Frauenberufe

Bearbeitet von Jenja Konkolskaia

Einleitung

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Berufen und anderen Erwerbstätigkeiten Hamburger Frauen im Spätmittelalter. Es wird auf die Forschungslage bezüglich dieses Themenbereiches, die schichtspezifische Arbeitsteilung, Bildung, die Erwerbtätigkeit und signifikante Berufe sowie die Wohlfahrt eingegangen. Zur Veranschaulichung werden bildliche und schriftliche Quellen sowie tabellarische und graphische Darstellungen hinzugezogen.

Zum Forschungstand

Es existieren zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten, die sich mit dem Thema der Frauenerwerbstätigkeit im Mittelalter und spezifisch auch in Hamburg beschäftigen. Diese Werke sind hinsichtlich ihrer Ausrichtung zu untergliedern. Insgesamt lassen sich innerhalb der Erforschung der Frauenarbeit drei Phasen unterscheiden.

Anfangs wurde vor allem die Teilnahme der Frauen am gewerblichen Leben untersucht. Dafür wurden die Zunftstatuten und Stadtrechtsartikel herangezogen. Dabei stellte sich heraus, dass Zünfte den Frauen zumeist offenstanden. Daraus ergab sich die Ansicht, dass im wirtschaftlichen Sektor eine relative Gleichheit zwischen den beiden Geschlechtern herrschte. Jedoch lag in dieser Erkenntnis das Missverständnis, da die Normen für die Realität gehalten wurden, die Inanspruchnahme der Regeln galt als selbstverständlich. (1)

In der zweiten Phase wurde eine ausführliche Quellenkritik betrieben. Die Forscher überprüften die von den Zunftsatzungen vorgegebenen Hinweise anhand anderer Quellen. Zu diesen Dokumenten sind u.a. die Kämmereirechnungen und die Testamente zu zählen. Anhand der nun so betriebenen Forschung wurde erkannt, dass die Ergebnisse der ersten Phase nicht der "Wahrheit" entsprechen. (2)

Unter der dritten Phase werden die Bemühungen begriffen, das Zusammenspiel von Frauen- und Männerarbeit als gemeinsamen Beitrag zum Haushaltseinkommen zu betrachten.

Eine andere Ungenauigkeit in der älteren Forschung bestand darin, dass die Erwerbstätigkeit der Frauen mit der These des "Frauenüberschusses" erklärt wurde. Laut dieser These begreift sich die Erwerbsarbeit der Frauen als eine Notwendigkeit zur Versorgung unverheirateter Töchter. Diese These ist inzwischen aufgrund einer Reihe neuerer Untersuchungen, die u.a. die Beteiligung verheirateter Frauen am Geschäftsleben nachwiesen, relativiert worden.(3)

Quellenlage

Für die Erforschung der Geschichte der Frauenarbeit im mittelalterlichen Hamburg liegen zahlreiche Quellen vor. Zum Einen kann dabei auf große Bestände der Rentengeschäfte zurückgegriffen werden. Zum Anderen sind die städtischen Kämmereirechnungen von 1370-1387 vollständig erhalten. Außerden steht dem Forscher eine große Anzahl von Schuldbüchern, Wert- und Pfundzolllisten sowie ein persönliches Kaufmannshandlungsbuch zur Verfügung. Daneben ist es möglich, sich auf Hamburger Stadtrechtsaufzeichnungen, die zweimal jährlich vorgelesenen Burspraken seit 1346 und die Zunftsatzungen, zu beziehen. Von besonderem Interesse ist für das vorliegende Thema die Edition der erhaltenen Testamente von 1351-1400.

Schichtspezifische Arbeitsteilung

Nicht alle Hamburger Frauen gingen einer Erwerbsarbeit nach. In den Familien des "Großbürgertums" und der Fernkaufleute wurde die Ausübung eines Berufes seitens der Frau als nicht standesgemäß betrachtet.(4) Solche Familien waren auf zusätzliche Einnahmen nicht angewiesen. Ganz im Gegensatz waren solche Einkünfte sogar unerwünscht, denn die Tatsache, dass die Gattinnen nicht erwerbstätig zu sein brauchten, schmeichelte den Ehemännern. Für die unverheirateten Töchter war das Kloster die einzige Chance, ihr Auskommen zu sichern. (5)

Doch für die überwiegende Anzahl der Familien im spätmittelalterlichen Hamburg war der Verdienst der Frau aus einer Berufstätigkeit, oder aber aus einer gelegentlichen Arbeit eine Notwendigkeit. Dies galt sowohl für die Unterschicht, als auch für die lohnabhängigen Zunftmitglieder. Sogar mit dem Einkommen des Zunftmeisters konnte zum damaligen Zeitpunkt gerade der Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie bestritten werden.(6)

Bildung

Die wohlhabenden Hamburger Töchter erhielten ihre Bildung im Kloster, beispielsweise in dem Harvestehuder Kloster oder im Beginenkonvent.(7) Dort wurden den Mädchen u.a. Grundfähigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen vermittelt. Daneben existierten in Privatquartieren und kleinen Lehrhäusern sogennante Winkel- oder Klippschulen. In diesen Schulen wurde inoffiziell und auf eigene Rechnung unterrichtet. Da diese Schulen ohne obrigkeitliche Zulassung geführt wurden, entzog sich das dortige Unterrichten der Kontrolle von Stadt und Kirche.(8) In Handels- und Handwerkerhaushalten erfolgte die Ausbildung durch die Familienmitglieder und Angestellten. Viele Kenntnisse eigneten sich die jungen Frauen durch Beobachtung und Nachahmung an. Eine solche Ausbildung orientierte sich an der zukünftigen Aufgabe als Ehefrau und Mutter. Den Mädchen wurden hausfrauliche Fähigkeiten, Grundkenntnisse im Schreiben, Lesen und Rechnen sowie Grundkenntnisse eines Nahrungserwerbs vermittelt.(9) Den Frauen standen insgesamt sehr viel weniger Schul- und Ausbildungsstätten zur Verfügung als den Männern. Hamburgerinnen und andere Frauen waren von Universitäten, berühmten Gymnasien und anderen Hochschulen ausgeschlossen.(10)

Erwerbsarbeit und andere Tätigkeiten

Aufgrund des geringen Bildungstandes sowie der Tatsache, dass Frauen als unmündig galten und einen Vormund brauchten, konnten sie nicht ohne Weiteres einen Beruf ausüben und selbständig einer Arbeit, so wie sie im heutigen Verständnis definiert wird, nachgehen. Der Zugang zu politischen Ämtern blieb den Frauen gänzlich verwehrt. Aber auch andere bedeutende Positionen im wirtschaftlichen und kulturellen Leben der Stadt, mit Ausnahme der Religion waren für sie de facto unerreichbar. Die Beschränkung der Verfügungsfreiheit der Frau über das materielle und finanzielle Gut, das zumeist nur mit Zustimmung des Vormunds - sei es der Vater, der Ehemann etc. - verwaltet werden konnte, erschwerte eine wirtschaftliche Betätigung ungemein. Der weibliche Lebenszyklus schränkte die Frauen in dieser Hinsicht ebenfalls sehr stark ein, denn Schwangerschaften und Stilldauer machten damals ungefähr zwei Drittel der durchschnittlichen Ehedauer aus. Kinderzahlen von zehn und mehr waren im Mittelalter durchaus üblich.(11)

So ergab es sich, dass Frauen im Erwerbsleben der Stadt Hamburg, zumindest in solchen Berufszweigen, die von den Kämmereirechnungen sowie den Werk- und Pfundzollbüchern etc. erfasst wurden, einen sehr geringen Anteil ausmachten. Nichtsdestoweniger war aber ein großer Teil der weiblichen Bevölkerung Hamburgs dennoch erwerbstätig. Diese Tatsache lässt sich damit erklären, dass die von den Frauen verrichteten Arbeiten nicht als Beruf verstanden wurden. Die Tätigkeit einer Frau als helfendes Familienmitglied im Betrieb oder Geschäft des Mannes war gängige Praxis, wurde jedoch nirgendwo verzeichnet. Desweiteren gingen die Frauen neben der Familienversorgung und Heimarbeit der Tätigkeit in der Hauswirtschaft nach, die mit dem heutigen Begriff der Hausfrauenarbeiten nicht ausreichend beschrieben ist. In einer solchen Hauswirtschaft gab es für Frauen die Möglichkeit, mit ihren Produkten eigenes Vermögen zu erwerben.(12) Eine Berufstätigkeit im Sinne einer hauptsächlichen, relativ konstant ausgeübten Beschäftigung, war in der mittelalterlichen Gesellschaft nicht vorherrschend. Frauen und Männer, aber vor allem Frauen kombinierten verschiedene kleine Arbeitsfelder miteinander. Oftmals handelte es sich dabei um minderqualifizierte Tätigkeiten. Hamburgerinnen waren Saison- und Stundenarbeiterinnen, verrichteten Gartenarbeiten, halfen in der Landwirtschaft und im Baugewerbe, trugen Wasser etc.. (Vgl. So bezahlte die Stadt 1362 und in den Jahren 1371-1376 eine sogennante "Graswive", einer Frau, die die Wege von Gras zu befreien hatte.(13) Aber entlohnte Frauenarbeit galt im Mittelalter deutlich weniger als entsprechende Männerarbeit. Die Löhne stiegen etwas in Zeiten großer Arbeitskräftenachfrage, doch fielen sie bei zunehmender Konkurrenz. In solchen Zeiten waren weibliche Arbeiterinnen die ersten, die entlassen wurden.

Berufe

Handwerk und nicht-kaufmännische Gewerbe

Hamburger Frauen beteiligten sich im Handwerk. Oftmals handelte es sich um lohnabhängige Hilfsarbeiterinnen, die im Betrieb halfen. Diese verrichten in der Werkstatt alle anfallenden Hilfsarbeiten. Die Ehefrauen halfen häufig im Betrieb des Ehemannes mit. Viele von ihnen verfügten über die nötigen Kenntnisse, um den Betrieb führen zu können. Sie vertraten ihren Gatten, wenn er abwesend war und übernahmen gelegentlich die Erledigung wichtiger Aufgaben. In diesem Falle war es der Ehefrauenstatus, der es den Frauen ermöglichte im Handwerk mitzuwirken. Anhand der Zunftrollen ist erkennbar, dass es den Frauen ansonsten nicht leicht gemacht wurde, im handwerklichen Bereich qualifizierte Tätigkeiten auszuüben. Die rechtlichen Bestimmungen der Ämter waren für die weiblichen Stadtbewohnerinnen ungünstig und spezielle Frauenzünfte gab es in Hamburg nicht. Infolgedessen arbeiteten Frauen häufig in unzünftigen Betrieben, dem sogenannten Störhandwerk, also in gewisser Weise illegal. Sie waren den Verfolgungen durch Justiz und zünftige Kollegen ausgesetzt.(14)

Die Witwen
Sich in der Zunft als Meisterin zu betätigen ermöglichte den Hamburgerinnen das Witwenrecht. Eine Witwe konnte den Betrieb ihres Mannes nach seinem Tod weiterführen. Aber auch dieses Recht galt nicht für alle Ämter, sondern nur für einen Teil davon. In sehr wenigen Zünften, nämlich dem bei den Armbrust-, Hut- und Spinnradmachern sowie bei den Wollwebern, galt das Witwenrecht ohne Einschränkung (Vgl. Quelle 1). In den andern Fällen wurde die Tätigkeit als Meisterin zumeist zeitlich auf ein Jahr beschränkt. Wenn die Witwe einen minderjährigen Sohn hatte, durfte sie das Amt führen bis dieser alt genug war, um es zu übernehmen (Vgl. Quelle 2). Hatte sie keinen Sohn, so musste sie sich spätestens nach Ablauf der Jahresfrist mit einem Gesellen aus derselben Zunft verheiraten. Gelegentlich durfte die Witwe das Amt mit Hilfe eines Meisterknechtes oder Gesellen weiterführen.(15) (Vgl. Tabelle 1)
Quelle 1: Satzung der Hamburger Wollweber, ca. 1400/1450
Original
§2. Welk knappe dat ampt der wullenwevere wynnen wil bynnen Hamborch, [...] de schal ok nene beruchtede vrouwen hebben edder nemen, unde de Frau schal ok echte, rechte unde vrye gheboren syn.[...]

§6. Ok en vrouwe, de wedewe wert unde nenen sone heft, de mach des amptes bruken al de wile dat se sick nicht vorandert. Nympt se aver enen man, de des amptes nicht en heft, de schal dat winnen, alse vorscreven steyt, so verne alse he des amptes brunken wil. ..(16)

Übersetzung
§2. Welcher Knappe (Geselle) das Amt der Wollweber in Hamburg gewinnen will, [...] der soll eine unbescholtene Frau haben oder nehmen und die Frau soll gleichfalls ehelich, recht und frei geboren sein.

§6. Wenn eine Frau Witwe wird und keinen Sohn hat, so darf sie das Amt solange gebrauchen, wie sie sich wiederverheiratet. Nimmt sie aber einen Mann, der das Amt nicht besitzt, so soll er das gewinnen, wie es zuvor geschrieben steht, wenn er das Amt gebrauchen will. (17)

Quelle 2: Satzung der Bäckerzunft v.1375
Original
§8. Weret ok, dat ener vrowen ere man afstorve uth deme ammethe unde hadde ze enen zone, so mochte ze fortbacken van des zones wegen, aldwile dat ze sick nicht verandert. Weret aver, dat ze nennen zone enhadde, so enscholde ze lenger backen wen jar unde dach, id en were, dat id er de rat edder de mestere orloveden. (18)
Übersetzung
§8. Wenn einer Frau ihr Mann aus dem Amt stirbt und sie hat einen Sohn, so darf sie weiterbacken wegen des Sohnes, solange sie sich nicht verändert. Wenn sie aber keinen Sohn hat, so soll sie nicht länger backen als Jahr und Tag, es sei denn, dass es ihr der Rat oder die Meister erlauben. (19)

Selbständige Meisterinnen

Das einzige zünftige Gewerbe, in dem Frauen unabhängig von einem Mann Meisterinnen werden konnten, war die Leineweberei. In den Betrieben der Leineweber wurde sowohl Knechte, als auch Mägde als Lehrlinge ausgebildet. Dieses Handwerk war demnach auch für Frauen ein ordentlicher Lehrberuf.(20) Das Gewerbe galt jedoch als unehrlich und genoss wenig gesellschaftliches Ansehen. Außerdem handelte es sich nicht um eine gleichberechtigte Teilnahme der Frauen am Handwerk.Denn dieser Beruf wurde mit der, bis auf wenige Ausnahmen geltenden Einschränkung ausgeübt, dass Frauenarbeit auf das sogenannte schmale Werk (was sich auf die Webbreite bezieht) begrenzt war. Das auf kleinen Webstühlen hergestellte schmale Werk ließ sich nur begrenzt weiterverarbeiten und war dementsprechend weniger Profit bringend, als das breite Werk. Aus den Erzeugnissen des breiten Werks konnte man die handelsüblichen und gefragten Waren, wie. z. B. Betttücher nähen. Die Erzeugnisse des schmalen Werks waren dafür ungeeignet (Vgl. Quelle 3).(21)

Quelle 3: Ordnung der Hamburger Leineweber v.1375
§1. Welck man dat bredee warck in deme ampte der linnenwevere winnen wil, de schall borger unnd bure wesen unnd schall ein unberuchtiget bederve mann wesen unnd schall ock eine unberuchtede husfouwen hebben.[...] Unnnd so schall he denne geven 4 β tho des werckes lichten behoeff.

§4. Welcke froue ers sulven will werden in schmalem wercke, de schal geven 4 β penninge dem rade thovoren unnd 18 penning tho des warckes lichten behoeff; ock schall se enen borgenn setten jar unnd dag.

§8. Welck man edder frouwe uth dem ambte einenn knecht edder eine maged thosettet, de ene warckenn schall, de knecht edder de maget schall geven einen penning tho des werckes lichten.

§12. Welck man edder frouwe de morgensprake vorsumet, wen he darinne gebaden is, wan he tho reke is, de schall dat betern mit 6 penningen unnd 10 ß (22)

Übersetzung
§1. Welcher Mann das breite Werk in dem Amt der Leineweber gewinnen will, soll Bürger und Einwohner (der Stadt Hamburg) sein sowie ein unbescholter, rechtsschaffener Mann sein und auch eine unbescholtene Frau haben. [...] Und dann soll er 4 Schillinge für die Lichter der Zunft geben.

§4. Welche Frau selbständig im schmalen Werk werden will, die soll zuvor dem Rat 4 Schilling Pfennige geben und 18 Pfenige der Zunft für Lichter. Auch soll sie einen Bürgen für Jahr und Tag einsetzen.

§8. Wenn ein Mann oder eine Frau aus dem Amt einen Knecht oder eine Magd einstellt, die für sie arbeiten sollen, so soll der Knecht oder die Magd einen Pfennig für die Lichter der Zunft geben.

§12. Wenn ein Mann oder eine Frau die Morgensprache versäumt, wenn er dazugeladen ist, so soll er das, wenn er gesund ist, mit 6 Pfennig und 10 Schilling büßen.[...] (23)

Tabelle 1: Frauen in den Satzungen der Ämter (24)
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Wirklichkeit
Die Satzungen der Zünfte besagen, dass es für die Frauen durchaus möglich war, sich am gewerblichen Leben der Stadt zu beteiligen. Diese Normen, aufgrund welcher angenommen werden könnte, dass der Frauenanteil am Gewerbe relativ hoch war, geben jedoch nicht unbedingt die damalige Wirklichkeit wieder. Es sind normative Satzungen, die lediglich festsetzen, wie etwas nach Auffassung einer Organisation sein sollte. Laut anderer uns zur Verfügung stehender Quellen ist die Zahl der Gewerbetreibenden Frauen nämlich sehr gering. In den Jahren 1350-1400 machen Frauen lediglich 6% der selbständigen Handwerker aus (Vgl. Tabelle 2 und 3). (25)

Tabelle 2: Frauenbeufe in Hamburg von 1340-1400

Zahl der genannten Gewerbetreibenden insgesamt: 1322
Zahl der genannten gewerbetreibenden Frauen: 77
Frauenanteil an den Gewerbetreibenden: 8%
Zahl der aufgeführten Gewerbe: 98
Zahl der Gewerbe mit Frauen: 8
Anteil der Gewerbe mit Frauen: 8,2%

Tabelle 3: Gewerbe mit erwebstätigen Frauen

Gewerbe Zahl der Gewerbetreibenden davon Frauen Frauenanteil in %
Schlachter 171 1 0,6
Schuhmacher 93 1 1,1
Wollweber allg. 1 1 50
Schmales Werk 12 12 100
Leineweber allg. 8 7 87,5
breites Werk 14 6 42,9
schmales Werk 14 11 64,7
Apotheker 11 1 9,1
(erstellt nach: Kämmereirechnungen der Stadt Hamburg 1350-1562, Bd. 8, S. 281-303) (26)

Gesindedienst und Hilfeleistungen

Mägde arbeiteten lohnabhängig in Häusern und in Gewerbebetrieben. Zu dem Gesinde im Haus zählten u.a. Köchinnen, Küchenmädchen, Kinder- und Krankenwärterinnen, Viehmägde etc. Dabei unterschied man zwischen den begehrten festen Dienstellen, die eine regelmäßige Einkommensquelle darstellten und den gelegentlichen Hilfstätigkeiten. Bei dem konstanten Gesindedienst handelte es sich oftmals um eine Phase im Arbeitsleben der Frauen, die mit ihrer Heirat beendet wurde und in welcher sie die Fähigkeiten für ihre späteren Tätigkeiten im Erwerbs- oder Familienleben erlernen bzw. vervollkommnen konnten. Viele Mägde gehörten zur Verwandtschaft der Hausherren. Häufig lebten die Arbeiterinnen im fremden Haushalt mit. Die „ancilae“ beschäftigten sich aber nicht nur mit der Hausarbeit. Es wurde nachgewiesen, dass sich Bedienstete auch an den Geschäften des Hausherrn beteiligten. Den Einträgen im Handbuch Vickos von Geldersen zufolge(27) ist anzunehmen, dass der hamburgische Kaufmann seinem Dienstpersonal gestattete, in gewissen Grenzen im Rahmen der Firma Geschäfte zu machen.(28) Die Beziehung zwischen den Arbeitgebern und den Bediensteten ging oft über ein reines Arbeitsverhältnis hinaus, denn oft bedachten die Erblasser und Erblasserinnen ihre Mägde in den Testamenten. Vermächtnisse solcher Art waren häufig, sie enthielten beispielsweise Geldbeträge und Kleidungstücke für die Aussteuer(Vgl. Quelle 4).(29)

Quelle 4: Testament Eler Steding (1350)
Original
In nomine Domini amen. Ego Elerus Sreding, licet corpore sim infirmus, mentis tamen et racionis mee sanus et compos, nolens intestatus decedere nec bona mea inordinata reliquere, si de hac infirmitate morte preventus fuero, in hunc modum ordino meum testamentum.Primo teneor solvere domono Hinrico de Stendele et filio suo Winando XX marcas. Kenoni de Stadis de hac infirmitate morte preventus fuero, in hunc modum ordino meum testamentum. Primo teneor solvere domino Hinrico de Stendele et filio suo Winando XX marcas. Kenoni de Stadis XVł mar(cam). Item Bernar[do] socro Diligens III macas.item Diligese X libras ceree ad XXII denarios. Item teneor Ludeekino Nannen XXVIII solidos. Item Ludekino Rodenborch XIIIł sol (idum) et I marcam pro griseo. Item Iohanni Kedinge II clipeos aureos. Item sancte Katherine IIII Solidos de antiquo censu. Item Papendorpe VI solidos. Heyninóni Willekini IIIł sol(idum). Heynoni Zemelowen II solidos. Tidekino Wedele III solidos. Sancto spiritui I talentum de festo pasche et I talentum de festo sancti Iohannis, et ista duo talenta recipiuntur in stupa apud sanctum spiritum. Item vovi Domino unam peregrinacionen versus Roman pro me et pro uxore mee ; ad perficiendam illam unus conducetur. Item teneor Lusco Willekino VIII solidos. Item Cristine Advocati IIII soidos. Item Iohanni Schonenberge VIII solidos. Ista tenentur michi solvere. Primo de stupa apud sanctum spiritum III talenta et III sol(idi) pro hura de festo pasche et III sol idus) pro hura; sed tenetur I talentum de festo pasche de istis tribus talentis. Item Copperslegere I marcam; deinde dedit IIII solidos. Item Margareta Stales II marcas minus VI denariis. Item Schipbeke III plaustra tunnarum et III tunnas. Item Ringstede XIII tunnas et unam lastam dimidiarum tunnarum. Item magister Io[hannes] doliator duas tunnas. Item filius Kedinges I talentum de tribus talentis suprascriptis. Item in nave Io[hannis] Sassen habeo I talentum, quod ab ipso per modum iuris acquisivi. Sed ego lego ad structuram sancti Nicolai IIII solidos pro memoria scribenda in littera. Item lego fratribus minoribus VIII solidos. Item ad structuram sancti Petri IIII solidos et plebano IIII solidos pro memoria h[ab]enda. Item ad structuram sancti Iacobi IIII solidos et plebano IIII solidos pro memoria. Ad sanctum Georgium IIII solidos ad structuram. Item sancte Katherine IIII solidos, plebano IIII solidos pro memoria habenda per unum anum. Item lego ancille mee unam glaucam tunicam. Item fratribus minoribus lego unum talentum. Item sorori mee lego II marcarum redditus ad lifgheding. Item lego eidem V marcas ad emendum VIII solidorum redditus. Item teneor domino Bernardo II marcas. Item filio Brasseken teneor XVII solidos. Item lego Elyzabet filie patrui mei I marcam. Item Mechtilde Stendels I marcam. Item Iutteken in Ytzeho I marcam. Item lego in Herverdeshude collegio II marcas. Item lego Helmico scilicet scriptori meo IIII solidos. Huius enim testamenti executores eligo et constituo dominum Iohannem Militis, Iohannem de Stendele, Heynonem Heyeri et Winandum de Stendele, dans et concedens eisdem liberam et generalem potestatem exequendi meum testamentum. Factum est hoc testamentum sub anno Domini M°CCC°L, septimo idus Iulii. (30)
Übersetzung

Im Namen des Herrn, amen. Ich, Eler Steding, obwohl ich am Körper krank bin, dennoch gesund und teilhaftig meiner Vernunft, da ich nicht ohne Testament sterben und meine Güter ungeordnet zurücklassen will, wenn ich in dieser Krankheit vom Tode überrascht werde, verfüge mein Testament auf diese Weise: Erstens bin ich verpflichtet, Herrn Heinrich von Stendal und seinem Sohn Winand 20 Mark zu zahlen, Keno von Stade 15(1/2) Mark, Bernhard, dem Schwiegervater Diliges', 3 Mark, Diliges 10 Pfund Wachs zu 22 Pfennig. Außerdem schulde ich Ludekin Nannen 28 Schilling, Ludekin Rodenborch 13(1/2) und 1 Mark für Grauwerk, [...] St. Katharinen 4 Schilling ohne Rente und 3 Schilling von einer alten Rente, Papendorp 6 Schilling [...], dem Heiligen Geist, 1 Pfund zum Osterfest und 1Pfund zum Fest St. Johannis, und diese zwei Pfunde werden in der Badestube beim Heiligen Geist in Empfang genommen. Außerdem habe ich den Herrn eine Pilgerfahrt nach Rom für mich und meine Ehefrau gelobt; diese zu vollbringen, wird einer gemietet werden.

Dieses wird mir zu zahlen geschuldet: Erstens aus der Badestube beim Heiligen Geist 3 Pfund und 3 Schilling als Miete zum Osterfest und 2(1/2) Schilling als Miete; aber von diesen drei Pfunden wird 1 Pfund zum Osterfest geschuldet. [...] Schipbeke 3 Last Tonnen und 3 Tonnen, Ringstede 13 Tonnen und eine Last halber Tonnen, Meister Johannes, Böttcher, 2 Tonnen, der Sohn Kedinges 1 Pfund von den drei obengeschriebenen Pfunden. Außerdem habe ich an dem Schiff Johann Sasses 1 Pfund, das ich von ihm rechtmäßig erworben habe.

Ich vermache aber für den Bau St. Nikolai 4 Schilling, dem Pfarrer 4 Schilling für das Schreiben der Memorie in eine Urkunde. Außerdem vermache ich den Minderbrüdern 8 Schilling. Für den Bau St. Petri 4 Schilling und dem Pfarrer 4 Schilling für das Halten der Memorie; für den Bau St. Jakobi 4 Schilling und dem Pfarrer 4 Schilling für das Halten der Memorie, St. Georg 4 Schilling für den Bau, St. Katharinen 4 Schilling, dem Pfarrer 4 Schilling für das Halten der Memorie während eines Jahres. Außerdem vermache ich meiner Magd ein blaues Unterkleid. Außerdem vermache ich den Minderbrüdern ein Pfund. Außerdem vermache ich meiner Schwester 2 Mark Einkünfte als Leibgedinge. Außerdem vermache ich ihr 5 Mark, damit sie 8 Schilling Einkünfte kauft. Außerdem vermache ich dem Konvent in Harvestehude 2 Mark. Außerdem vermache ich Helmic, nämlich meinem Schreiber, 4 Schilling.

[Es folgt die Einsetzung der Testamentvollstrecker.]" (31)

Quelle 5: Testament der Magd Tybbeke (1328/45)
Original
Tybbeke quondam ancilla Johannis Rufi legavit sancte Katerine 1 marcam et viridem togam et ibi vult sepeliri, et dedit domono Johanni Drehus marcam, sancto Nycolao VIII solidos, sancto Petro VIII solidos, sancto Jacobo VIII solidos, rectori rectori ecclesie sancti Jacobi IIII solidos, rectori ecclesie sancte Katerine IIII solidos. Item sorori sue dedit omnia supellectilia sua preter tres cussinos et unum par lintheaminum et duas ollas, quos cussinos, ollas et lintheamina habebit Hasso maritus eius legitimus cum omnibus aliis bonis, que eadem Tibbeke post se reliquit, nam sunt sua bona conquisita. Item dedit domino Johanni capell[an]o sancti Jacobi II solidos. (32)
Übersetzung

Tybbeke, ehemals Magd des Johann Rode (Rufus), hat vermacht: St. Katharinen 1 Mark und einen grünen Mantel, und sie will dort begraben werden; und hat Herrn Johann Drehus 1 Mark gegeben, St. Nikolai 8 Schilling, St. Petri 8 Schilling, St. Jakobi 8 Schilling, dem Pfarrer der Kirche St. Jakobi 4 Schilling, dem Pfarrer der Kirche St. Katharinen 4 Schilling. Außerdem hat sie ihrer Schwester all ihrer Hausrat gegeben außer drei Kissen und einem Paar Bettüchern und zwei Töpfen; diese Kissen, Töpfe und Bettücher wird Hasso, ihr Ehemann, mit allen anderen Gütern erhalten, die dieselbe Tybbeke hinterläßt; denn es sind erworbene Güter.Außerdem hat sie Herrn Johann, Kaplan an St. Jakobi, 2 Schilling gegeben (33)

Kaufmännische Tätigkeit

Das bevorzugte kaufmännische Gewerbe, in welchem Frauen selbständig tätig sein konnten, war die Krämerei. Nach der Zunftordnung der Hamburger Krämer hatten Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Die Frau konnte das Amt sowohl als Ehefrau, als auch als Ledige erhalten. Neben der selbständigen Kauffrau und Krämerin, gab es außerdem unselbständig kaufmännisch tätige Frauen. Es handelte sich dabei zum Einen um Gehilfinnen und Gesellinnen, die sich an Geschäften betätigten und mithalfen, zum Anderen um Frauen, die ihre Waren außerzünftig in der Stadt vertrieben. Am Fernhandel waren Hamburger Frauen kaum beteiligt gewesen. In sehr seltenen Fällen wird es weibliche Befrachter und Schiffer gegeben haben.(34)

Frauen, die im Kleinhandel tätig waren, wurden Hökerinnen genannt. Es handelte sich dabei um Frauen aus der Stadt sowie Bewohnerinnen hamburgischer Landgebiete. Ihre Waren transportierten sie entweder in Kiepen, die sie auf dem Rücken trugen oder in Behältern, die an einem Joch hingen, welches die Frauen auf ihren Schultern balancierten. Der Handel fand auf den Strassen, vor den Haustüren und auf den Märkten statt. Außerdem mieteten die Händlerinnen gelegentlich abgabepflichtige städtische Buden, um dort ihre Waren zum Verkauf anzubieten. Die Händlerinnen verkauften selbst hergestellte Textilien, Lebensmittel, Haustiere und kleingewerbliche Erzeugnisse und oft auch gutes Trinkwasser. Hauptsächlich war der Gänseverkauf eine weibliche Domäne. Es ist anzunehmen, dass Frauen im Rahmen des städtischen Kleinhandels die Befugnis besaßen, ohne Vormund Geschäfte zu tätigen. (35)

Den Hamburger Bürgerinnen war es möglich, mit dem Verkauf eigener Textilerzeugnisse auch außerhalb der Jahrmarktzeiten Gewinne zu erzielen. Ferner brauchten die Hamburgerinnen für die Besorgung dazu notwendiger Textilien keinen Vormund (Vgl. Quelle 6 und 7). Der gelegentliche Verkauf eigener oder vom Ehemann produzierter Erzeugnisse seitens der Ehefrauen war weit weniger systematisch und mit weit geringerem Umsatz verbunden als der der Kauffrauen.(36)

Quelle 6: Aus dem hamburgischen Stadtrecht von 1270
Original
It ne mach nen vrouwen kopen gud ane ere rechten vormunt, dat ere man gelden dorue, sunder wumpele unde doken unde vlas, ere vormunt bescheide it.[...]
Übersetzung
Es darf keine Frau ohne ihren Vormund Gut kaufen, welches ihr Mann bezahlen soll, außer Schleier, Tuch und Flachs, wenn ihr Vormund es erlaubt.[...] (37)
Quelle 7: Hamburgische Burspraken von 1459
Original
[...] unde wes unsse borghersschen sulues mit eren handen konnen maken, moghen ze zellen unde sliten to ereme schonsten [...]
Übersetzung
[...] und was unsere Bürgerinnen selbst mit ihren Händen anfertigen können, das sollen sie zum schönsten zuschneiden und verkaufen[...] (38)
Rentengeschäfte
Unter den Rentenkäuferinnen und -verkäuferinnen waren sowohl verheiratete, als auch ledige Frauen und Witwen zu finden. Es handelte sich dabei um Hamburgerinnen aus der Handwerker- und Kaufmannsschicht. Geistliche Frauen nahmen ebenfalls am Geschen auf dem Hamburger Rentenmarkt teil. Frauen übernahmen auf dem Geldmarkt hauptsächlich die Funktion als Gläubigerinnen höherer Geldbeträge. Weibliche Rentenkäufe wurden von konjunkturellen Bedingungen beeinflusst. Ihre Rentenanteile stiegen und fielen von Jahr zur Jahr.(39)

Hebammen

Im Mittelalter waren auf dem Gebiet der Geburtshilfe überwiegend Frauen tätig. Dies geschah einesteils aus moralischen Erwägungen, andererseits weil Schwangerschaft und Geburt als natürliche Aufgaben der Frauen verstanden wurden. Hebammendienste waren sowohl als Nachbarschaftshilfe, als auch beruflich verbreitet. Hebamme war ein Berufszweig, in dem Frauen selbständig agieren konnten. Das Hebammenwesen war bis zur Reformation nicht institutionalisiert.(41)

Weitere Erwerbs- und Versorgungsarbeiten

Neben den bereits erwähnten Tätigkeiten und Berufen gab es für Frauen im Spätmittelalter einige weitere Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt zu sichern und sich am Erwerbsleben zu beteiligen. Geistliche Frauen, nämlich Nonnen und Beginnen, führten ein weitestgehend gesichertes materielles Leben.(42) „Das älteste Gewerbe der Welt“, die Prostitution bot den Frauen eine, wenn auch gesellschaftlich verachtete Option des Gelderwerbs. (43) Außerdem gehörte die Bierherstellung zu einem selbstverantworteten und durchaus gewinnbringenden Aufgabenbereich der Hamburgerinnen. Diese Produktion war im Bereich des eigenen Haushaltes angesiedelt und zuweilen mit einem Bierausschank verbunden. Dieses häusliche Geschäft wurde im 15. Jh. insofern institutionalisiert, als ein besonderes Braurecht, sowie genaue Ausschankbedingungen für das Hamburger Bier erlassen wurden. In diesen Verordnungen werden sowohl Männer, als auch Frauen angeführt. Im überregionalen Bierhandel sind Hamburgerinnen im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen nicht nachgewiesen worden. (44)

Wohlfahrt

Im spätmittelalterlichen Hamburg war die Wohltätigkeit sehr verbreitet. Besonders die besitzende Bevölkerungsschicht tat viel für die Unterstützung Armer und Bedürftiger. Es wurden Aussteuerstiftungen gegründet, Hospitäler und Armenquartiere gebaut. Auch wenn die Spendentätigkeit oftmals als ein Weg, den Wohlstand zu legitimieren, verstanden wurde, half sie dennoch in vielerlei Hinsicht. Gestiftet wurde von den Hamburger Kaufleuten, Ratsherren, Senatoren Bürgermeistern und deren Frauen. Eine von diesen Frauen war Geseke Cletzen. Sie begründete in ihrem Haus das Hospital zu St. Elisabeth.(45)

Anmerkungen

(1) Vgl. Loose(Erwerbstätigkeit der Frau), S.9 ff.
(2) Vgl. Dürr, S.11 ff.
(3) Vgl. ebd, S.15ff.
(4) Damit gemeint ist eine Erwerbsarbeit, die als Beruf definiert wird.
(5) Vgl. Möller,S.7
(6) Vgl. Dürr, S.132.
(7) Vgl.Urbanski, S. 28 ff.
(8) Vgl. Rogge(Hamburger Frauenleben), S.12.
(9) Vgl. Kammeiner-Nebel, S.83.
(10) Vgl. Ketsch, S.213
(11) Vgl. Arnold, S.70
(12) Vgl. Dürr, S.97.
(13) KRI, S.77, S.80, S.145, S.183, S.202, S.222, S.240.
(14). Möller, S. 9f.
(15) Vgl, Bake, Bartelt, Bethan, Gelhar, Hoffmann, Maris, S.45
(16) Rüdiger (Die Ältesten Hamburgischen Zunftrollen), S.304f.
(17) Vgl. Ketsch, S.188
(18) Rüdiger(Die Ältesten Hamburgischen Zunftrollen), S.22f. (19) Theuerkauf, S. 28 f.
(20) Bake, Bartelt, Bethan, Gelhar, Hoffmann, Maris, S. 45 f.
(21) Möller S. 10
(22) Rüdiger (Die Ältesten Hamburgischen Zunftrollen), S 160f.
(23) Vgl. Vgl. Ketsch, S.176
(24) aus: Bake, Bartelt, Bethan, Gelhar, Hoffmann, Maris, S 47f.
(25) Vgl. Loose(Erwerbstätigkeit der Frau), S.10
(26) aus: Ketsch, S.133
(27) Vgl. Das Handbuch Vickos von Geldersen. Bearbeitet von Hans Nirrnheim. Einträge 9, 20, 55, 11, 142, 148,163,164, 282, 283, 480, 508, 701)
(28) Vgl. Loose(Erwerbstätigkeit der Frau), S.15
(29) Vgl. Dürr, S.54
(30) Lappenberg, Bolland (Hamburgisches Urkundenbuch), Bd.4, S.351f.
(31) Vgl. Theuerkauf, S. 25
(32) Lappenberg, Bolland (Hamburgisches Urkundenbuch), Bd.2, S.595.
(33) Vgl. Vgl. Theuerkauf, S. 26f.
(34) Vgl. Loose(Erwerbstätigkeit der Frau), S.17ff.
(35) Vgl. Rogge (Moral und Handelsgeist) S.101
(36) Vgl. ebd., S. 100
(37) Vgl. Rogge (Frauenleben), S.7.
(38) Vgl. Rogge (Moral und Handelsgeist), S.100.
(39) Vgl. Vgl. Dürr, S.78ff.
(40) aus: Dürr, S. 88.
(41)Vgl. Bake, Bartelt, Bethan, Gelhar, Hoffmann, Maris, S 104.
(42)Vgl. Urbanski, S. 65ff.
(43) Vgl. Rogge (Frauenleben), S.27.
(44)Vgl. Rogge (Moral und Handelsgeist), S.101
(45) Vgl. Bake, Reimers, S.29f.

Quellen- und Literaturverzeichnis

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