Entwicklung des Hamburger Stadtrechts
Bearbeitet von Tim Albrecht, Stephan Michaelsen
Entwicklung bis zum Ersten Rezeß von 1410
Anmerkung der Verfasser: Der folgende erste Teil stammt von Tim Albrecht, die Entwicklung nach 1410 wurde von Stephan Michaelsen bearbeitet
Ausgangslage und Entwicklung in der Altstadt Hamburg
Die Quellenlage zum Stadtrecht und seiner Entwicklung in der Frühzeit Hamburgs ist schlecht (1), so dass sich Erkenntnisse zu dieser Thematik fast nur an Hand von Analogieschlüssen aus vergleichbaren Situationen sowie durch Rückschlüsse aus späteren Quellen auf frühere Zustände gewinnen lassen. Erst mit Gründung der Neustadt 1188/89 und der Verschmelzung dieser Neugründung mit der älteren Siedlung wird die Lage klarer.
Das ursprüngliche Stadtrecht Hamburgs dürfte aus einer Synthese holsteinischen Landesrechts mit Elementen bremischen Rechts sowie kirchenrechtlichen Einflüssen der bischöflichen Stadtherren bestanden haben (2),(wobei die im Mittelalter übliche Trennung von Kirchenrecht und weltlichem Recht beachtet werden muss, die für Jahrhunderte einen einheitlichen städtischen Rechtsraum ausschloss). Der allgemein gültige sprichwörtliche Rechtssatz „Stadtluft macht frei“ galt natürlich auch für Hamburger Bürger. Schwierig ist jedoch eine genaue Definition dieser bürgerlichen Freiheit. Fest steht, dass die Bürger ohne Zustimmung des Rates oder Stadtherren heiraten durften und über das Recht zum freien Testieren verfügten (wobei jedoch nur über selbst in Lebzeiten Erworbenes verfügt werden durfte, selbst ererbtes Eigentum folgte einer gesetzlichen Erbfolge).(3)
Das Fehlen schriftlicher Aufzeichnungen des früheren Hamburger Rechts macht zwar ein Erfassen desselben schwierig bis unmöglich, die Existenz eines ausgeprägten Rechtsbewusstseins der Bürger, und sei es nur bezüglich ihrer städtischen und bürgerlichen Vorrechte, sollte jedoch deshalb nicht bezweifelt werden.
Um 1100 werden die Grundstücksverhältnisse Hamburgs geordneter und regelmäßiger, woraus sich das Entstehen erster städtischer Kontrollorgane auf diesem Gebiet vermuten lässt. (4)
Entwicklung seit Gründung der Neustadt 1188/89
Einen elementaren Einschnitt für die weitere Entwicklung Hamburgs und seines Rechts stellte die Gründung der Neustadt dar, die auf einen Vertrag zwischen dem holsteinischen Landesherren Graf Adolf III. und dem Lokator Wirad von Boizenburg (Ende 1188) zurückgeht, der 1189 praktisch umgesetzt wurde. Diese Kaufmannssiedlung mit Hafen sollte dem Grafen vermutlich in gewisser Weise als Ersatz für das 1157 an seinen Lehnsherren Heinrich den Löwen verloren gegangene Lübeck dienen und die wirtschaftliche Entwicklung seiner Ländereien fördern. Um potentiellen Neubürgern die Ansiedlung attraktiv zu machen wurde die neue Siedlung, dem üblichen Vorgehen bei solchen Unternehmungen folgend, mit reichen Privilegien ausgestattet, etwa:
- Marktrecht für Wochenmärkte und 2 Jahrmärkte (am Veitstag (15.6.) sowie zu Maria Himmelfahrt (15.8.))
- Volles erbliches Eigentum an den zu schaffenden Grundstücken
- Freie Nutzung der umliegenden Marschländer und des Alsterwerders
- Zollfreiheit in ganz Holstein
- Befreiung von Gerichtsabgaben für 3 Jahre, danach sollten alle Einkünfte aus der niederen Gerichtsbarkeit an Wirad oder seine Nachfolger gehen, die aus der höheren Gerichtsbarkeit dagegen nur zu 1/3 und zu 2/3 an den Grafen.
- Der Zusicherung, ein kaiserliches Privileg für die Stadt zu erwirken
Besonders bedeutsam war aber die Zusicherung des als günstig und fortschrittlich geltenden lübischen Rechts für die Neustadt. (5) Das lübische Recht war damals aber noch nicht verschriftlicht worden, daher gibt es zwischen den beiden Stadtrechten zwar viele inhaltliche, aber keine wörtlichen Übereinstimmungen, zumal Hamburg anders als spätere Gründungen, die mit Lübecker Recht ausgestattet wurden, Lübeck im allgemeinen nicht als "Oberhof" für sein Recht ansah, also sich nicht unmittelbar an dessen weiterer Rechtsentwicklung orientierte. Dies belegt das Ordeelbook selbst auf eindrucksvolle Weise. Es wäre daher vertretbar, von einer Orientierung am lübischen Recht auszugehen statt von einer bloßen Übernahme. Da das Lübecker Recht wiederum im wesentlichen dem Soester Recht entsprach, lässt sich auch zu diesem eine Verwandschaft feststellen.(6)
Da im lübischen Recht der städtische Rat eine große Rolle spielt, formte sich schon 1190 auch in der Hamburger Neustadt ein solcher Rat, (7) vermutlich kam es in der Altstadt nahezu zeitgleich ebenfalls zur Bildung eines Rates,(8) so wie überhaupt eine schnelle Anpassung der Altstadt an die günstigere Rechtslage der Neustadt stattfand. Diese Anpassung wurde durch die äußeren politischen Umstände begünstigt: 1189 kehrt Heinrich der Löwe aus dem Exil zurück, ein hitziger Konflikt des in Ungnade gefallenen Herzogs mit den Schauenburger Grafen begann. Hamburg und sein Umland stellten sich damals, vielleicht beeinflusst von Wirad von Boizenburg, auf die Seite des Welfen, der die Privilegien der Stadt bestätigte und in einigen Punkten erweiterte.(9)
In das Jahr 1189 soll auch der inzwischen angezweifelte Freibrief Friedrich I. für Hamburg fallen, den eine gefälschte (oder zumindest verfälschte) Urkunde von 1265 wiedergibt. Zwar ist es durchaus möglich, wenn nicht gar sehr wahrscheinlich, dass der Kaiser während seines Feldzugs gegen Heinrich den Löwen nicht nur Lübeck sondern auch Hamburg Privilegien zusicherte, etwa während seines Aufenthalts 1181, doch blieb eine schriftliche Fixierung aus, und der Umfang der Privilegien dürfte kaum dem entsprechen, was sich die Hamburger dann 1265 selbst zusprachen. (10)
Entwicklung während der Dänenherrschaft (1202-1227) und in der Folgezeit
Die Dänen nutzten die innere Zerstrittenheit der deutschen Fürsten zu einer südlichen Expansion, und 1202 zwang der neue König Waldemar II. Hamburg und Lübeck, seine Schutzhoheit anzuerkennen. Der von Waldemar II. als Statthalter über die eroberten Gebiete eingesetzte Albrecht II. von Orlamünde rückte an die Stelle des gräflichen Vogtes. Er bestätigte die Privilegien Hamburgs (wohl auch, um seine eher unsichere Position in seinen neuen Besitzungen zu sichern), die dänische Besatzung stellte also keinen Rückschritt in der Entwicklung der Stadt dar. (11) Vielmehr scheint es zu einer Stärkung des Einheitsgefühls in den beiden Hamburger Siedlungen gekommen zu sein. Um 1216 verschmolzen die beiden Räte zu einem gemeinsamen Rat mit einem Rathaus und einem Gericht, um 1220 kam es zu einer ersten schriftlichen Fixierung des Stadtrechtes auf Latein (leider nicht erhalten).(12)
1227 endete die nach mehreren Rückschlägen geschwächte dänische Herrschaft mit der Schlacht von Bornhöved endgültig, in der eine norddeutsche Fürstenkoalition um Adolf IV. von Schauenburg und Holstein über die Streitmacht Waldemars II. siegte. Die Privilegien Hamburgs wurden einmal mehr vom siegreichen Holsteiner bestätigt. (13) Im Folgejahr 1228 trat der Erzbischof Gebhard von Bremen seine Rechte an der Hamburger Altstadt an seinen Bündnispartner und Schwager Adolf IV. ab,(14) so dass Hamburg nun endgültig als eine einheitliche Gesamtstadt angesehen werden konnte. Die Folgezeit sollte eine erste Blüte Hamburgs erleben, wobei die wachsende Selbstständigkeit dadurch begünstigt wurde, dass Hamburg seit 1247 - als Folge der Abdankung Adolfs IV. - nicht mehr gräfliche Residenz war. Auch die schauenburgischen Erbteilungen seit 1261 schwächten die landesherrschaftliche Position gegenüber der aufstrebenden Stadt. (15)
Das Ordeelbook von 1270
Iuste iudicate, filii hominum! (Psalm 57:2; Einleitungssatz des Ordeelbook)
Das nächste Ereignis von einschneidender Bedeutung in der Entwicklung des Hamburger Stadtrechts stellt das niederdeutsche „*Ordeelbook*“ („Urteilsbuch“) von 1270 dar, in dem ein erneuertes und erweitertes Stadtrecht schriftlich niedergelegt wurde. Dieses herausragende Rechtswerk war das Werk eines einzigen Mannes, bei dem es sich vermutlich um den auch in anderer Hinsicht bedeutsamen Jordan von Boi(t)zenburg handelte.(16) Dieses Rechtsbuch wurde 1276/77, 1301/02 und 1305/06 überarbeitet und ergänzt, jedoch stets nur in begrenzten Maße.
Bemerkenswert am Ordeelbook ist nicht nur der einzelne Verfasser sowie der Inhalt, sondern vor allem die Form: Anders als in der damaligen Zeit üblich handelt es sich nicht um eine lose Sammlung zu verschiedener Zeiten verfasster und aufgezeichneter Rechtssätze, sondern um ein umfassendes, systematisch nach Rechtsgebieten geordnetes Gesetzbuch, das Straf-, Zivil- und Prozeßrecht regelt. Bemerkenswert ist auch das Schiffs- bzw. Seerecht, welches sich im Ordeelbook findet.
Die (vermutlich vom römischen Recht beeinflusste) Gliederung des Buches ist wie folgt:
- 1. Buch: "Van Erve" (Eigentumsrecht)
- 2. Buch: "Van Ervetinse" (Erbzinsrecht, zusammen mit dem ersten Buch wird damit das Immobiliarsachenrecht abgedeckt)
- 3. Buch: "Van Delinge" (Eherecht und gesetzliche Erbfolgeregelungen)
- 4. Buch: "Van Ghifft" (Testamente und Schenkungen)
- 5. Buch: "Van Vormundschop" (Vormundschaftsrecht, zusammen mit dem 3. und 4. Buch wird damit das Familien- und Erbrecht abgedeckt)
- 6. Buch: "Van Schult" (Obligationsrecht/Schuldrecht)
- 7. Buch: "Van Tughen" (Prozeß- und Beweisrecht)
- 8. Buch: "Van Deneste" (Gesinderecht/-ordnung)
- 9. Buch: "Van Slaghen" (Strafrecht)
- 10. Buch: "Van Ungerichte" (Strafrecht)
- 11. Buch: "Van Vorsate" (Strafrecht)
- 12. Buch: "Van Duve Effte Rove" (Strafrecht)
- 13. Buch: "Van Schiprechte" (Schiffs-/Seerecht)(17)
Diese älteste erhaltene Verschriftlichung des Hamburger Rechts ermöglicht, verbunden mit regionalen Vergleichen, eine Analyse der verschiedenen zugrundeliegenden Ursprünge und Einflüsse.
Am Anfang der Hamburger Rechts dürfte demnach eine Mischung aus dem Recht der ländlichen Umgebung und städtischen Einflüssen gestanden haben. Leider lassen sich nur noch sehr begrenzte Rückschlüsse auf die ursprünglichen städtischen Rechtssätze der hamburgischen Altstadt ziehen, da man sich wie bereits beschrieben nach Gründung der Neustadt bemühte, möglichst bald deren günstigeres Recht zu übernehmen. Es gibt jedoch Spuren gewisser Verbindungen zum bremischen Recht, was sich durch die Stadtherrschaft des Hamburgisch-Bremischen Erzbischofs erklären lässt.
Der Neustadt wurde das Lübecker Recht zugesprochen, welches zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht schriftlich fixiert war (siehe oben).
Mit diesen ursprünglichen Rechtsgrundlagen verbanden sich mit der Verfassung des Ordeelbook umfangreiche Einflüße anderer Rechtsquellen. Darunter ist zunächst der Sachsenspiegel hervorzuheben. Fast 50 Rechtssätze des Ordeelbook (etwa 1/4 des Werkes) stammen aus dieser Schriftfassung des alten sächsischen Stammesrechts, insbesondere im Straf- und im Gesinderecht. Allerdings hat der Verfasser des Ordeelbook nicht einfach nur aus dem älteren Werk abgeschrieben, sondern vielmehr die übernommenen Inhalte stets überarbeitet und bei Bedarf ergänzt, angepasst und modernisiert. Ein Beispiel: Im Sachsenspiegel findet sich eine Vorschrift, nach der eine Verwechslung gewisser fremder Gegenstände mit eigenen Gegenständen nicht als Diebstahl zu bewerten sei, sondern ungestraft bleiben solle. Es handelt sich dabei um Dinge, die einer solchen Verwechslung besonders anfällig sind, etwa Zaumzeug und Sattel, Mühlensäcke oder Badelaken (!). Der Verfasser des Ordeelbooks ergänzt die Liste um Seile und Taue, die im regen Betrieb einer mittelalterlichen Hafenstadt eine besondere Bedeutung hatten. (18)
Eine weitere Quelle von Einflüssen bildet neben dem germanischen Stammesrecht des Sachsenspiegels das römische Recht. Zum Teil finden sich fast wörtliche Zitate römischer Rechtssätze, eine indirekte Beeinflußung ist also auszuschließen. Vielmehr muss der Verfasser des Ordeelbook selbst mit den Pandekten/Digesten vertraut gewesen sein, in denen sich dieses Recht erhalten hatte, und war damit auf dem höchsten Stand zeitgenössischer rechtlicher Bildung. (19)
Auch Elemente biblischen Rechts finden sich im Ordeelbook, etwa aus den mosaischen Büchern. Schon der oben zitierte Einleitungssatz stellt einen deutlichen Bezug zur christlichen Religion her.(20) Während dies für modernes Rechtsempfinden bei einem weltlichen Gesetzbuch merkwürdig anmuten mag, war es für die damalige Zeit nur ein weiterer Verweis auf die höhere Gerechtigkeit Gottes. Letztlich legitimierte ein solcher Bezug auch das weltliche Recht, denn rechtmäßige Autorität und Ordnung war gottgegeben, und die Rolle Gottes als Richter wird gerade im Mittelalter immer wieder hervorgehoben - nicht umsonst steht am Ende der christlichen Welt das Jüngste Gericht.
Insbesondere im Schiffs- bzw. Seerecht finden sich auch Einflüsse anderer norddeutscher Städte, etwa aus dem Schleswiger Recht oder aus den Städteabsprachen von 1260 und 1265, die gelegentlich als Frühformen hansischer Kooperation gesehen werden.(21)
Die Bedeutung des Ordeelbook wurde auch von Zeitgenossen schon erkannt und gewürdigt. So stammen im Bremer Stadtrecht, welches im Zeitraum von 1303-1308 entstand, von 126 Artikeln 45 aus dem Ordeelbook, meist nur leicht abgewandelt. Später übernahm Bremen auch noch das Seerecht Hamburgs, in diesem Fall ohne jede Änderung - selbst eindeutige Bezugnahmen auf Hamburg wurden beibehalten. (22)
Auch Lübeck übernahm 1299 das Seerecht Hamburgs für den Nordseebereich.(23)
Das Recht des Ordeelbook wurde ferner von Stade und Riga übernommen, und beeinflusste mit Sicherheit noch andere Städte. (24) Wenngleich sich das Ordeelbook nicht mit der Verbreitung des Lübischen oder Magdeburger Recht messen kann, hatte es doch weiträumigen Einfluss.
Wachsende Autonomie: Die Zeit von 1270 bis 1335
Am 20. März 1292 bestätigten die Grafen von Holstein einmal mehr die Privilegien Hamburgs und verliehen dem Rat der Stadt das Willkürrecht, d.h. das Recht, sich eigene Gesetze zu geben - ein Recht, welches die Hamburger wie oben beschrieben bereits 1270 ausgeübt hatten. Die Verleihung ist somit eher als eine nachträgliche Genehmigung zu sehen, dennoch stellt sie einen Rechtsakt von hoher Bedeutung dar. Eine genauere Untersuchung der Urkunde inklusive Originaltext und Übersetzung findet sich im Quellenpaket 9.
Ein Jahr später pachtete der Rat die gräfliche Münzprägestätte in Hamburg, für die er sich schon 1239 mit Hilfe einer gefälschten Urkunde ein Kontrollrecht angeeignet hatte. 1325 erwarb der Rat die gepachtete Münze, was einen weiteren wichtigen Schritt im Autonomiesierungsprozeß darstellte und den wirtschaftspolitischen Einfluß Hamburgs vergrößerte. (25)
Eine gewisse Verwirrung der Rechtsverhältnisse ergab sich durch einen neuen Stadtrechtsentwurf des Jahres 1301, dem sogenannten „Rode Book“, das nie offiziell in Kraft trat, somit nur dem Rat bekannt war und von diesem gelegentlich angewandt wurde - entgegen der diesbezüglichen Vorschrift der gräflichen Urkunde von 1292, nach der nur öffentlich bekanntes und einsehbares Recht vom Rat angewandt werden durfte.
Es gab daher ein Nebeneinander des alten Stadtrechts von 1270 und seinen Überarbeitungen und dem Rode Book, das bis 1497 andauerte, als eine neue Fassung des Stadtrechts entstand.(26)
Innere Spannungen: Die Zeit von 1335 bis 1410
Einen ernsthaften Rechtskonflikt erlebte Hamburg ab 1335 in einer Auseinandersetzung mit dem Domkapitel, welche die typischen Konflikte zwischen weltlichen und kirchlichen Recht in den Städten jener Epoche widerspiegelt. Der Konflikt wurde bis zum Papst getragen, der sich ebenso wie andere geistliche und weltliche Würdenträger auf die Seite des Domkapitels stellte. Trotz großen äußeren Drucks gelang es dem Hamburger Rat, seine rechtliche Stellung zu behaupten. Unterstützung fand der Rat bei den Bettelmönchen der Stadt, die trotz Interdikts in Hamburg Gottesdienste abhielten.(27)
Eine zweite Herausforderung gegenüber der Autorität des Rates stellte das Bemühen der Ämter (Handwerksvertretungen/Zünfte) dar, Einfluß auf die städtische Politik zu gewinnen. In der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts kam es zu einer Unzufriedenheit der Ämter mit den wirtschaftlichen und vor allem den steuerlichen Gegebenheiten in Hamburg, die 1375 zu drastischen Forderungen der Ämter an den Rat (etwa nach einer Halbierung der Vermögenssteuer) führten. Der Rat setzte auf eine Hinhaltetaktik, verzögerte wo es nur ging und gab oftmals scheinbar nach, um dann doch auf seiner Position zu beharren. Wenn es unvermeidbar wurde kam der Rat aber lieber in Einzelpunkten der Opposition entgegen als eine Eskalation des Konflikts zu riskieren. (28) Ein besonders markantes Beispiel für ein solches Nachgeben stellt der Rezeß von 1410 dar.
Anhang I: Wichtige Personen in der Zeit bis 1410
Graf Adolf III. (*1160; † Gest. 3. Januar 1225) ist im Rahmen der Hamburger Geschichte vor allem wegen der von ihm veranlassten Gründung der Neustadt unter Wirad von Boizenburg von Bedeutung. In Hamburg wurde der Graf auch von seinem Gegner Waldemar II. von Dänemark gefangen genommen, er musste auf die Grafschaft Holstein verzichten und zog sich in sein Stammland Schauenburg zurück. Politisch war Adolf III. ein treuer Parteigänger des Welfenherzogs Heinrichs des Löwen.
Graf Adolf IV. (*vor 1205; † Gest. 8. Juli 1261) kämpfte energisch für die Rückgewinnung Holsteins von den Dänen. Anders als sein Vater gelangen ihm dabei mehrere militärische Siege, vor allem in der Schlacht bei Mölln 1225 und der kriegsentscheidenden Schlacht bei Bornhöved 1227; beide Male kämpfte er dabei als Teil einer norddeutschen Fürstenkoalition, bei Bornhöved hatte er das Oberkommando inne.
Auch in Friedenszeiten erwies sich Adolf IV. als erfolgreicher Herrscher, unter anderem durch die Gründung (bzw. Stadtrechtsverleihung) Kiels 1235 und Itzehoes 1238. 1238 nahm er ferner an einem Kreuzzug nach Livland teil und trat nach seiner Rückkehr, einem während der Schlacht bei Bornhöved abgelegten Gelübde folgend, den Franziskanern bei, 1244 wurde er in Rom zum Priester geweiht. Nach seinem Tod kam es zwischen seinen Söhnen zu einer Teilung des Erbes.
Jordan von Boi(t)zenburg, möglicherweise ein Nachfahre Wirads von Boizenburg, war ein Hamburger Rechtsgelehrter und Diplomat von hoher Bildung und Befähigung. Möglicherweise war er ein Student an der juristischen Fakultät von Bologna, erste Stätte juristischer Gelehrsamkeit in Europa, für die in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts mehrere Hamburger Studenten nachgewiesen sind – aus der Zeit, in die ein Studium Jordans hätte fallen müssen, sind allerdings leider keine Matrikellisten erhalten, so dass eine eindeutige Klärung dieser Frage nicht möglich ist.
1252/53 war Jordan in leitender Position an der hansischen Gesandtschaft nach Flandern beteiligt, welche die für die spätere Entwicklung der Hanse so bedeutsamen Privilegien Margarethe von Flanderns erwirkte. (29)
Wirad von Boizenburg war Lokator der Hamburger Neustadt. Vermutlich war er zuvor ein Dienstmann Heinrichs des Löwen gewesen, was eine Erklärung dafür liefern würde, warum sich die von ihm geleitete Neugründung im Konflikt um die Herrschaft in Sachsen auf die Seite des Welfenherzogs statt auf die ihres Gründers und Förderers Adolf III. von Schauenburg stellte.
Anhang II: Anmerkungen
(1) Loose, S. 71.
(2) Loose, S. 74; Reincke, S. 229ff.
(3) Studt/Ohlsen, S. 21.
(4) Loose, S. 55.
(5) zu Hintergrund und Bedingungen des Vertrags und dessen Umsetzung siehe Loose, S. 59ff.
(6) zu den Quellen des Hamburger Rechts Reincke, S. 229ff., 236ff.
(7) Loose, S. 63.
(8) Studt/Olsen, S. 17; vor der Entstehung dieses Rates waren im politischen Geschehen der Altstadt vor allem die "Wittigesten", eine Art von Stadtgeschworenen, dominierend, siehe Loose, S. 71, der die Entstehung des altstädtischen Rates erst später vermutet.
(9) Loose, S. 65.
(10) siehe zu dieser Problematik etwa Loose, S. 61f., der allerdings die Existenz einer tatsächlichen Privilegienverleihung als Grundlage der Fälschung nicht anzweifelt. Im Allgemeinen pflegen ältere Darstellungen das Ausmaß der Fälschung geringer einzuschätzen.
(11) Loose, S. 67.
(12) Studt/Olsen, S. 17.
(13) Loose, S. 67.
(14) Studt/Olsen, S. 18.
(15) Nehlsen, S. 73f.
(16) Reincke, S. 226ff.
(17) zur Würdigung und Wiedergabe der Gliederung Reincke, S. 222ff.
(18) Reincke, S. 225.
(19) Reincke, S. 222ff.
(20) Reincke, S. 224.
(21) Reincke, S. 226, der diese Absprachen sogar schon als Hanserezesse bezeichnet.
(22) Eckhardt, S. 7/8.
(23) Reincke, S. 243.
(25) Studt/Olsen, S. 18.
(26) Loose, S. 138ff.
(27) zum Streit des Rats mit dem Domkapitel siehe Nehlsen, S. 130ff.
(28) Klessmann, S. 55f.
(29) zu Jordan von Boi(t)zenburg siehe Loose, S. 83, Reincke S. 226ff.
Anhang III: Literaturverzeichnis
- Eckhardt, Karl August: Das bremische Stadtrecht von 1303/08, Bremen 1931.
- Jochmann, Werner/Loose, Hans-Dieter (Hrsg.): Hamburg, Geschichte der Stadt und ihrer Bewohner. Band I: Loose, Hans-Dieter (Hrsg.): Von den Anfängen bis zur Reichsgründung, Hamburg 1982.
- Klessmann, Eckart: Geschichte der Stadt Hamburg, 7. Auflage, Hamburg 1994.
- Nehlsen, Rudolf: Hamburgische Geschichte nach Quellen und Urkunden, Bd. 1, Hamburg 1896
- Reincke, Heinrich: Die Herkunft des hamburgischen Stadtrechts. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte des lübischen Rechts, in: ZHG 29 (1928), S. 217-46.
- Sarnowsky, Jürgen: Die politische Entwicklung und die sozialen Strukturen Hamburgs im Spätmittelalter, in: Plagemann, Volker (Hrsg.): Die Kunst des Mittelalters in Hamburg, Aufsätze zur Kulturgeschichte, Hamburg 1999, S. 97-108.
- Studt, Bernhard/Olsen, Hans: Hamburg. Die Geschichte einer Stadt, Hamburg 1951.
Die Siegelabbildungen sind entnommen aus dem Sammelband: Siegel des Mittelalters aus den Archiven der Stadt Lübeck, Herausgegeben von dem Vereine für Lübeckische Geschichte und Alterthumskunde, Lübeck 1879.
Anhang IV: Verschiedene mittelalterliche Siegel der Stadt Hamburg
Siegel stellen für das mittelalterliche Rechtswesen unverzichtbare Beglaubigungsmittel dar. Neben Einzelpersonen, meist Adeligen oder hohen Geistlichen, in den Hansestädten aber auch einflußreichen Bürgern, verfügten auch geistliche Korporationen (etwa Klöster) sowie ab dem frühen 12. Jahrhundert auch Städte über Siegel. In späteren Zeiten bildete sich eine spezielle Wachsfarbregel für unterschiedliche Siegelführer heraus, so verwendeten Städte weißes Wachs, Kaiser, Könige und sonstige weltliche Fürsten dagegen rotes.
- Hamburger Siegel (Nr. 6):
Das Siegel Nr. 6 ist an einer Urkunde von 1241 erhalten. Die Inschrift lautet: "SIGILLVM BVRGENSIVM DE HAMMENBVRCH". Auffällig ist hier, dass in der Mitte der Wappenburg kein dritter Turm zu sehen ist, sondern ein Gebäude mit Spitzgiebel - vermutlich der Dom der Stadt, wie auch das Kreuz auf dem Dach nahelegt. Womöglich spiegelt sich in diesem ältesten der hier aufgeführten Siegel noch ein stärkerer Bezug zur einflußreichen Rolle der Kirche in der frühen Stadtgeschichte wider, als Hamburg noch als Missionszentrum geplant gewesen war und nicht Grafen oder Herzöge sondern Erzbischöfe die Stadtherren waren. Zwar lässt die Beibehaltung des Kreuzes in späteren Siegeln darauf schließen, dass auch diese noch den Dom darstellen, doch ist dies an der Turmform oftmals keineswegs erkennbar. Es finden sich hier auch bereits die beiden "Mariensterne", benannt nach der Stadtpatronin.
Interessant mag es für die Entwicklung der Siegelbilder auch sein, dass ab 1240 Hamburgs Befestigungsanlagen erneuert und erweitert wurden. Inwieweit dies die Burgdarstellung auf den Siegeln beeinflußt hat ist allerdings reine Spekulation (für das zweitälteste Siegel s. u. Nr. 35).
Hier wie in den anderen abgebildeten Siegeln (mit Ausnahme von Nr. 36, siehe unten) fehlt das holsteinisch-schauenburgische Nesselblatt gänzlich, das sich in den Wappen/Siegeln anderer holsteinischer Städte häufig findet (siehe etwa Nr. 7 (Heiligenhafen), Nr. 8 (Itzehoe), unten auch Nr. 1 (Oldenburg), Nr. 2 (Zarpen), Nr. 39 und 40 (beide Heiligenhafen), oder auch das Wappen Kiels). Man kann dies zwar darauf zurückführen, dass Hamburg älter ist als die Belehnung der Schauenburger mit Holstein, doch es könnte durchaus auch als Zeichen der städtischen Unabhängigkeit interpretiert werden.
- Hamburger Siegel (Nr. 3-5):
Nr. 3: Dieses Siegel lässt sich 1306 das erste Mal nachweisen und ist (neben anderen Siegeln) noch bis 1810 in Verwendung geblieben. Es ähnelt ebenso wie das ältere Siegel Nr. 35 (s.u.) bereits sehr der Burgabbildung auf dem modernen Stadtwappen Hamburgs, welches tatsächlich auf eben diese Wappen zurückgeht. Die Inschrift entspricht der auf Nr. 6 (s.o.).
Nr 4: Dieses Siegel findet sich 1306 und 1309 als Rücksiegel (also als Siegel, welches zur Bestätigung auf der Rückseite des eigentlichen Siegels angebracht wurde und für sich allein keine Rechtskraft besaß) an Urkunden, an denen sich ebenfalls Siegel Nr. 3 findet. Die Gestaltung der beiden Siegel ist stark unterschiedlich: So fehlt bei Nr. 4 das Kreuz auf dem mittleren Turm, einer der beiden Sterne ist durch eine Mondsichel ersetzt, der mittlere Turm wird nicht von der Mauer eingeschlossen sondern bildet den Angelpunkt derselben und enthält das Tor, und letztlich steht die gesamte Burg im Wasser. Die Inschrift lautet: "SECRETVM CIVITATIS HAMBURGENSIS" (Rücksiegel werden auch als Sekretsiegel bezeichnet).
Nr 5: Ein weiteres Rück- bzw. Sekretsiegel, das von 1341 bis 1576 nachweisbar ist. Auffällig ist neben der anderen Perspektive der Mauerdarstellung, wie sie sich auch bei Nr. 4 findet und der größeren Zinnenzahl vor allem das gänzliche Fehlen von Kreuz und Sternen (stattdessen finden sich Lilien auf den Turmspitzen) und die sonst unüblichen Fenster in Türmen und Mauer. Die Inschrift lautet: "SECRETUM BURGENSIVM DE HAMBORG".
- Hamburger Siegel (Nr. 35-38):
Nr. 35: Dieses Siegel, von 1253-55 nachweisbar, ist wie bereits weiter oben erwähnt der modernen Darstellung des Hamburger Wappens sehr ähnlich. Eine Besonderheit bilden die zusätzlichen beiden Sterne über den äußersten Mauerzinnen. Die Inschrift lautet: "SIGILLVM BVRGENSIVM DE HAMMNBVRGH" (wobei das zweite M möglicherweise einen Mischbuchstaben mit eingezogenen Vokal darstellt).
Nr. 36: Ein weiteres Rück- bzw. Sekretsiegel von 1318. Auffällig ist das offene Tor, die Darstellung von Fenstern in den Türmen, deren Dachgestaltung, die niedrige Höhe des Mittelturms, vor allem aber das holsteinische Nesselblatt, das statt Kreuz und Sternen über der Burg schwebt. Die Inschrift lautet: "SECRETVM BVRGENSIVM DE HAMBORG".
Nr. 37: Wohl ebenfalls ein Rücksiegel, als solches aber nicht nachweisbar. Es findet sich vielmehr in den Jahren 1368-70 auf vielen Quittungen. Auffallend ist die dominante Gestaltung des mittleren Turmes. Die Inschrift lautet: "S' HAMBVRGEN A TERGO".
Nr. 38: Ein spätes Siegel von 1584. Die Darstellung der Burg ist sehr eigentümlich. Sie ist schwebend abgebildet, mit Mauerwerk zwischen den Türmen statt als Umschließung. Die Türme unterscheiden sich stark von sonstigen Abbildungen, das Tor mit Fallgitter ragt aus der Burg hervor. Sterne fehlen, das Kreuz lässt sich höchstens in der seltsamen Gestaltung des Mittelturmdaches finden. Rechts und links sind je 5 kleine Kugeln der Darstellung beigefügt. Die Inschrift lautet: "SIGNETVM CIVITATIS HAMBVRGENS".
Entwicklung ab dem Ersten Rezeß von 1410
Einleitung und Entwicklung bis zum Langen Rezeß von 1529
Die Entwicklung der hamburgischen Verfassung erfolgt bis zur ersten Verfassungsurkunde im modernen Sinn (30) von 1860 in Hamburg durch sogenannte Rezesse. Ein Rezeß ist an und für sich ein Rats- und Bürgerbeschluss, d.h. ein übereinstimmender Beschluss von Rat und Bürgerschaft, wie jeder andere. Der Name Rezeß wird jedoch nur bei solchen Rats- und Bürgerbeschlüssen verwendet, die als Staatsgrundgesetz gelten und über die eine feierliche Urkunde ausgestellt wird (31). Stadtherr der Altstadt mit der Domkirche war ursprünglich der Erzbischof des Erzbistums Hamburg-Bremen, Stadtherr der Neustadt mit der St. Nikolaikirche der Graf von Holstein. Im Jahre 1228 traten die Erzbischöfe ihre Rechte über die Altstadt an die Grafen von Holstein ab. Zwanzig Jahre später, im Jahre 1248, wurden die beiden Städte vereint, das Rathaus stand an der Trostbrücke, die beide Städte bzw. Stadtteile verband (32). Der Rat, der die Stadt verwaltete und vor allem die Voraussetzungen für den ungestörten und gesicherten handel zu schaffen hatte (klare Rechtsverhältnisse im Inneren, gut arbeitende Gerichte, ein geordnetes Münz- und Geldwesen, ausreichende Arbeits- und Verkaufsstätten, Sicherheit der Bürger auf Reisen und an auswärtigen Handelsplätzen), bestand vermutlich vornehmlich aus Kaufleuten (33). Das Ehrenamt eines Ratsherrn war anfangs unbesoldet. Da die Kaufleute damals noch mit ihren Waren reisten, war es ihnen unmöglich, dieses Amt ständig auszuüben. Ein Drittel des Rates war dagen von den Verwaltungsgeschäften freigestellt, um dem Beruf nachzugehen, auch konnte man nach mehreren Jahren wieder ausscheiden. Unklar ist, wer die Bürger in den Rat wählte. Gegen Ende des Mittelalters allerdings entfiel die zeitweilige Befreiung eines Drittels von den Amtsgeschäften, und die Lebenslänglichkeit des Amtes und das Selbstergänzungsrecht des Rates setzten sich durch (34). Der Rat war aus das Vertrauen der Bürger angewiesen, denn er verfügte über keine nennenswerten Machtmittel, um seine Beschlüsse mit Gewalt durchzusetzen. Ein Mittel, sich der Zustimmung der Gesamtbürgerschaft zu versichern, war es, die Zustimmung der Wittigsten einzuholen. Diese werden schon im Stadtrecht von 1270 erwähnt. Zu ihnen gehörten die Amtsmeister der Handwerker und wahrscheinlich auch die von Kirchengemeinden unter Zuziehung des rector exxlesiae gewählten Juraten.
Der erste Rezeß wurde 1410 abgeschlossen, und zwar von 60 Deputierten der Bürger – die Insitution der Wittigsten existierte bereits nicht mehr –, je 15 Deputierte aus den damals bestehenden vier Kirchenspielen. Dieser Rezeß musste 1417 auf Betreiben der Hanse wieder aufgehoben werden, da er die Rechte des Rates zu stark einschränkte. Er regelte die Hauptabgabe, den sogenannten Schoß, schuf persönliche Sicherheit für die Bürger und Schutz vor willkürlichen Verhaftungen und verpflichtete den Rate, keinen offenen Krieg zu beginnen. Diese Bestimmungen wurden durch die Rezesse von 1458 und 1483 erneuert und erweitert. Außerdem wurden Bestimmungen über die Versammlungen der Bürgerschaft getroffen und eigenmächtige Bürgerversammlungen verboten. Die Juraten sollten dem Rat Unzufriedenheit und Mißhelligkeit under den Bürgern anzeigen und die Zusammenberufung der Bürgerschaft begehren. Der Rat verpflichtet sich, bei wichtigen politischen Verhandlungen aus jedem Kirchspiel 20 bis 25 erbgesessene Bürger zu berufen und sie über den Sachstand zu unterrichten; erbgesessen waren Bürger, die in der Stadt ein Grundstück besaßen (35).
Der erste Rezeß von 1410
Der erste Rezeß ist auf Verlangen von 60 Bürgern durch einen Protest entstanden. Ausgangspunkt für diesen Protest war eine Entscheidung des Rates, einen Bürger der Stadt in Haft zu nehmen (36). Diese Sache ist für sich genommen nicht verwerflich, nur wurde diese Inhaftierung aufgrund einer Aussage eines Herzogs getroffen und der Inhaftierte wurde ohne Verhör und ohne gerichtliches Urteil ins Gefängnis geworfen. Eine Bürgerversammlung wählte daraufhin 60 Bürger, die gegen diese Entscheidung Protest einlegten.
Im Anschluss an diese Aktion des Rates versammelten sich die Sechziger und diese hielten dem Rat etliche Artikel vor und begehrten, diese vom Rat bewilligen zu lassen (37).
Auf Basis dieses Protests wurden zudem grundlegende Verfassungsgarantien im Rezeß festgehalten. Auf Grund der Ereignisse wurde z.B. das Recht auf Festnahme nur mit Urteil in den Rezeß aufgenommen. Ausnahme bildet hierbei die Festnahme, wenn die Tat direkt begonnen wurde („auf frischer Tat ertappt“). Zudem wurde festgesetzt, dass in schwerwiegenden Fällen wie Krieg, Verträgen mit auswärtigen Mächten oder in Fragen der Steuerhöhe die Gesamtheit der Bürger (Bürgerschaft) nach dem Rezess mit zu entscheiden hatte.
Ein Rezeß war an und für sich ein Rats- und Bürgerbeschluss wie jeder andere. Aber dieser Name war bis zum Untergang der alten Verfassung nur auf solche Schlüsse angewandt, die ein eigentliches Staatsgrundgesetz darstellten und in einer feierlichen Urkunde redigiert waren.
Im Anschluss an die Aktion des Rates versammelten sich die Sechziger und diese hielten dem Rat etliche Artikel vor und begehrten, diese vom Rat bewilligen zu lassen (38).
Der Rezeß, welcher die Verhandlungen wiedergibt, umfasst außer Eingang und Schlusswort 20 Artikel. Der Inhalt sind Bestimmungen über öffentliches und privates Recht, über polizeiliche und gewerbliche Frage in bunter Reihenfolge, zum Teil in Form von positiven Vorschriften, zum Teil in solcher von Berichten. Der Fall des Heyne Brandes ist in den Artikeln 1, 10 und 19 behandelt worden. Viele Artikel beziehen sich auf die Beschwerden der Handwerker (Artikel 3), über das Verhalten der Endlandfahrer (Artikel 8), über das Brauen (Artikel 5), über eigene Leute (Unfreie) (Artikel 12). Auf die Verfassung zielen (Artikel 6), (Artikel 7), (Artikel 14) und (Artikel 20).
Diese Artikel sind insoweit zu würdigen, da es sich um das Mittelalter handelt und deswegen muss man sich zwei Tatsachen ins Gedächtnis rufen: erstens die allgemeine Gewohnheit des Mittelalters, offensichtliche und selbstverständliche Dinge zu übergehen und nur das Merkwürdige anzumerken und zweitens den Umstand, dass der Rezeß keine Modifikation des Staatsrechts ist sondern systemlos nur bestimme momentane Streitpunkte regeln sollte (und trotzdem wurde diese 20-Punkte-Papier als Rezeß gewertet).
Artikel 6 des Rezesses betrachtet den Krieg vom Gesichtspunkt des Schoßes aus. Die Frage nach der Höhe des Schoßes war seit jeher ein Ansatzpunkt für Unruhen, da die Höhe des Schoßes maßgeblich von den Fehden beeinflusst wurde. Zudem war das Interesse in Bezug auf Fehden von weiterer, doppelter Bedeutung: einerseits waren die Bürger selbst die Leidtragenden einer Fehde, denn sie mussten für die Stadt in den Krieg ziehen. Außerdem wollten die Bürger selbst entscheiden, für wen sie in den Krieg ziehen und welcher Partei sie beistehen (Anmerkung: 1412 im Krieg gegen Dänemark wollen Hamburger Bürger sowie die Sechziger mit dem Grafen von Holstein in den Krieg gegen Dänemark ziehen, während der Rat aus diplomatischen Gründen zögert, (39).
Artikel 14 und 20 zielen auf eine Kontrolle des Rates ab und umfasst einen gewaltigen Teil des Verfassungs- und Verwaltungslebens. Dabei sind Kleinigkeiten wie z.B. ob der öffentliche Grund überbaut oder umzäunt ist (Anmerkung: dieser Artikel ist in den Rezessen von 1458 (Artikel 20) und 1483 (Artikel 30) wiederzufinden). Des Weiteren wollen die Bürger und Sechziger über Verfehlungen einzelner Ratsmitglieder in der Verwaltung Bescheid wissen. Ebenso wollen sie so gut zu Gericht sitzen wie der höchste Staatsgerichtshof, um so Rechenschaft auf Leben und Tod verlangen zu können. Zudem wollen sie in Sachen Politik im Innen- und Außenbereich der Stadt alles einsehen können.
Das diese Artikel auch eingesetzt wurden, zeigt der Fall des Gherd Quickborn, welcher in Form eines erzwungenen Verzichts, herbeigeführt durch die Sechziger, des Ratsstuhls verwiesen wurde.
Durch diesen Artikel und die damit verbundenen Verpflichtungen war eine alteingesessene Institution ins Wanken geraten. Der Hamburger Rat war seit jeher für sich allein Verantwortlich. Er leistete keine Rechenschaft und war von „Gottes Gnaden“ erlassen worden. Diese autoritäre Einrichtung verdankte ihrem Ruf und ihre Eigenschaften einzig dem Gründer der Neustadt, Wirad von Boizenburg. Seine Gewalt resultierte nicht aus einem Mandat der Gemeinde – welches durch sein eigenes und uraltes Selbstergänzungsrecht ab absurdum geführt werden würde. Durch diese Artikel war der Rat abhängig geworden von den Bürgern und musste nach Artikel 14 und 20 Rechenschaft für seine Amtsführung ablegen. Selbst die Vorsitzenden des Rates, die Bürgermeister, musste zu den Sechzigern und sich deren Willen unterwerfen. Zum ersten Mal ist hier etwas wie Souveränität zu erkennen, Souveränität der Bürger gegenüber dem bis jetzt in Hamburg herrschendem Rat.
Die Auswirkungen des Rezesses von 1410 auf die Hanse
Die zunächst erzwungene Zusammenarbeit zwischen Sechzigern und dem Rat baut sich mehr und mehr aus, so dass sich der Rat mit dieser konstitutionellen Form zufrieden gibt. Der Rat und die Sechzigern verhandeln auf gleichem Fuß, der Rat gibt den Sechzigern Briefe zum Lesen und zum Beantworten und der Rat übermittelt die Ergebnisse von Beratungen der Hansestädte. Die Sechziger bestimmen in den Kirchspielen Wortführer, um mit den Sechzigern in besserem Kontakt zu stehen (40). Im Jahre 1412 geben die Sechziger und die versammelten Bürgern den Ausschlag, nicht für den Grafen von Holstein gegen Dänemark zu kämpfen.
Trotz des guten Anfangs, war es schlecht um diese Herrschaftsform in Hamburg bestellt. Die Hanse weigerte sich vehement, mit den Sechzigern im Interesse des gemeinen Kaufmanns Korrespondenz zu führen (41). Zudem war die Herabsetzung des Hamburger Rates, die Beseitigung der autokratischen Herrschaft, gegen ein Leitprinzip der Hanse. Als Vorreiter der Globalisierung war die Hanse in ihrem System der autokratischen und autarken Herrschaft gewachsen und so erfolgreich gewesen. Dementsprechend war es das Ziel der Gegenbewegung, die „Wiederherstellung des alten strafferen Regiments und Wiedergewinnung der eigenen Festigkeit“ (42).
Im Jahre 1417 verschärfte sich die Situation und es kam zu einer Krise zwischen Lübeck, dem Oberhaupt der Hanse, und Hamburg, einem der wichtigsten Glieder. Die Hamburger Ratsmitglieder wurden von Lübeck wieder nach Hause geschickt mit einer Weisung, die besagt, dass der „alte und vollmächtige Rat wieder eingesetzt werden soll“ (43). Nach vergeblichen Protesten und unter der Drohung, aus der Hanse ausgeschlossen zu werden, wurde der 1. Rezeß von 1410 zurückgenommen.
Die Rezeße von 1458 und 1483
Die Rücknahme des 1. Rezesses von 1410 war jedoch nicht das Todesurteil für die Bürgervertretung. Ein paar Jahrzehnte später, im Jahr 1458, bricht in Lüneburg ein Streit zwischen Rat, Gemeinde und Prälaten bzgl. der Verwaltung der Stadt und der Salzgüter aus. Durch die Vertreibung des alten Rates konnte ein neuer Rat durch die Gemeinde gewählt werden, inklusive Beisitzer (vermutlich aus der Gemeinde selbst). Nach diesen Unruhen mischte sich die Hanse ein und der neue Rat sowie die Beisitzer wurden wieder abgesetzt. Wenig später nimmt Hamburg die Verjagten und die Beisitzer in Schutz. In Lüneburg gibt es eine Konstellation des Rates, die für damalige Verhältnisse neu ist: die Hanse kooperiert weiterhin mit dem alten Rat, während sich Hamburg mit dem neuen Rat berät. Die Handwerker sind von dieser Situation jedoch nicht angetan und rebellieren gegen den alten Rat. Nach Beratungen ist dieser Rat bereit, sich aus der Mitte der Gemeinde zu verstärken. Nach einigen Verhandlungen werden die Rechte der Gemeinde wieder verstärkt und im Rezeß von 1458 neu aufgesetzt. Zudem kommt als Neuerung hinzu, dass jetzt geregelt wird, wer die Bürgerschaft versammeln darf. Natürlich war es meist der Rat, welcher die Bürgerschaft versammelte, nur war es nicht verboten, wenn dies andere Institutionen oder Gruppen veranlasst haben. Mit dem Rezeß von 1458 wurde dieser Umstand verbessert und somit war es nur noch dem Rat erlaubt, die Bürgerschaft zu versammeln.
Anders als im Rezeß von 1410 war die Gemeinde nicht mehr durch die sogenannte Sechziger vertreten sondern nur durch sogenannte „Mittler“, die aus den „Ehrlichsten und Edelsten“ bestanden (44) (Anmerkung: die Ehrlichsten sind die Bürger, die die meiste Ehre genossen). Jedoch wird es so gewesen sein, dass diese „Mittler“ ebenfalls aus den Kirchspielen gewählt wurden und somit eine ähnliche Zusammensetzung wie die Sechziger besaßen.
Des Weiteren befasst sich der Rezeß von 1458 weiterhin mit Bestimmungen über den Krieg, den Schoß (in unveränderter Version). Daneben vergrößerten sich die Anordnungen über den Markt und die Ausfuhr sowie über Handwerksübungen und Ämter. Ein großes Manko hatte der 2. Rezeß jedoch: es stand nicht fest, wer das Zutrittsrecht zur Bürgerversammlung innehat. Dieses Manko räumte der 3. Rezeß von 1483 aus.
Ein Aufstand des niederen Volkes, angeführt vom Brauen oder Böttcher Heinrich vom Loh, aufgrund von Teuerung und übermächtiger Verschiffung von Korn, zwang Hamburg in die Zeit einer Revolution. Nach einigem Hin-und-Her zwang eine Gruppe um Heinrich vom Loh den damaligen Bürgermeister eine Art Bursparte mit Forderungen über dem Rathaus abzuwerfen. Durch einen Trick des Rates, die Verhandlungen hinauszuzögern und anschließend den Pöbel zu entwaffnen, wurde die Ordnung wiederhergestellt. Im Anschluss an dieses Ereignis hat der Rat nach Rücksprache mit der wieder vereinten Gemeinde erklärt, dass einige Artikel, welche durch die Bursparte verkündet wurden, ihre Gültigkeit behalten. Aus diesen Artikeln und einigen, die als Rückschluss an die Unruhen gesehen werden können, entstand der 3. Rezeß von 1483.
Die Artikel der Bursparte umfassten jedoch nur kleinere Sachen, wie z.B. auf den Broterwerb des kleinen Mannes sowie einige Missstände im Gebiet der Polizei und Verwaltung (45). Als Verfassungswürdige Artikel sind zu erwähnen, dass, wenn der innere Friede der Stadt bedroht ist, jeder Bürger verpflichtet ist, es den Kirchspielen zu übermitteln, so dass diese es dem Rat mitteilen. Des Weiteren sind Mitteilungen an die Gemeinde den Kriegs- und Friedensstand der Stadt betreffend zuerst vom Rat an zwanzig oder fünfundzwanzig erbgesessenen Bürgern aus jedem Kirchspiel als Mittler zu übertragen.
Mit den drei Rezessen war das Verfassungsleben in Hamburg auf einen neuen Weg gebracht worden. Die Bürger waren angemessen am Regiment beteiligt, der Rat hatte das allgemeine Recht, die Bürgerversammlung zu berufen, es wurde festgelegt, was im Fall eines Kriegs zu tun ist und wie hoch der Schoß sein darf/muss.
Der Lange Rezeß von 1529
Nach drei Rezessen war die Gemeinde in einigen Punkten gestärkt hervorgegangen, so konnte die Gemeinde ihr Wort bei Krieg, dem Schoß sowie den Freiheiten der Stadt einbringen. Die Gemeinde, in spezieller Weise die Kirchengeschworenen, war ein ständiger Beirat der Regierung geworden – dieses Recht war durch die Rezesse festgeschrieben. Zu den heutigen Verhältnissen ist dieser Beirat jedoch insofern unterschiedlich, da es keiner Wahl bedarf, um Kirchengeschworener zu werden. Dementsprechend waren die Kirchengeschworenen keine direkten Repräsentanten der Gemeinde im eigentlichen Sinne. Da sie sich jedoch auf das Vertrauen der Gemeinde stützten, ist dieser Unterschied zu heute nicht als Manko zu sehen.
Die Reformation hielt besonders in Hamburg Einzug und im Jahr 1527 verabschiedete das Nikolai-Kirchspiel eine neue Gotteskastenordnung. Für die vier Kirchspiele wurden je 12 Vorsteher oder Gotteskastenverwalter eingesetzt. Dieser Vorstoß des Nikolai-Kirchspiels wurde „dem Ehrb. Rahde und gemenen Börgeren und Inwohneren aller veer Carspell“ (46) vorgelegt, bestätigt und auf die verbleibenden drei Kirchspiele übertragen. Hierbei ist anzumerken, dass sich diese neue Kirchenorganisation sehr stark der im Rezeß verankerten Bürgervertretung ähnelt. So verwundert es auch nicht, dass etwas später diese 48 Gotteskastenverwalter von der Gemeinde bestellt wurden, um mit dem Rat zu verhandeln. Im Jahr 1528 überreichten diese dem Rat 18 Postulate, die aus Beschwerden und Wünschen zusammengesetzt waren. Teile dieser Postulate befassen sich mit der Kontrolle über die Finanzverwaltung und über den Rat. Diese Punkte weist der Rat jedoch zurück.
Ein Jahr später, 1529, wurde der lang behandelte Rezeß durch den Rat und einen Bürgerbeschluss angenommen. Dieser Rezeß war erheblich länger und umfasste insgesamt 132 Artikel, in denen viele Themen angesprochen wurden, angefangen beim Staatsrecht, der Justiz, der Revision des Erb- und Familienrechts sowie diverse Vorschriften (47). Die drei vorherigen Rezesse hielt der Lange Rezeß aufrecht (Artikel 60) ebenso lässt er die Ratswahl und die Wahlordnung beim alten (Artikel 8 & Artikel 9). Die 48 Gotteskastenverwaltern setzt er mit den 12 Oberalten, drei aus jedem Kirchspiel, eine Spitze vorweg (Artikel 54). Zudem werden diese Oberalten mit einem eigenen Sigel ausgestattet (Artikel 129) (48).
Außerdem werden den Oberalten in gewissen Fällen weitere 24 Bürger zugeordnet (Artikel 131). Mit dieser Institution wurden drei neu aufgestellte bürgerliche Kollegien (Oberalten, Achtundvierziger, Einhundertvierundvierziger) eingeführt, welche dem Rat als Bindeglied zur Gemeinde dienen. Diese Verantwortung der Bürger über ihr eigenes Geschehen war vor dem ersten Rezeß von 1410 nicht denkbar gewesen. Eine Bürgervertretung mit Kontakt direkt zum Rat, nichts konnte ohne sie direkt an den Rat herangetragen und entschieden werden. Die Verfeinerung nach oben hin sicherte eine Kontrolle der Kräfte und der Möglichkeiten sowie andersherum sicherte es einen gut stehenden Verbindungen zur Gemeinde. Diese Kontrolle und dieser Einfluss der Gemeinde sind im Langen Rezeß fest verankert und ein Grundstein in der Hamburger Verfassungsgeschichte.
Ausblick nach dem Langen Rezeß von 1529
Die Reformation hatte in Hamburg in zweifacher Hinsicht Einfluss auf die Verfassungsentwicklung. Zum einen führte sie zu einer Verfassungserneuerung, dem Langen Rezeß von 1529, zum anderen wurde die neu entstandene Institution der gemeindlichen Armenpflege zu einem festen Bestandteil der öffentlichen Ordnung der Stadt. Im Langen Rezeß von 1529 erhielten die bürgerlichen Kollegien der Oberaltern, Achtundvierziger und Einhundertvierundvierziger wichtige politische Aufgaben. Der Rat bildete zusammen mit den Oberaltern die höchste äußere Instanz der evangelisch-lutherischen Kirche. Ihre Zustimmung war in Zukunft notwendig bei der Einführung neuer Gesetze, sie hatten die Einhaltung der Rezesse und der Gesetze zu überwachen und sie waren die vorberatende Instanz für die Bürgerschaft. Entscheidend war, dass die Bürger Anteil an der Verwaltung erhielten. So wurde weiterführend im Jahre 1583 die Verwaltung der Kämmerei, das städtische Finanzwesen, einem Ausschuss übertragen, der nur aus Bürgern bestand. Im selben Jahr wurden auch eine Baubehörde aus zwei Ratsmitgliedern und zwei Bürgern eingesetzt. Die Mitbestimmung der Bürger nahm immer weiter zu.
Anhang 1: Anmerkungen
(30) siehe Brockhaus, Verfassung: 2. Staatsrecht: Staatsverfassung, Konstitution, im politisch-soziolgischem Sinne: Die Grundordnung eines Staates, wie sie tatsächlich besteht. Kennzeichen hier sind Form der Machtausübung, Verwaltungsmethoden, Rechtsstellung des Bürgers.(31) Seelig, Die geschichtliche Entwicklung der Hamburgischen Bürgerschaft, 1900, S. 24
(32) Von Melle, Das Hamburgische Staatsrecht, 1891, S.6
(33) Bolland, Senat und Bürgerschaft, 1954, S. 4f
(34) Bolland, Senat und Bürgerschaft, S.5
(35) von Melle, Das Hamburgische Staatsrecht, 1891, S. 8
(36) Angeblich verstoß die Verhaftung des Bürgers Heyne Brandes gegen die Artikel von 1404. Heyne Brandes hatte Herzog Johann von Sachsen trotz sicheren Geleits abseits des Rats auf offener Straße wegen einer Schuld unziemlich angemahnt
(37) Seelig, Die geschichtliche Entwicklung der Hamburgischen Bürgerschaft, 1900, S. 25f
(38) Seelig, ebd., S. 25
(39) Seelig, ebd., S. 26
(40) Seelig, ebd., S. 31
(41) Seelig, ebd., S. 31
(42) Seelig, ebd., S. 32
(43) Seelig, ebd., S. 32
(44) Seelig, ebd., S. 38
(45) Seelig, ebd., S. 42
(46) Seelig, ebd., S. 47
(47) Seelig, ebd., S. 48
(47) Seelig, ebd., S. 49
Anhang 2: Begriffsklärung
- Bürgerschaft: alle erbgesessenen männlichen Bürger Hamburgs
- Kirchspiel: Hamburg hatte zu dieser Zeit vier Kirchenspiele: St. Jakobi, St. Nikolai, St. Petri und St. Katharinen (erst 1687 wurde durch die Neustadt St. Michaelis hinzugefügt)
- Sechziger: Im Rezeß von 1410 aufgebautes Gremium zum Verhandeln mit dem Hamburger Rat, 15 aus jedem Kirchenspiel
- Oberaltern: Kollegium von Oberaltern, zusammengesetzt aus den Kirchenspielen, insgesamt 12 Mitglieder
- Achtundvierziger: Im Langen Rezeß festgesetzte Institution, eingebettet in die Verwaltungspyramide zwischen Oberalten und Einhundertvierundvierziger
- Einhundertvierundvierziger: Im Langen Rezeß festgesetzte Instanz, eingebettet in die Verwaltungspsyramide zwischen Achtundvierziger und Gemeinde
- Langer Rezeß: wird "Langer Rezeß" genannt, da seine Entwicklung über ein Jahr dauerte
Anhang 3: Literaturverzeichnis
- Bolland, Jürgen, Senat und Bürgerschaft. Über das Verhältnis zwischen Bürger und Stadtregiment im alten Hamburg, 1954
- Hoog, Günter, Hamburgs Verfassung, Aufriss, Entwicklung, Vergleich, 1. Aufl. 2004, Nomos, Baden-Baden
- Seelig, Geert, Hamburgisches Staatsrecht, auf geschichtlicher Grundlage, Gräfe & Sillem, 1902
- Seelig, Geert, Die geschichtliche Entwicklung der Hamburgischen Bürgerschaft, Gräfe & Sillem, 1900
- Von Melle, Werner, Das Hamburgische Stadtrecht, Hamburg/Leipzig, Voß, 1891