merkt in seinen Ausführungen an:

"Trotz der Urkunde aus dem Jahre 888, hat Otto der Große 965 nochmals, und ohne Bezugnahme aus der Vorurkunde, die Erlaubnis zur Errichtung eines Marktes mit Münze und Zoll für den Ort Bremen erteilt." [Reincke 1951, S. 21]

Diese Erteilung begründet Reincke damit, dass die von Arnulf verbrieften Rechte scheinbar in der Zwischenzeit durch Hamburg wieder in Anspruch genommen wurden. Somit musste Otto der Große für Bremen eine neue urkundliche Grundlage schaffen. [Reincke 1951] Anhand der Urkunde aus dem Jahre 988 erfährt man, dass die Einnahmen aus Marktzoll und Münze ganz dem Bistum überlassen wurden. Über den Charakter dieser Märkte geben die Quellen wenig Aufschluss. Wie zu Beginn bereits erwähnt, vermutet Franz Irsigler, dass es sich bei den meisten Märkten um periodische, kurze Jahrmärkte handelte. Er begründet dies mit dem Fehlen entsprechender Voraussetzungen für ein permanentes Marktleben - in Form von Wochenmärkten - in den jeweiligen Orten. Doch für Bischofssitze waren diese Voraussetzungen nach Franz Irsigler eher anzunehmen. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Marktprivilegien eher dem Empfänger, der Person oder geistlichen Gemeinschaft und deren Grundherrschaft nutzen sollten, als dem Marktort oder seinen Bewohnern. [Irsigler 1999, S. 189-214]

Markt in Hamburg (vor 888)

Zusammenfassung
In der vorliegenden Quelle bekräftigt der ostfränkische König Arnolf ältere Rechte der Kirche. Diese besagten, dass der Erzbischof Münz-, Markt- und Zollrechte in Bremen haben solle, wie sie dem einstigen Erzbischof in Hamburg vor der Vertreibung durch Wikinger zustanden. Konkret bezieht sich die Quelle mit dieser Andeutung auf den Erzbischof Ansgar, der aufgrund eines Wikingerüberfalls auf die Hammaburg (845) nach Bremen flüchtete, dessen Bistum ihm drei Jahre später übertragen wurde. Nach seinem Tode erhielt sein Vertrauter Rimbert die Erzbischofswürde, dem die in der Quelle angegebenen Rechte bestätigt wurden.
Quelle (übersetzt)
"Außerdem erlauben wir, daß in dem [...] Bremen genannten Ort die Prägung von Münzen und die Gewohnheit, Handel zu treiben, ausgeübt werde, wie es, so haben wir erfahren, dem Leiter derselben Kirche für Hamburg längst zugestanden war, aber wegen des Einfalls von Heiden dort jetzt nicht stattfinden könne; und es sei in der Befugnis des [Erz-]Bischofs, denselben Markt mit dem Zollrecht zu versehen."

übertragen aus: Quellen zur Geschichte Hamburgs, übers. Gerhard THEUERKAUF, in: Geschichte und Politik in der Schule 21, 2 (1986), S. 36.

Quelle (Original)
„… Super hec etiam [ percussuram numo]rum et negotiandi usum in ecodem loco Brema nuncupato fieri permittimus, sicut dudum ecclesię ejudem mercati rectoribus in Hamapurg concessum fuisse, sed propter infestationem paganorum [nun inibi] esse non posse comperimus, sitque in potestate episcopi provisio ejusdem mercati cum jure telonii. …“

übertragen aus: Bremisches Urkundenbuch, 1. Bd. Bremen 1873, Nr. 7.

Privilegien des Erzbistums Hamburg-Bremen (988)

Zusammenfassung
In dieser Quelle bestätigt Otto III. dem Erzbischof Bremens Adaldag mehre Privilegien, die bereits durch die Vorgänger Otto I. und Otto II. bestätigt wurden. Diese Privilegien bestätigten und vermehrten die Rechte der Kirche. Unter anderem wurden der Königsbesitz in Bremen an den Erzbischof übertragen und damit verbunden auch dessen Verwaltung. Außerdem erhält der Erzbischof die Erlaubnis einen Markt im Ort Bremen einzurichten. Bann, Münze, Zoll und alle anderen Einkünfte, die den königlichen Fiskus zustanden, wurden dem Erzstift übertragen. In der Quelle wird ebenso die Rechtslage beschrieben, die vorsah, dass der Markt dem Erzbischof unterstehen sollte, der diesen auch finanziell nutzen konnte. Den Bremer Kaufleuten wurde hingegen königlicher Schutz gewährt.
Quelle (übersetzt)
"Wir gewähren außerdem dem vorgenannten Erzbischof und seinen Nachfolgern die Erlaubnis, einen Markt zu errichten in dem Bremen genannten Ort. Den Bann und den Zoll und die Münze und alles, was von dort der königliche Reichsschatz [1] erlangen oder [was] auf irgendeine Weise zu unserem königlichem Recht gehören kann, übertragen wir dem vorgenannten Bremer Sitz; darüber hinaus beschenken wir die Handeltreibenden, die Bewohner desselben Ortes sind, mit der Obhut unseres Schutzes, indem wir durch diese Urkunde königlicher Autorität befehlen, daß sie in jeder Hinsicht durch solchen Schutz behütet werden und solches Recht erhalten, wie die Kaufleute der übrigen königlichen Städte bekanntlich durch unser Reich hin erhalten. Und niemand möge dort für sich irgendeine Amtsgewalt beanspruchen außer den Erzbischof des vorgenannten Sitzes und dem Vogt, den er dazu abgeordnet. Überdies gewähren wir, daß kein Herzog, Markgraf oder Graf oder irgendeine andere richterliche Gewalt über die Leute der obengenannten Klöster [...] irgendeine Amtsgewalt für sich usurpiere, nämlich über die Liten, Hörigen und Schutzbefohlenen, und sie niemand mit dem Königsbahn wegen eines todeswürdigen Diebstahls oder mit einem anderen Bann zwinge oder irgendeine Gerechtigkeit tun lasse außer die Vögte des vorgenannten Erzbischofs, die dieser selbst als Vögte will und einsetzt. Dieselben Vögte aber sollen die vorgenannten Leute mit unserem Bann zwingen, alle Gerechtigkeit zu tun. Wir schenken auch den Geistlichen der Hamburger Kirche und der vorgenannten Klöster, die dorthin gehören,das Recht, unter sich oder anderswoher, wenn es die Notwendigkeit erfordert, einen [Erz-] Bischof zu wählen."

übertragen aus Quellen zur Geschichte Hamburgs, übers. Gerhard THEUERKAUF, in: Geschichte und Politik in der Schule 21, 2 (1986), S. 38-39.

Quelle (Original)
„… Concedimus insuper pręfato archiepiscopo ejusque successoribus licentiam construendi mercatum in loco Bremun nncupato, bannum et theloneum, necton monetam, totumque quod inde regius, reipublice ficus obtinere seu aliquomodo ad nostrum regium jus pertinere poterit, pręlibate Bremensi conferimus sedi. Quin etiam negotiatores, ejusdem incolas loci, nostre tuitionis patrocinio condonavimus, pręcipientes hoc regiae auctoritatis pręcepto,quoin omnibus tali patrocinentur tutela et potiantur jure, quali cęterarum regalium institores urbium per nostrum regnum potiri noscuntur. Nemoque inibi aliquam sibi vendicet potestatem, nisi praefate sedis archiepiscopus et advocatus, quem ipse ad hoc delegaverit. Ad hęc concedimus, ut nullus dux neque marchio vel comes aut alia quelibet …“ (Nr.13) Das Folgende mit unwesentlichen Abweichungen wie in der Urkunde Nr.12: „… judiciaria potestas aliquam sibi vendicet potestatem in supradictorum hominibus monasteriorum, litis videlicet et colonis atque jamundilingis, vel eos aliquis capitis banno ob capitis furtum, vel capitis, vel alio quolibet banno constringat aut aliquam justiam facere cogat, nisi advocati archiepiscopi supra nominati, quos ipse velit et constituat advocatos. Ipsi vero advocati predictos homines banno nostro ob capitis furtum recte faciendi constringant. … ” (Nr.12)

“… Donamus quoque Hammaburgensis eccelsi prędictorumque monasteriorum illo pertinentium clericis potestatem erigendi inter se sive aliunde, si necessitas exposcat, episcopum….” (Nr. 13)

übertragen aus: Bremisches Urkundenbuch 1. Bd., Bremen 1873, Nr.12 und 13.

Marktplätze in Hamburg um 1574

Die Marktansiedlungen in Hamburg

Das Hamburg des 9. Jahrhunderts bestand, den schriftlichen Nachrichten wie den Ausgrabungen unter der Leitung Reinhard Schindlers zufolge, aus der namengebenden Hammaburg (der eine ältere sächsische Burg vorangegangen war) mit dem Dom des Missionsbischofs Ansgar und einer westlich und südlich anschließenden Marktsiedlung. Der Hafen der Marktsiedlung und der Burg, der erste Hafen Hamburgs, eine Schiffslände, lag nicht direkt an der Alster, sondern an einem ihrer Flussarme. Der Markt dieser Zeit war ein anscheinend aus einem Ufermarkt hervorgegangener Straßenmarkt.[Reincke 1951] In diesem Ort wohnten neben der Burgbesatzung und den Geistlichen der Hammaburg Fischer, Händler und Handwerker. Diese Siedlungen werden in der Forschung als Wikorte bezeichnet. Ob für den Wikort Hamburg ein Marktprivileg bestand, ist nicht überliefert, aber dennoch anzunehmen. Denn einen Hinweis hierauf befindet sich - wie bereits erläutert - in der Urkunde des fränkischen Königs Arnulfs, die dieser für Ansgars Nachfolger Rimbert im Jahre 888 in Frankfurt ausstellte. Da diese Urkunde sich als echt erwiesen hat, liegt darin der Beweis für die Erteilung solcher Rechte für den Wikort Hamburg. Dafür, dass bis zur Zerstörung im Jahre 845 dieser Wikort bereits einen Platz aufwies, der den Fernhändlern als Marktplatz diente, konnten die Grabungen unter der Leitung Reinhard Schindlers schlüssige Anhaltspunkte liefern. Aufgrund dieser Grabungen wird angenommen, dass gegen Ende des 9. Jahrhunderts die ersten Handwerker und Händler die damalige Reichenstraßeninsel bebauten. Dort existierte ein zentral gelegener Platz und erster Marktplatz der Siedlung, der Fischmarkt. (Markt Nr. I)

Die Altstadt

Seit der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts war für die wachsende Bevölkerungszahl die relativ kleine Fläche des Fischmarktes als Marktplatz nicht mehr ausreichend. Daher wird vermutet, dass sich der Marktverkehr auf die größere Fläche des "Berges" ausgedehnt hatte. [von Lehe 1966] (Markt Nr. II) Von dieser höher gelegenen Fläche gingen die vier Hauptstraßen in alle Himmelsrichtungen abwärts. ( Die Hauptstraßen wurden meist erst im 15. Jahrhundert gepflastert. In Hamburg wurde allerdings bereits 1264 erwähnt, dass die Steinstraße mit den Steinen des ehemaligen Bischofsturms gepflastert wurde.) Anzumerken ist, dass der Marktplatz als besondere herausgehobene Stätte verstanden wurde. Er ist ein rechtlich bedeutender Ort, vergleichbar etwa mit dem Gerichtsplatz oder dem Friedhof. [Mitterauer 1980, S.150] Die Sonderstellung dieser Plätze lässt sich bis in frühgeschichtliche Zeit belegen. Letztlich handelt es sich um eine geheiligte Stätte, der als solche eine außerordentliche Bedeutung zukommt. Auch aus derartigen Vorstellungen lässt sich das beharrliche Festhalten an traditionellen Marktplätzen erklären. Angenommen werden kann, dass beim "Berg" Marktbuden standen. Einen Hinweis hierauf gibt der sog. Freibrief Barbarossas von 1189 (Der entsprechende Satz gehört zum unverfälschten Bestand der Urkunde). Darin wird den Bürgern der Stadt erlaubt, bei Wechslern ihr Silbergeld in andere Münzen umzutauschen, doch sollen die Wechsler ihre Buden nicht vor der Münze haben. Erich von Lehe folgert hieraus, dass also eine Münze vorhanden war und vor ihr auch ein Platz, auf dem Buden aufgebaut werden konnten. [von Lehe 1966] Auf der nördlichen Seite des "Berges" erbauten sich die Wikbewohner eine neue Pfarrkirche, die die Domkirche scheinbar ablöste. Die Marktkirche St. Petri, wurde als "ecclesia forensis" im Jahre 1195 erstmalig erwähnt. Um den Fuhrleuten das Hinab- und Herauffahren vom tiefer gelegenen Fischmarkt zu ersparen, hat man für die mit Wagen und Karren über Land kommende Zufuhr die größere Fläche des "Berges" in Anspruch genommen. Um den "Berg" herum bestand das Viertel zum großen Teil aus Handwerkern, die ihre Waren zum Verkauf ausstellten, wie Kürschner, Hutwalker oder Weber. Als Platz für diesen "Gewerbemark" vermutet man die Fläche des "Berges". Weitergehend wird angenommen, dass sich bereits früh an gleicher Stelle ein Viehmarkt entwickelt hat. [von Lehe 1966]

Die Neustadt

Freibrief Adolfs III. von Schauenburg aus dem Jahre 1189
Zusammenfassung

Die Gründung der Neustadt Hamburg kann auch als eine Neugründung von Marktansiedlungen bezeichnet werden. [Rietschel 1897, S. 118-119] In dem Freibrief von Adolf III. wünscht Wirad von Boizenburg das Gebiet der seit Jahrzehnten in Trümmern liegenden und im gräflichen Besitz befindlichen "Neuen Burg" gemeinsam mit dem benachbarten Gelände für eine freie Kaufmannsiedlung nach Marktrecht ( "sub iure fori" [HUB I, Nr.285])bis zur Mitte der Alster von Adolf III. zu erblichem Recht zu erwerben. Bei seinem Ansuchen gegenüber dem Grafen trat Wirad von Boizenburg aber wohl nicht alleine auf. In der Urkunde aus dem Jahre 1189 wird:

"Wirado et suis cohabitatoribus" [HUB I, Nr.285]erwähnt. [Reincke 1966, S. 34]

Auch die Absicht von Wirad, gemeinsam mit Siedlungsgenossen eine Hafenstadt zu gründen, die in der Lage sein sollte die Herausforderungen des Verkehrs aus den verschiedensten Gegenden zu erfüllen, ist in der Urkunde zu erkennen .[Reincke 1966, S. 34] Wirad von Boizenburg erbat:

"urbem Hamburg iuxta Alstriam sitam et terram proximam urbi libere incolendam sub iure fori usque ad medium riui Alstrie hereditario iure suscepisse a nobis, ut ibidem ab eo suisque cohabitatoritus, quoa illic adduxerit, aptus satis portus hominibus de multis circumquaque locis uenientibus efficiatur." [HUB I, Nr.285]

Dieser Bitte hat der Graf entsprochen und übertrug dem Unternehmerverband das volle von jedem stadtherrlichen Zins befreite Eigentum an dem erbetetem Gelände:

"Ad hec etiam omnem censum arearum pretaxatis incolis imperpetuum remittimus." [HUB I, Nr.285]

Zur Förderung des Siedlungsvorhabens:

"Ad hunc itaque locum beniuole expetendum(...)" [HUB I, Nr.285]

verlieh er ihnen außerdem eine Reihe an wichtigen Freiheiten und gelobte darüber hinaus feierlich, dass er für die Siedlungsgenossen ein kaiserliches Privileg erwirken werde und die daraus entstandenen Unkosten zur Hälfte zu übernehmen:

"Super hec omnia eidem Wirado et suis cohabitatoribus priuilegium nostrum, ne imposterum aliqua abliuione hec, que predicta sunt, infringantur, contradidimuset spondemus pro alio priuilegio a domino imperatore optinendo medictatem exspensarum nos soluturos." [HUB I, Nr.285]

Zu den neuen Freiheiten, die Graf Adolf der neu gegründeten Siedlung von den verliehenen Freiheiten zugestanden hatte gehörte auch das Marktrecht, das, neben dem zinsfreien Erwerb der Grundstücke, hervorgehoben wird.

"Bis in anno forum habebunt, scilicet in assumptione sancte Marie et festo sancti Uiti, preter forum, quod qualibet ebdomada die, qua decretum fuerti, fiet." [HUB I, Nr.285]

Von Lehe übersetzt diesen Abschnitt mit folgenden Worten:

"Zweimal im Jahre sollen sie Jahrmarkt halten, nämlich am Feste der Himmelfahrt der Heiligen Maria - am 15. August - und am Feste des Heiligen Vitus - dem 15. Juni - , außer dem Markt, der an einem Wochentage, der dafür bestimmt wird, stattfinden soll." [von Lehe 1966, S.17]

In der Neustadt waren also zwei Arten von Märkten vorgesehen, Jahrmärkte und Wochenmärkte. Bei der angenommenen Vereinigung der gräflichen Neustadt 1216 mit der erzbischöflichen Altstadt blieben die bisherigen Märkte bestehen.

Quelle (Original)

"In nomine sancte et indiuide trinitatis. Ego Adolfus, Dei gratia comes Wagrie; Holtsatie et Stormanie, omnibus Christi fidelibus salutem. Quoniam omnis actionum qualitas in monimentum rescripta firmam date specialiter legis uel iuris generat obseruandi diligentiam. notum esse uolmus tam presentibus quam futuris, Wiradum de Boyceneburg urbem Hamburg iuxta Alstriam sitam et terram proximam urbi libere incolendam sub iure fori usque ad medium riui Alstrie hereditario iure suscepisse a nobis, ut ibidem ab eo suisque cohabitatoritus, quos illic adduxerit, aptus satis portus hominibus de multis circumquaque locis uenientibus efficiatur. Ad hunc itaque locum beniuole expetendum liberas areas secundum iustitiam Lubicentium concedimus, cum adiacente pallude et Alstreuuerdere, et pascua et fructus arborum siluestrium habendos eque cum rurencibus. Preterea eosdem colonos ab omni theoloneo liberos esse uolumus in omnibus castris et uillis siue ciuitatibus seu quibuscumque locis, que ad dominium nostrum spectant. In delinquentibus uero hec erit iusticia, ut ubicumque quispiam pessauerit, ibi Lubicensi iure emendet. Preterea omnem iusticiam nostram incolentibus idem castrum tribus annis remittimus, preter delicta, que ad manum uel ad collum amittendum cedunt. Tribus annis transactis, omnium, que illic in iudicio prefatus Wiradus uel successor eius lucratus fuerit, fruatur, exceptis que ad manum uel ad collum cedunt, de quibus terciam partem habebit. Ad hec etiam omnem censum arearum pretaxatis incolis imperpetuum remittimus. Bis in anno forum habebunt, scilicet in assumptione sancte Marie et festo sancti Uiti, preter forum, quod qualibet ebdomada die, qua decretum fuerit, fiet. Super hec omnia eidem Wirado et suis cohabitatoribus priuilegium nostrum, ne imposterum aliqua obliuione hec, que predicta sunt, infringantur, contradidimus et spondemus pro alio priuilegio a domino imperatore optinendo medietatem exspensarum nos soluturos."

übertragen aus: Hamburgischen Urkundenbuch I, Nr.285.

Neuer Marktplatz

Allgemein ist unter Markt in Hamburg der vom Fernhandel beeinflusste Umschlag zu verstehen. Dieser spielte sich überall innerhalb der Stadtmauern, im Hafen, auf den Fleeten, Plätzen und Straßen der Stadt ab. [von Lehe 1966] Der Unterschied dieses freien Marktes zum Handel auf Jahrmärkten und Wochenmärkten lag nach von Lehe darin, dass:

"(...) jeglicher Verkauf und Tausch auf dem Hamburger Markt freigegeben, jedoch nicht der Verkauf im kleinen, vor allem nicht der Ausschnitt von Tuchen und der Zwischenhandel am Ort." [von Lehe 1966, S.28]

Denn der Handel mit Tuchen war den Angehörigen der Wandschneidergilde, der Einzelverkauf anderer Waren den Krämern und Hökern, sowie den Handwerkern für ihre selbst hergestellten Waren vorbehalten. Eine solche Beschränkung existierte allerdings nicht für Jahrmärkte. Für diesen beschriebenen allgemeinen Handel bildete sich im 13. Jahrhundert ein neuer Marktplatz. Dieser Platz befand sich am neuen Hafen und war mit einer Kaianlage, einer Zollbude und mit einem Kran und einer Waage ausgestattet. (Markt Nr. III) Die abgebildete Miniatur des Stadtrechtes, die vor den Artikeln des Schiffrechtes eingeheftet wurde, zeigt den Vorgang des Verladens von Tonnen vom Kai in einen Flußkahn mit Hilfe des Kranes. Außerdem ist vor der Zollbude eine Ansammlung von Kaufleuten und Schiffern zu erkennen.

Dieser Marktplatz entwickelte sich im 13. Jahrhundert zum wirtschaftlichen Mittelpunkt der Gesamtstadt.

Termine der abgehaltenen Jahrmärkte

Nach Franz Irsigler steht nicht genau fest, wann sich die Kaufleute des frühen Mittelalters und des beginnenden Hochmittelalters in Hamburg trafen, bzw. welche typischen Routen der Kaufmannskarawanen es gab oder ob die Termine der geographisch benachbarten Handelsplätze aufeinander abgestimmt waren. Wie bereits erwähnt dürfte dies aber als gesichert angenommen werden. Vergleichend hierzu sind auch die Ausführungen von Michael Mitterauer aus den 80er Jahren und Walter Schlesingers, die aus den 60er Jahren stammen, anzuführen. Siegfried Rietschel nimmt dagegen an:

"Der älteste Handel in den rechtsrheinischen Gebieten, wie er bis in die frühe Römerzeit zurückgeht, war Hausierhandel. Die Konzentration des Handelsverkehrs auf bestimmte Orte und Zeiten, welche den Begriff des Marktes ausmacht, fehlte ihm." [Rietschel 1897, S. 38]

Für Hamburg bedeutet dies, dass die Frage aufgeworfen wird, ob die Waren zunächst auf den beiden Marktplätzen (Fischmarkt und Berg) nur im alltäglichen Umschlag verkauft wurden oder auf alljährlich wiederkehrenden Jahrmärkten. Die Termine, die diesbezüglich im folgenden Teil dargestellt werden, können als gesichert angenommen werden. Anhand der im folgenden Teil dargestellten Beispiele wird man eine Verbindung von religiösen Festen und Händlertreffen erkennen.

Der St. Felicianusmarkt

Wie der Name bereits angibt, wurde dieser Jahrmarkt am Tage des heiligen Felicianus, dem 20. Oktober in Hamburg abgehalten. [Nirrnheim 1908, S.138-141] Der Zeitpunkt dieses Jahrmarktes der späteren Altstadt geht nach Reincke auf die im Frühjahr 965 erfolgte Überführung der Gebeine des heiligen Felicianus in die Hamburger Domkirche zurück. Nach der Vereinigung der Neustadt mit der Altstadt sollten die Märkte in jedem Teil beibehalten werden. In diesem Zusammenhang verblieb auch der Felicianusmarkt in der Altstadt. [von Lehe 1966]

Die Jahrmärkte am 15. Juni und 15. August

In dem Freibrief Adolfs III. von Schauenburg aus dem Jahre 1189 wurde der jungen hamburgischen Ansiedlung die Erlaubnis zur Abhaltung zweier Jahrmärkte erteilt:

"Bis in anno forum habebunt, scilicet in assumptione sancte Marie et festo sancti Uiti, preter forum, quod qualibet ebdomada die, qua decretum fuerti, fiet." [HUB I, Nr.285]

Der eine sollte demnach am Tage des heiligen Vitus (15.Juni), der zweite am Tage der Himmelfahrt Marias (15. August) stattfinden. Der Jahrmarkt um St. Vitus wurde häufig als Zahlungsziel bei den üblichen Kreditgeschäften genutzt. Dies bezeugt das Handlungsbuch des Vicko von Geldersen. [von Lehe 1966, S. 19-21] Seinem Handlungsbuch zur Folge, diente ihm außerdem bei 28 Geschäften der Feliciani-Markt und bei 17 der Viti-Markt als geeignete Absatzgelegenheit für seine Waren.

Der 'Pfingstmarkt'

Im Jahre 1365, hatte Kaiser Karl IV. durch Privilegien vom 25. und 29. Januar (Dieser Freibrief ist in mehreren Ausfertigungen hergestellt worden. In deutscher Sprache am 25. Januar und etwas ausführlicher und in lateinischer Sprache am 29. Januar.) [Reincke 1912, S.85-88] der Stadt Hamburg das Recht zur Abhaltung eines ewigen Jahrmarktes verliehen. Insgesamt sollte dieser Jahrmarkt drei Wochen dauern. Beginnen sollte er zwei Wochen vor Pfingsten und acht Tage nach Pfingsten enden:

"(...) eynen ewigen jarmarkt (...) der sich alle jare heben sol an dem sunntage virtzen tag vor phingsten und sol wern acht tage nach phingsten." [zitiert nach Nirrnheim 1908, S.138 Anm. Nr.4]

Mit der Wahl dieses Termins lag er auffallend eng bei dem bereits bestehenden Jahrmarkt um St. Vitus. Volker Henn weist in einem Artikel daraufhin, dass der Kaiser in der Urkunde die Bürger der Stadt Hamburg mit besonderem Nachdruck dazu aufforderte, Marktbesucher gegen alle Belästigungen und Gewalttaten zu schützen. [Henn 1996, S. 205-222] Es schien also, als habe Hamburg an diesem verliehenen Messeprivileg nur wenig Interesse. Dass die Initiative nicht vom Hamburger Rat, sondern von Karl IV. ausging, lassen Schreiben der Hansestadt an Stralsund- und wohl auch nach Flandern und Westfalen - annehmen. Darin teilt Hamburg ausdrücklich mit, dass Karl IV. nach Beratungen mit den geistlichen und weltlichen Reichsfürsten - und eben nicht mit dem Rat der Hansestadt selbst - die neue Pfingstmesse eingerichtet habe. [Henn 1996, S. 205-222] Hans Nirrnheim schreibt über die Gründe Karls IV. für die Erteilung dieser Privilegien folgendes:

"Er hatte dabei, wie es scheint, hauptsächlich das Interesse seiner mit Hamburg durch die Elbe verbundenen böhmischen Lande und seines weiteren Hausbesitzes im Auge." [Nirrnheim 1908, S. 138-139]

Auch Volker Henn verweist in einem Artikel auf den Zusammenhang der Verleihung des Messeprivilegs für Hamburg mit den Verkehrs- und Wirtschaftsplänen des Kaisers. Im Rahmen dieser Pläne versuchte der Kaiser Böhmen und Prag innerhalb des europäischen Wirtschafts- und Handelsgefüges eine zentrale Stellung zu geben. Hierzu gehörte die Absicht, eine Konkurrenzroute zur Handelsachse Oberitalien, Oberdeutschland, Frankfurt und Niederlande einzurichten. Diese angedachte Route sollte Venedig und Prag, sowie die Moldau und die Elbe mit Hamburg verbinden. Für Venedigs wichtige Handelsbeziehungen nach Brügge wäre so eine neue Route über Prag, die Elbe und Hamburg eröffnet. Doch für den Flandernhandel der Venezianer erwies sich der Weg über Nürnberg als der geeignetere. Auch Magdeburg, das seinen Getreidestapel bedroht sah, widersetzte sich mit allen Mitteln und auch in Hamburg stieß die neue Messe - wie schon angedeutet - auf wenig Interesse. [Henn 1996, S.205-222]

Aufhebung des 'Pfingstmarkts' durch den Hamburger Rat

Zusammenfassung

Der "Pfingstmarkt" wurde bereits 1383, also nur wenige Jahre nach dem Tod des Kaisers Karl IV. durch den Hamburger Rat - "zum Vorteil seiner Bürger" - aufgehoben.[Nirrnheim 1908]

Quelle (Original)

„Dor nůd willen user borghere is de raad to rade worden, dat ze den nyen market, de eer kundighet was uor Pinxsten to holdende, willet entholden, also dat de nicht wesen schal also langhe, went de raad anders wes to rade wert."

übertragen aus: Hamburgische Burspraken 1346 bis 1594 Teil 2: Bursprakentexte, S. 32.

Brief des Hamburger Rates an den Schleswiger Rat aus dem Jahre 1471

Zusammenfassung

Der Brief gibt eine Erweiterung der bisherigen Jahrmärkte an. So wurde im Jahre 1471 durch Rat- und Bürgerschluß vier besondere Pferdemärkte hinzugefügt, die am dritten Sonntag vor Estomihi, am Sonntag Oculi, am Palmsonntag und am 15. Juli beginnen und jeweils vier Tage andauern sollten. Dieser Brief zeigt aber auch, dass Hamburg noch am Ende des 15. Jahrhunderts die beiden - durch Adolf III. festgesetzten - Jahrmärkte und den St. Felicianusmarkt kannte. Gleichzeitig bezeugt dieser Brief auch (aufgrund der fehlenden Nennung), dass der durch Kaiser Karl IV. angeordnete Pfingstmarkt nicht mehr abgehalten wurde.

Quelle (Original)

In dem Brief teilt der Hamburger Rat: „dem Schleswiger Rat die Einrichtung von jährlich vier Pferdemärkten mit und bittet ihn, dies in Schleswig und Umgegend bekannt zu machen.

1471 April 22.

Unsen fruntliken grut tovoren. Ersamen guden frunde, deme gemenen beste to gude unde profite unde na sunderliker begeringe itliker vramer coplude, de ere neringe mit peerden to kpende unde to vorkopende plegen to sokende, hebben wy eendrechtigen mit unsen leven borgeren upgenomen, ingesettet unde geslaten, dat men in unser stad boven de gemenen vryen margket uppe Viti, assumpcionis Marie unde Feliciani etc., so wente hereto is wondlik gewesen, noch uppe veer tyde hir nagescreven vryhe perdemargkede schal holden, nemeliken enen dree weken vor deme sondage to vastelavend exto michi, den anderen up den sondagh oculi, den drudden up den palmensondagh unde den veerden uppe den dagh aller apostell, alse divisionis apostolorum genomet, welkere veere erbenomede vrye perdemargkede up de erbenomeden dage anstan unde waren scholen veer dage dar negestvolgende. In den sulven margkeden alle vrome coplude, de denne unse stad, mit peerden und anderen eren coppenschoppen besoken, vor andere gaste unde vromede coplude, alse gast vor gaste, scholen geleydet unde velich sin, welk wy juw so vorkundigen und witlik don mit desseme unseme breve. Sint darumme an juw vruntliken begerende, gy eynsodanet juwen borgeren unde anderen juwen naberen, dar juw des duncket van noden wesen. Opembaren und witlik don willen, umme sik dar ok na mogen weten unde hebben to richtende unde sulke erbenomede vrye margkede to vorsokende, vorschulden wy umme juw allewege gherne. Gode bevolen. Screven under unnser stad secret amme mandage na quasimodogeniti anno etc. 71.

Borgermeistere und radmanne der stad Hamborgh.

Adresse: Den ersamen borghermeisterenn unde radmannen der stad Sleszwygk, unsen guden frunden.“

übertragen aus: Nirrnheim, Hans: Zur Geschichte der hamburgischen Märkte, in: ZVHG 13,1908, S.140-141.

Die Organisation der Märkte

Beschreibung

Die Jahrmärkte und Wochenmärkte standen als öffentliche Märkte unter der Gerichtsbarkeit und Aufsicht des Rates. Die Besucher der angesetzten Märkte genossen den Schutz des Marktfriedens. Einige Artikel des Ordeelbookes nehmen hierauf Bezug. Unter anderem wird über Diebstahl gesagt, dass derjenige, der sich bei Verdächtigung des Diebstahls auf den Marktkauf berufen hat, das "setteden Markedes" genießen soll, indem ihm die gekaufte Ware gehört. [von Lehe 1966, S.18] Den öffentlichen Charakter der Märkte und die festgesetzte Zeit des Marktverkehrs zeigte eine aufgerichtete Marktfahne an. Diese Marktfahne, die das Wappen des holsteinischen Stadtherrn, das weiße Nesselblatt im roten Feld erkennen lässt, ist auch in der bildlichen Darstellung der Marktszene zu erkennen. Auf der rechten oberen Bildhälfte hängt die Fahne anlässlich eines Viehmarktes aus einem, dem Marktplatz (wahrscheinlich der "Berg") angrenzenden Gebäude. Im Bildhintergrund ist ein über eine Treppe zugänglicher Raum zu erkennen, der in Richtung des Marktes geöffnet ist. Dies stellt die Tagung des Marktgerichtes dar. Das Marktgericht war mit drei Richtern besetzt, dem gräflichen Gerichtsvogt als Vorsitzender und zwei Ratsmannen als Beisitzer. Streitigkeiten und nicht anerkannte Forderungen wurden hier verhandelt. Auf dem Bild ist zu erkennen, dass ein Kläger mit seinem Prokurator und durch erhobene rechte Hand eine Klage vorbrachte. Darüber hinaus ist in dem lateinischem Spruchband der Text zu lesen:

"Contractus ex conventione legum suscipiunt".

Verträge erhalten also durch die Übereinkunft Gesetzeskraft. Einen Verweis auf einige Handelsgeschäfte des Jahrmarktverkehrs lassen sich mit großer Wahrscheinlichkeit in einigen Einträgen des 1288 einsetzenden Hamburgischen Schuldbuches ("Liber debitorum" oder wie der jüngere Titel lautet: "Liber pignorum et pactorum") finden:

"Schuldbücher, die nicht Stadtschulden, sondern Schuldzeugnisse privater Schuldner, also meist von Kaufleuten enthalten, sollte man bei dem Umfang der Handelsbetätigung im ganzen Bereich der Hansestädte vermuten." [von Lehe 1953, S. 165]

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass nur ein kleiner Teil der in Hamburg getätigten Vertragsabschlüsse eingetragen sind. Nur solche, bei denen die Forderung oder eine Restforderung unbezahlt blieb und ein Zahlungstermin zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart wurde. Die kurz gehaltenen Texte geben keinen Hinweis darauf, ob diese Geschäfte auf einem Markt getätigt wurden, aber die Datierung erfolgte häufig unter Bezugnahme der Markttage. In einigen Fällen wurde der Zahlungstermin auf einen Markttag gelegt. Im Jahre 1288 mehrfach so zum Beispiel auf den Feliciantag.[von Lehe 1966] Von Lehe kommt in seinen Beiträgen zum Marktverkehr und -organisation in Hamburg zu dem Schluss, dass eine Konzentration des Marktverkehrs auf einen Markt in Hamburg wohl zu keiner Zeit vorherrschte.[von Lehe 1966]

Fachmärkte in Hamburg

Die Viehmärkte

Wahrscheinlich wurden im Anschluss an die Jahrmärkte bereits im 13. Jahrhundert Viehmärkte abgehalten. Zunächst schienen diese auf dem Fischmarkt abgehalten worden zu sein. Verweise hierauf erbrachten die U-Bahn-Grabungen am Fischmarkt. Diese erbrachten Schichten von Dünger, die auf das 13. und 14. Jahrhundert zu datieren waren.[Schindler 1958, S. 119-145] Das Bild der Marktszene stellt einen Viehmarkt auf dem "Berge" dar. Es zeigt, dass Schweine und auch Rinder verkauft wurden. Wie auch heute noch auf "Viehauktionen" üblich, wurde der Handel durch Handschlag und Zahlung eines Weinkaufs abgeschlossen. Auch auf dem Bild ist zwischen den abgebildeten Personen in der unteren linken Bildecke ein solcher "Kauf durch Handschlag" angedeutet. Der Rat versuchte durch Androhungen von hohen Geldstrafen oder Gefängnisstrafen auch beim Viehhandel einen Vorkauf zu unterbinden. Dieser Zwischenhandel hätte die Folge gehabt, dass der geforderte Preis für das Vieh durch das Aufkaufen vor der Stadt, auf dem Markt stieg.[von Lehe 1966]

Der Fischmarkt

Wie bereits erwähnt, galt als erster erwiesener Marktplatz der Fischmarkt. Im ältesten Erbebuch wird der Fischmarkt als "Alter Markt der Altstadt" bezeichnet:

"Johannes de Thicstede resignauit Ludero bolcan et heredibus suis aream iuxta Antiquum Forum annuatim pro XXI solidis et uno extario vini iure hereditario" [ ZVGH Band 1, 1841, S. 351]

Seit 1358 wird dieser Alte Fischmarkt dann nur noch als Fischmarkt bezeichnet. [Schindler 1958, S.119-145] Diese Umbenennung könnte ein Verweis auf eine mögliche Schwerpunktverlagerung des altstädtischen Marktwesens gewesen sein. Dies würde auch im späteren Mittelalter eine stärkere Konzentrierung des Handwerks auf diesen Bereich erklären. Der Fischmarkt befand sich am Südende des Domplatzes - er ist nicht beim heutigen Fischmarkt anzusiedeln. Nach Reincke war der Fischmarkt eine gemeinsame Einrichtung der Altstadt und der Reichenstraße. [Reincke 1951, S.32] Für den Marktcharakter des Alten Fischmarktes konnten weder bei Baugrubenbeobachtungen aus dem Jahre 1958/59 noch bei jüngeren Ausgrabungen gesicherte archäologische Beweise erbracht werden. [Schindler 1958, S.119-145] Die Grabungen vermitteln den Eindruck einer leeren zum Fleet abfallenden Fläche. Die Uferränder des Reichenstraßenfleets waren scheinbar durch Holzpflöcke und Faschinen befestigt. Diese nachzuweisenden Bauten lassen vermuten, dass am Ende der ältesten Hafenanlage bereits sehr früh Schiffe angelegt haben oder aufs Land gezogen wurden. [Schindler 1958, S.119-145] Nachweislich befanden sich am Fischmarkt Schusterbuden und Fischstände:

"(...) Anno domini MCCLXII [1262] Consules resignauerunt iure hereditarie cuilibet sutori annuatim pro duabus marcis unum tabernaculum in domo, qui vocatur infernus: (...)" [ZVGH Band 1, 1841, S. 357]

und: "(...) in Noua Domo Sutorum prope Form Antiquum (...)" [ZVGH Band 1, 1841, S. 366]

Als "domo infernus" wurde die "Helle" bezeichnet. Demnach stand am Fischmarkt ein Haus, dass die "Helle" genannt wurde. Es wird davon ausgegangen, dass in diesem Haus Schusterbuden vermietet wurden. [von Lehe 1966] Daher ist davon auszugehen, dass auf dem Fischmarkt bereits in der Frühzeit der Verkauf von Lederwaren, insbesondere von Schuhen, stattfand. Dies würde auch die zwei Meter dicke Schicht an Lederabfällen, die bei der U-Bahngrabung freigelegt wurde, erklären. [Schindler 1958, S. 119-145] Zu den Funden der U-Bahngrabungen gehörten darüber hinaus aber auch Werkstattabfälle eines Kammachers, dessen Hauptaufgabe in der Herstellung von Langkämmen aus den Schenkelknochen von Pferd oder Rind bestand. Es lässt sich also annehmen, dass die Bevölkerung des Ortes ihren alltäglichen Bedarf an Lebensmitteln durch Einkäufe auf dem Fischmarkt deckte. Die Zufuhr von Getreide, Fleisch und Vieh erfolgte zum einen über den Billehafen, aber auch über Land durch das "Große Tor" oder über die Mühlenfurt der Alster.

Der Hopfenmarkt

Zunächst wurde auf einem freien Sektor die Kapelle St. Nikolai errichtet und südlich davon ein nur kleiner Marktplatz angelegt, das "Novum forum" der Stadtbücher, später "forum Humali", Hopfenmarkt genannt.*(Markt Nr. V)* Auffällig ist das Fehlen jeglicher gewerblicher Anlagen. Reincke sieht hier die Annahme bestätigt, dass keine Konkurrenz zur Altstadt geplant war. [Reincke 1951, S.37] Die bestehende Siedlung nannte sich wie bereits erwähnt, die "Neustadt Hamburg". Im Laufe der Entwicklungen (wohl noch im 12. Jahrhundert) wurde diese Siedlung nach Westen hin erweitert. Im Zuge dieser Erweiterung erfolgte eine Vergrößerung des Marktplatzes. Er erhielt als öffentliches Gebäude ein kleines ringsum freistehendes Rathaus und eine Büttelei. Über die Organisation und die rechtlichen Verhältnisse des Neustädter Marktes ist nach Reincke nichts bekannt. [Reincke 1951, S. 38] Doch von Lehe beruft sich in seinen Ausführungen auf Kämmerreirechnungen, die beträchtliche Summen für die Reinhaltung, Sand, Stein und Zement für diesen Platz angeben. Begründen lässt sich dies seiner Meinung nach nur, mit einer außergewöhnlichen Inanspruchnahme dieses Marktplatzes. Diese Inanspruchnahme verbindet von Lehe mit der Konzentration des Hopfenhandels auf diesem Platz. Um die Qualität des Hopfens gewährleisten und sichern zu können, traf der Hamburger Rat weitgehende Maßnahmen. Eine wichtige Voraussetzung hierfür war das Zusammenziehen der Ware auf einen Platz. Der Hopfenmarkt diente auch anderen Händlern, wie Gewürzkrämern als Standort. Auf dem großen Hopfenmarkt war wohl auch genügend Platz für sog. Höker bzw. Hökerinnen.

Der Pferdemarkt

Bereits im 13. Jahrhundert war in der Stadt das Bedürfnis nach einem größeren Marktplatz gegeben. Denn, um Pferde anbieten zu können, bedurfte es einer größeren Fläche, um diese auch im Laufen vorführen zu können. Direkt in der Nähe des St. Jakobi-Kirchspiels lag eine große Fläche, die bereits 1266 den Namen "forum equorum" oder niederdeutsch "horse market" trug. (Markt Nr. IV) Von Lehe erwähnt, dass hier im Anschluss an die Jahrmärkte St. Viti und St. Felician ein Pferdemarkt stattfand, der mit einiger Sicherheit acht Tage andauerte. Des Weiteren verweist er auf eine Bursprake aus dem Jahre 1435, in welcher ein weiterer Pferdemarkt mit der Dauer einer Woche verordnet wurde. [von Lehe 1966] Scheinbar war der Bedarf an Pferden über die Zeit hinweg stark angewachsen, denn in der Mitteilung des Hamburger Rates an die Stadt Schleswig erweiterte der Rat die Anzahl der Pferdemärkte. (Wie bereits erwähnt wurden im Jahre 1471 durch Rat- und Bürgerbeschluss vier besondere Pferdemärkte hinzugefügt, die am dritten Sonntag vor Estomihi, am Sonntag Oculi, am Palmsonntag und am 15. Juli beginnen und jeweils vier Tage andauern sollten: "dat men in unser stad boven de gemenen vryen margket uppe Viti, assumpcionis Marie unde Feliciani etc., so wente hereto is wondlik gewesen, noch uppe veer tyde hir nagescreven vryhe perdemargkede schal holden, nemeliken enen dree weken vor deme sondage to vastelavend exto michi, den anderen up den sondagh oculi, den drudden up den palmensondagh unde den veerden uppe den dagh aller apostell, alse divisionis apostolorum genomet, welkere veere erbenomede vrye perdemargkede up de erbenomeden dage anstan unde waren scholen veer dage dar negestvolgende." [zitiert aus Nirrnheim, 1908, S.140-141.]

Fazit

An diesen Beispielen und anhand des Briefes wird eines sehr deutlich: Die Konstanz, sowohl der Plätze als auch der Termine periodischer Markttreffen. Die herkömmlichen Orte wurden über Jahrhunderte beibehalten. Diese Konstanz lässt sich jedoch nur für Jahrmärkte feststellen. Wochenmärkte und ständiger Marktverkehr zeigten sich meist mit dem jeweiligen Vorort verbunden. [Mitterauer 1980, S.149] Dies lässt den Schluss zu, dass die beiden Haupttypen des Marktverkehrs von unterschiedlichen topographischen Bedingungen beeinflusst wurden. Als eine Begründung für dieses Festhalten an den alten Jahrmarktsorten und - terminen lässt sich eben die nachgewiesene Verbundenheit mit den religiösen Festen, die "Messen" anführen. Mitterauer hat in seinem Buch auch einige Beispiele von Jahrmärkten in antiker Nachfolge aufgezeichnet. Ähnliche Nachweise liegen für Hamburg aber nicht vor. In diesem Zusammenhang ist aber anzumerken, dass sich auch für Plätze, die zwar stets als Kultstätten eine Rolle spielten, eine davon weitgehend unabhängige Jahrmarktsentwicklung feststellen lässt. Also kann das Festhalten an Marktplätzen und -terminen nicht ausschließlich mit den lokalen Bindungen an religiöse Traditionen erklärt werden. Aber die Beispiele zeigen auch, dass das Festhalten an den Marktplätzen auch nicht "nur" mit praktisch- wirtschaftlichem Denken begründet werden kann. Mitterauer bemerkt, dass die Jahrmarktskontinuität nur dort stattfinden konnte, wo zumindest periodische Märkte stattfanden, die nicht nur aus der bloßen Umgebung besucht wurden. Insofern spielt auch der wirtschaftliche Faktor eine wichtige Rolle. Im Falle Hamburgs lässt sich wohl annehmen, dass wie erwähnt, eine Siedlung die Jahrmarkttradition begründete. Wird davon ausgegangen, dass Wochenmärkte an ihre Siedlung, durch die sie entstanden sind, gebunden waren, folgten sie diesen bei Verlegungen oder gingen bei Schwerpunktverlegungen zwischen Siedlungen eines Raumes auf den jeweiligen Vorort über. So konnte also nur dann am Platz verlassener Marktorte weiterhin Handelsleben stattfinden, wenn es hier schon vorher Warenverkehr von überregionaler Bedeutung gegeben hatte. Es muss sich bei der Siedlung "Hamburg" also um einen zentralen Ort gehandelt haben. Die Konstellation von Burg, Heiligtum und Markt lässt dies deutlich erkennen. Außerdem wird in der Lebensbeschreibung Ansgars (Vita Ansgarii) dieser Ort - die Siedlung - im Zusammenhang mit einem blühenden Sklavenhandel erwähnt

Quellenverzeichnis

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Aufhebung des „Pfingstmarkts“ durch den Hamburger Rat, in: Hamburgische Burspraken 1346 bis 1594 Teil 2: Bursprakentexte, S. 32.

Brief des Hamburger Rates an den Schleswiger Markt aus dem Jahre 1471, in: Nirrnheim, Hans: Zur Geschichte der hamburgischen Märkte, in: ZVHG 13,1908, S.140-141. (Das Original auf Pergament befindet sich in der Kgl. Universitätsbibliothek zu Kiel)

Freibrief Adolfs III. von Schauenburg aus dem Jahre 1189, in: HUB I, Nr. 285.

Markt in Hamburg vor 888, in: Bremisches Urkundenbuch, 1. Bd. Bremen 1873, Nr. 7. Deutsche Übersetzung: Quellen zur Geschichte Hamburgs, übers. Gerhard THEUERKAUF, in: Geschichte und Politik in der Schule 21, 2 (1986), S. 36.

Privilegien des Erzbistums Hamburg-Bremen 988, in: Bremisches Urkundenbuch, 1. Bd. Bremen 1873, Nr. 12 und 13. Deutsche Übersetzung: Quellen zur Geschichte Hamburgs, übers. Gerhard THEUERKAUF, in: Geschichte und Politik in der Schule 21, 2 (1986), S. 38-39.

Literaturverzeichnis

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