Beginen im spätmittelalterlichen Hamburg

Bearbeitet von Katrin Knebel

Aus Platzgründen wird sich dieser Themenbereich auf das Leben der Beginen im spätmittelalterlichen Hamburg beschränken. Ein Schwerpunkt dieser Arbeit wird im Hinblick auf die Nutzung dieses Themenbereichs im Geschichtsunterricht und vor dem Hintergrund des Unterrichtsprinzips der Kontroversität auf dem allgemeinen kontroversen Forschungsdiskurs zur Entstehung des Beginenwesens liegen. Des Weiteren werden trotz der heterogenen Struktur des Beginenwesens, die allgemeingültige Aussagen zu dieser Form religiösen Lebens erschwert, einige Charakteristika des Beginentums herausgearbeitet. Diese Merkmale beziehen sich in erster Linie auf beginisches Leben in Konventen, da sich der zweite Teil dieses Beitrags auf das Leben im hamburgischen Beginenkonvent konzentriert. Schließlich soll die Lebensweise der Hamburger Beginen im Spiegel der Beginenordnung von 1360 sowie der ergänzenden Statuten von 1440 nachvollzogen werden, wobei auf Grundlage der Arbeit von Boese/Tiemann Informationen aus den Rechnungsbüchern des Beginenkonvents hinzugezogen werden.

2.Zur allgemeinen Forschungs- und Quellenlage

Wendet man sich dem Themenbereich des Beginentums zu, wird man schnell feststellen, dass auf der einen Seite Forschungsliteratur vorliegt, die sich v. a. mit der Entstehung des Beginenwesens im Allgemeinen auseinandersetzt. Auf der anderen Seite existieren einige regionale und lokale Studien, deren Schwerpunkt zumeist Beginengemeinschaften bilden.

Der Forschungsdiskurs zur Entstehung des Beginenwesens sieht sich nach wie vor der Problematik gegenüber die Beginen historisch und sozial einzuordnen. So ist die Literatur geprägt von unterschiedlichen Erklärungsansätzen, die sich grob in drei Positionen einteilen lassen. Das wohl älteste Modell, das um die vorletzte Jahrhundertwende weit verbreitet war, lässt sich unter dem Stichwort Versorgungsthese (1) zusammenfassen und geht auf Karl Bücher zurück, der das Beginenwesen auf die schlechte ökonomische Situation unverheirateter Frauen zurückführt. Eine weiterhin wichtige Forschungsrichtung sieht die Beginen im Zusammenhang mit den religiösen Bewegungen des Hoch- und Spätmittelalters. Als wichtige Vertreter der Religiositätsthese (2) sind hier Greven, Grundmann und Elm zu nennen . Zuletzt sei die feministische Forschung genannt, die laut von Schlachta die Geschichte der Beginen immer wieder bevorzugt aufgegriffen hat (4). Autorinnen wie Habermas, Weinmann und Opitz sahen in der beginischen Lebensform für die mittelalterliche Frau die Möglichkeit sich von der Unterdrückung in Ehe und Familie zu befreien (5).

Neben diesen Grundlagenstudien gibt es eine relativ umfangreiche Literatur zu einzelnen Städten und Gebieten, wobei der Schwerpunkt bis jetzt größtenteils auf Bischofsstädte gelegt wurde (6). Die vorliegende Arbeit basiert u. a. auf den Studien von Boese/Tiemann und Röckelein (jeweils 1996) zu Hamburg, von Hotz (1988) zu Hildesheim, von Neumann (1960) zu Mainz/Mittelrheingebiet, von Spies (1998) Frankfurt/Main und von Wilts (1994) zum Bodenseeraum (7). Wilts’ und Spies’ Beiträge enthalten auch im Hinblick auf grundlegende überregionale Fragestellungen aufschlussreiche Kapitel. Wilts selbst unterstreicht die besondere Bedeutung der regionalen Studien, die dem holzschnittartigen Bild der Grundlagenstudien konkrete Arbeiten mit von Stadt zu Stadt sehr unterschiedlichen Gegebenheiten entgegensetzten. Andererseits knüpften die regionalen Studien oftmals nur unzureichend an die Fragen nach Bedingungen, Entstehung und Entwicklung des Beginenwesens an. Bereits zu Beginn seiner Arbeit erklärt Wilts diesen Missstand damit, dass diese beiden Forschungszweige auf zwei voneinander getrennten Bahnen verlaufen seien (8) . Spies kritisiert, dass bis jetzt eine Gesamtdarstellung zu Beginen im deutschen Reich fehle, wobei sie auch einräumt, dass das Beginenwesen eine sehr heterogene Prägung aufweise (9). Die starke regionale Prägung der Forschung weise somit bereits auf die Heterogenität und regionale Spezifität des Beginentums hin, die eine allgemeingültige Gesamtdarstellung erschwert.

Einen Lösungsansatz bietet in dieser Hinsicht Reichsteins Arbeit von 2001. Hier erläutert er ausführlich grundsätzliche Fragen, geht aber auch auf regionale Besonderheiten ein, indem er eine Zusammenschau des Alltagslebens der Beginen im deutschen Reich auf der Grundlage verschiedener Beginenordnungen liefert und somit der Vielgestaltigkeit des Beginenwesens gerecht wird. Reichsteins Beitrag zeichnet sich zudem durch einen umfangreichen Anhang aus, der u. a. detaillierte Hinweise auf Begineniederlassungen in Deutschland im 14. Jahrhundert gibt und eine Auswahl an Beginenordnungen vom 13. Jahrhundert bis in die Neuzeit enthält.

Als Quellen im Kontext der Beginenforschung kommen in erster Linie städtische Urkunden über Vermächtnisse, Grundstücksübertragungen und Streitsachen sowie kirchliche Rechtsquellen in Frage (10). In seltenen Fällen, wie in Hamburg, liegen auch Rechnungsbücher und einige Handschriften aus dem Beginenkonvent vor. Nach Elm häufen sich seit den 30er Jahren des 13. Jahrhunderts die Quellen, die die Existenz von Beginen und Beginenhäusern belegen. In Bezug auf Hamburg trifft dies bspw. mit der Schenkungsurkunde der Grafen von Holstein zu, die die Schenkung des Apfelgartens gegenüber von St. Jacobi zum Bau eines Beginenhauses an hamburgische Beginen dokumentiert. Reichstein beklagt die oft bruchstück- und lückenhafte Überlieferung, die auch darauf zurückgeführt werden könne, dass Beginenkonvente nur in Ausnahmefällen eigene Archive gehabt hätten. Die wichtigste Quellengrundlage hinsichtlich des Alltagslebens von Beginen bleiben demnach die Beginenordnungen, die jedoch nur das Leben solcher Beginen erfassen, die sich zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen hatten und ein konventuales Leben führten. Dementsprechend wenig ist über die allein lebenden und umherziehenden Beginen bekannt.

3.Erklärungsmodelle zur Entstehung des Beginenwesens

Elm beschreibt in seinem LMA-Artikel die Namen Beginen als „zu Beginn des 13. Jahrhunderts erstmalig gebrauchte, seit den vierziger Jahren geläufige Bezeichnung für fromme Frauen, meist Jungfrauen oder Witwen, die ohne dauerndes Gelübde und approbierte Regel allein, meist aber in klosterartigen Gemeinschaften unter der Leitung einer Magistra ein geistliches Leben führten“ (11).

Neben einem ersten Hinweis zur Lebensweise der Beginen enthält dieses Zitat einen Hinweis darauf, wann der Name Begine wahrscheinlich erstmals gebraucht wurde. Wie es jedoch zu dieser Bezeichnung kam, wirft bis heute Kontroversen auf. So ist man sich bis heute weder einig über die Bedeutung des Namens Begine noch über die Gründe für das Entstehen des Beginentums.

3.1 Etymologische Herleitung: Die Bezeichnung Begine

Ein Ansatz, den Namen Begine zu erklären, stellt eine Verbindung zu einer Stifterpersönlichkeit wie der heiligen Begga oder dem Priester Lambert le Bègues (auch: le Bègue) her, der der Legende nach als Gründer der Beginen im Bistum Lüttich lebte. Diese Grundungslegenden werden heute jedoch nicht mehr ernst genommen, sondern man geht vielmehr davon aus, dass das Beginentum nicht das Ergebnis einer bewussten Gründung war(12).Darüber hinaus könnte der Name mit der beigen Farbe der für die Armutsbewegung charakteristischen Kleidung aus ungefärbter Wolle zusammenhängen (13). Als weitere Möglichkeit käme die Ableitung der Bezeichnung von den Albigensern bzw. Katharern in Frage. So geht Ennen von einer Verstümmelung des Wortes Albigenses aus (14) und auch für Spies ist diese Variante im Kontext etymologischer Studien am wahrscheinlichsten. Sie stützt sich an dieser Stelle auf die Kölner Königschronik von 1209-1213, in der die südfranzösischen Kathararen als beggini bezeichnet werden (15).Fößel/Hettinger sprechen sich jedoch aufgrund einer wenig ertragreichen Quellenlage gegen den Versuch einer etymologischen Herleitung aus (16).

3.2 Die Versorgungsthese

Wie schon beschrieben, gehört dieses Modell zu den traditionellen Erklärungsansätzen. Auch wenn diese These bspw. bei Fößel/Hettinger als überholt betrachtet wird (17), sollte sie m. E. trotzdem Erwähnung finden, da sie in der Forschung nach wie vor diskutiert wird und hinsichtlich der Vielfalt von Beweggründen einzelner Frauen einem Konvent beizutreten nicht vernachlässigt werden darf.

Bücher beurteilt Beginenhäuser als Versorgungsanstalten für ärmere Frauen, die aufgrund des Frauenüberschusses nicht heiraten konnten und keine Möglichkeit hatten einem Kloster beizutreten. Laut Bücher sei der Frauenüberschuss auf die Bedrohungen der Männer durch Fehden, die größere Sterblichkeit von Männern in Folge von Pestwellen (18), die Unmäßigkeit der Männer im Genuss, auf das Zölibat der Geistlichkeit und das Heiratsverbot der Gesellen zurückzuführen (19).

Diese Versorgungsthese wurde zwar vielfach rezipiert, wird aber, wie sich in der aktuelleren Literatur zeigt, immer häufiger kritisch hinterfragt. Spies verdeutlicht diese Haltung an häufig anzutreffenden zentralen Kritikpunkten. So sei der rein ökonomische Argumentationsverlauf problematisch. Zudem gehe Bücher von der Ehe als der einzigen wünschenswerten Lebensform mittelalterlicher Frauen aus und frage nicht nach anderen möglichen Motiven für das Leben als Begine (20). Wilts beanstandet an Büchers Analyse, dass sich diese nur auf Konvente für arme Beginen stützt. Arme Beginen habe es vermehrt jedoch erst im späten 14. und zu Beginn des 15. Jahrhunderts in verstärktem Maße gegeben. Zunächst rekrutierten sich Beginen in erster Linie aus vermögenden Kreisen. Des Weiteren blieben die religiösen Motive, die viele Frauen zum Eintritt in einen Beginenkonvent veranlasst hätten, bei Bücher unberücksichtigt (21).

3.3. Beginen im Kontext religiöser Bewegungen

Der vorherige Abschnitt deutete bereits mögliche religiöse Beweggründe an, die dazu führten, dass sich Frauen für ein Leben als Begine entschieden. In der Forschung findet man zahlreiche Arbeiten, die die Beginen ausschließlich oder u. a. in den Kontext religiöser Bewegungen stellen.

Elms Aufsatz „Ketzer oder fromme Frauen?“ deutet bereits einen religiösen Erklärungsansatz zur Entstehung des Beginentums an. Dementsprechend überwindet Elm die rein ökonomische Betrachtung und ordnet das Beginenwesen in einen kultur-, kirchen- und geisteshistorischen Gesamtzusammenhang ein, in dem das beginische Leben eine „der wichtigsten Spielarten mittelalterlicher Laienfrömmigkeit“ darstellt (22).

Für Hotz liegen die Anfänge des Beginenwesens in der religiösen Erneuerungsbewegung des 12. Jahrhunderts. Davon ausgehend schreibt auch sie die Beginen der Frömmigkeitsbewegung zu, die wiederum Ausdruck der gesteigerten Religiosität der Laienwelt gewesen sei. Diese Religiosität war laut Hotz gekennzeichnet durch die Ablehnung städtischen Reichtums und in der Folge durch ein Leben in freiwilliger Armut und Entsagung. So seien es in erster Linie diese religiösen Aspekte gewesen, die das Leben der Beginen geprägt hätten. Die Weisungen der Evangelien und Apostelschriften wurden zur Norm des christlichen und somit auch des beginischen Daseins (23).

Grundmann wendet sich entschieden dagegen, in der wirtschaftlichen und sozialen Lage von mittelalterlichen Frauen die Begründung für die Entwicklung beginischer Lebensformen zu sehen (24). Er hat wohl eine der zentralen These formuliert, indem er die Beginen als Ergebnis der religiösen Frauenbewegung charakterisierte. Offensichtlich dient diese Studie noch immer vielen regionalen Studien als Grundlage. Grundmanns Ansatz sorgt jedoch besonders durch eine Annahme in der aktuellen Forschung für Widerspruch. Er geht davon aus, dass der Grund für die Entstehung der Beginen neben dem religiösen Impetus in erster Linie ein organisatorischer war:

„Die Frauenklöster des Zisterzienserordens, der Dominikaner und Franziskaner waren trotz ihrer erstaunlich großen Zahl […] nicht imstande, alle von der religiösen Bewegung ergriffenen Frauen in sich aufzunehmen und dem Ordensleben einzufügen.“ (25)

Grundmann geht also davon aus, dass man als religiös motivierte Frau auf jeden Fall danach strebte in ein Kloster einzutreten und das Leben als Begine bzw. in einer Beginengemeinschaft vielmehr eine „Notlösung“ (26) darstellte, wenn den Frauen der Eintritt ins Kloster aufgrund der strengen Aufnahmebedingungen verwehrt blieb. Oftmals standen die Klöster nur sehr einflussreichen und/oder sehr vermögenden Frauen offen (27). Für die Frauen, die sich zu alternativen religiösen Gemeinschaften zusammenschlossen, weil ihnen ein Leben als Nonne verwehrt geblieben war, bürgerte sich laut Grundmann in den 40er Jahren des 13. Jahrhunderts der Name Beginen ein (28).

Für Wilts hat die Religiositätsthese Grundmanns besonders durch die Einbettung in die apostolische Bewegung durchaus ihre Berechtigung. Den Verdienst, den er Grundmann hinsichtlich der Beginenforschung zuschreibt, relativiert er jedoch mit dem kritischen Hinweis darauf, dass Grundmann einzig und allein im religiösen Grundbedürfnis der Frauen ‚den’ Beweggrund sehe sich zu einer religiösen Gemeinschaft zusammen zu schließen und gesellschaftspolitische Bedingtheiten vernachlässige. Darüber hinaus könnten die Beginengemeinschaften sicherlich nicht nur auf fehlende Aufnahmekapazitäten von Frauenklöstern, also auf organisatorische Engpässe, zurückgeführt werden (29).

Nach Spies ist der religiöse Erklärungsansatz auch deswegen problematisch, da hier vernachlässigt werde, dass die Religion sowieso dass Leben und Denken der Menschen völlig bestimmt habe. Die religiöse Vereinigung der Beginen muss somit nicht unbedingt religiöse Ursachen haben (30). Die religiöse Gesinnung, die bei Grundmann und Elm als zentrale Motivation zur Vergemeinschaftung angesehen wird, stellt bei Spies also kein besonderes Merkmal einer Person dar, dass dazu beitragen kann, ihr weltliches Leben aufzugeben. Dies erscheint zunächst plausibel, andererseits kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein gesteigertes Maß an Frömmigkeit eben doch den Ausschlag zum Eintritt in einen Beginenkonvent geführt hat.

Reichstein sieht die Entwicklung des Beginentums eng verbunden mit der Büßerbewegung und weist auf etliche Parallelen hin zwischen der Büßerregel von 1221 und einer Vielzahl von Beginenregeln (31). Die parallele Entwicklung von Büßerbewegung und Beginenwesen lasse sich erst vor dem Hintergrund des veränderten Bußwesens und der Vorstellung vom Jenseits nachvollziehen. Traditionell habe man das Bußsakrament erst kurz vor dem Tod empfangen, um frei von Sünden vor dem Höchsten Gericht erscheinen zu können. Seit dem vierten Laterankonzil von 1215 waren nun aber alle Gläubigen verpflichtet einmal im Jahr das Beichtsakrament zu empfangen. Das Nachlassen von Sünden war nach privater Bekenntnis vor einem Priester gewährleistet. Ein allzu „negatives Konto“ (32) konnte durch Wallfahrten, asketische Übungen, Schenkungen an Kleriker und Stiftungen ausgeglichen werden. Das persönliche Seelenheil konnte also durch einen angemessenen Lebensstil auf Erden, mildtätige Spenden und fürsorgliche Tätigkeiten gefördert werden. Laut Reichstein haben diese Veränderungen des Buß- und Beichtwesens zur Entstehung beginischer Lebensformen beigetragen. Um ein sündenfreies Leben zu führen, legten sich die Beginen in der Folge selbst die Gebote der Keuschheit, Armut und des Gehorsams gegenüber einer Meisterin auf. Somit hätten sich in die Büßerbewegung eingereiht und keine eigenständige Approbation benötigt (33).

3.4 Soziale und ökonomische Faktoren

Neumann folgt in ihrer Arbeit Grundmanns Religiositätsthese, was sicher mit dem recht frühen Erscheinen ihrer Regionalstudie erklärt werden kann. Neben dieser Haltung betont Neumann jedoch, dass die zweifellos religiösen Anfangsimpulse durch soziale und wirtschaftliche Triebkräfte modifiziert worden seien (34). Diesem Gedanken folgend legen Fößel/Hettinger den Schwerpunkt auf den wirtschaftlich-sozialen Hintergrund der Zeit als wesentlichen Aspekt bei der Entstehung des Beginentums (35). Nach den beiden Autorinnen hat der Aufschwung der Städte das Beginenwesen in erheblichem Maße beeinflusst. Die Entwicklung der Stadt habe zu einem wachsenden Selbstbewusstsein des Stadtbürgertums geführt, das seine religiösen Bedürfnisse selbstständig befriedigte. Darüber hinaus sei es zu einer veränderten Stellung der Frau in der städtischen Gesellschaft gekommen. Im Gegensatz dazu habe der schnelle Aufschwung der Städte bei einem Teil der Bevölkerung soziale Probleme (Armut, Krankheit, etc.) und mentale Verunsicherung durch entwurzelte Identitäten mit sich gebracht. Die u. a. von den Beginen übernommenen Aufgaben in der Pflege an Kranken und Schwächeren erscheinen den beiden Autorinnen als notwendiger Bestandteil der gewandelten Stadtgesellschaft. Dieser sei es ein religiöses Anliegen gewesen, die Beginen durch Stiftungen zu unterstützen und zu fördern, die dadurch in das städtische Sozialgefüge integriert worden seien. Stadtwirtschaft und Handel ergaben somit ein notwendiges Umfeld für Beginen sowie für deren wirtschaftliches Auskommen.

3.5 Feministische Erklärungsansätze

Die Emanzipationsthese stellt die emanzipatorische Grundhaltung der Beginen in den Mittelpunkt der Betrachtung. Vertreter/-innen dieser These sehen das Beginentum als selbstständige Bewegung, die sich grundlegend von früheren und gleichzeitigen Formen weiblicher Religiosität unterscheidet. Nach Opitz sei das Beginentum durch einen Widerspruch entstanden, der die Stellung der Frau in den Städten betraf (36). Obwohl sich die Frauen im Vergleich zu früheren Zeiten und zu den Verhältnissen auf dem Land aufgrund ihrer Arbeitsleistung nun durchaus Entscheidungsspielräume im Erwerbsleben erworben hätten, seien sie in Ehe und Familie noch unterdrückt und abhängig wie zuvor geblieben. In der Beginenbewegung hätten sich die Frauen nun die Möglichkeit geschaffen diesem Widerspruch zu entrinnen und stattdessen ein selbstbestimmtes, aktives Leben zu führen. Weinmann als ausdrückliche Vertreterin eines feministischen Erklärungsmodells wendet sich gegen einen rein religiösen Ansatz, denn die Religiosität und Lebensform der Beginen, die antiklerikal und antihierarchisch gewesen seien, habe der herrschenden Theologie widersprochen. Inwiefern die beginischen Organisationsstrukturen im Einzelfall tatsächlich einer Hierarchie entbehrten, wird im Kapitel über die Charakteristika des Beginenwesens erläutert. Die beginische Keuschheit wird bei Weinmann nicht als zentrales Merkmal eines sündenfreien Lebens sondern als konsequente sexuelle Verweigerung gedeutet. Rebekka Habermas geht davon aus, dass Beginen mit ihrem Lebensstil die mittelalterlichen Vorstellungen von Weiblichkeit durchbrochen hätten (37). Die beginische Lebensform erscheint hier als „weibliche Gegenkultur“ (38) zu einer von Männern geprägten hierarchischen Ordnung.

Ein Problem der Emanzipationsthese liegt laut Wilts in der Übertragung zeitgebundener Fragestellungen auf eine mittelalterliche Bewegung. Müller pflichtet ihm in dieser Hinsicht wohl bei, wenn sie anmerkt, dass die feministischen Fragestellungen von Erwartungen geprägt seien, die aus dem Heute an die Frauen des 13. und 14. Jahrhunderts herangetragen würden. Darüber hinaus hinterfragt Müller den emanzipatorischen Gehalt des Beginentums dahingehend, dass sie die Suche der Beginen nach einer anderen Lebens- und Glaubensform vielmehr der Abkehr vom Weltlichen als der Abkehr vom Männlichen zuschreibt (39). Auch Elm sieht die emanzipatorische Sichtweise in Bezug auf die beginische Gedankenwelt kritisch. Er unterstreicht, dass den Beginen durch die Moderne geprägte Begriffe wie ‚Selbstverwirklichung’, und ‚Eigenverantwortung’ fremd gewesen seien. Den Beginen sei es nicht um die Verwirklichung ihrer ‚Persönlichkeitsrechte’ sondern um die Nähe zu Gott und das Heil ihrer Seele gegangen (40). Auch Wilts hält den Verstoß gegen die gesellschaftliche Rollenerwartung für eine notwendige Begleiterscheinung zur Umsetzung der übergeordneten religiösen Zielsetzung (41).

Das Kapitel sollte die Bandbreite vorliegender Erklärungsversuche aufzeigen, die in Bezug auf regionale Gegebenheiten mehr oder weniger zutreffen können. Überdies darf wohl keiner dieser Ansätze für sich genommen als Erklärung gelten. Vielmehr muss es zu einer Vernetzung und Verknüpfung der unterschiedlichen Aspekte kommen. So fordern Fößel/Hettinger zu Recht eine „Zusammenschau der [verschiedenen] Einzelelemente“ (42) bei der Betrachtung einer so heterogenen und vielfältigen Erscheinung wie dem Beginentum.

4.Charakteristika der beginischen Lebensform

Die bereits angedeutete Vielgestaltigkeit des Beginenwesens zeigt sich nach Fößel/Hettinger besonders in der konkreten, alltäglichen Lebensweise in den einzelnen Städten und Orten. Die beiden Autorinnen erklären die Heterogenität des beginischen Lebens u. a. dadurch, dass die Beginen, anders ans Nonnen, keiner einheitlichen Regel unterworfen waren, die zu einer Vereinheitlichung geführt hätte (43). So konnte der status beginarum im deutschen Sprachgebiet unterschiedliche Formen annehmen, die sich von den großen, abgeschlossenen Beginenhöfen des belgisch-niederländischen Raumes unterschieden. Es gab besonders zu Beginn oftmals einzelne Frauen, die als Begine lebten, jedoch weiterhin ihrer früheren Lebensweise und ihrem bisherigen Erwerb weiterhin nachgingen. Sie verfolgten das Beginenideal im privaten Bereich. Andere gaben ihr früheres Leben auf und verwirklichten allein oder in kleinen Gruppen das beginische Leben. Nach Hotz entstanden nun aus diesen Anfängen die für das ansässige Beginentum charakteristischen, auf Eigeninitiative oder Stiftungen beruhenden Konvente, die eine feste Gemeinschaft formten und ihr Leben meistens durch Hausordnungen, sog. Beginenordnungen, regelten (44). Im Gegensatz zu den sesshaften Beginen zogen vagierende Beginen das Umherziehen von Ort zu Ort vor. Diese Arbeit beschränkt sich im weiteren Verlauf auf die Erläuterung des alltäglichen Lebens in Beginenkonventen. Diese werden für Mitteleuropa als der Normalfall des beginischen Zusammenlebens betrachtet (45). Spies weist daraufhin, dass es sich beim Beginentum und im Speziellen bei den Beginenkonventen um ein städtisches Phänomen handelt (46). Trotz der bereits betonten Heterogenität des Beginentums sollen im Folgenden verschiedene Charakteristika des Beginenwesens beschrieben werden, die jedoch im regionalen Kontext oft in unterschiedlicher Ausprägung vorlagen bzw. für gewisse Städte evtl. nicht zutreffend sind.

Dieses Kapitel bezieht sich in weiten Teilen auf die Arbeit von Reichstein, der die praktischen Aspekte des Beginenlebens im Spiegel der oben erwähnten Beginenregeln analysierte (47). Reichstein betont einleitend, dass die im Zuge der feministischen Frauenforschung zu einer verzerrten Darstellung des Beginentums gekommen sei. Zwar könnten gewisse eigenverantwortliche Elemente im Leben der Beginen nicht ausgeschlossen werden, doch sei die Vorstellung von einem Leben in Eigenverantwortung und Autonomie im Kontext der Beginenkonvente nicht haltbar. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Beginengemeinschaften je nach regionalen Gegebenheiten einer weltlichen oder kirchlichen Obrigkeit unterstanden hätten. Dies decke sich mit der Auswertung der Beginenregeln, die grundsätzlich auf einen eher strengen Charakter der beginischen Lebensweise hinweist. Demzufolge vermutete Reichstein wenig Raum für Eigenverantwortung und Unabhängigkeit (48).

Äußere Zeichen der Beginen:

Die Existenz von Beginenhäusern geht zumeist auf Stiftungen wohlhabender Bürger oder Kleriker zurück. Beginenhäuser bestanden aus einem Anwesen, in dem die darin lebenden Frauen über gemeinsamen Einrichtungen verfügten (49). Diese Beginenhäuser schienen sich nach Reichsteins Auffassung kaum von den sie umgebenden Häusern der Stadt unterschieden zu haben. Über das Innere der Beginenhäuser gibt es dagegen kaum Hinweise. Ein sehr viel sichtbareres Zeichen der Beginen war ihre Kleidung. Ihre Beschaffenheit war in den meisten Beginenregeln festgelegt worden. Sie sollte Bescheidenheit und Ehrbarkeit vermitteln, um den Geboten der Keuschheit und Demut zu entsprechen. Reichstein vermutet, dass die Farbe der Kleidung Hinwiese darauf gibt, welchem Bettelorden (50), die Beginen nahe standen. So trugen scheinbar die Beginen, die den Franziskanern unterstanden eine graue Tracht, diejenigen, die sich den Dominikaner angeschlossen hatten, dagegen schwarze Kleidung (51).

Den Beginen wurde der Zusammenschluss zu einem Konvent meistens durch einen Stifter ermöglicht, der ihnen ein Grundstück zum Bau eines Hauses überließ oder gar ein Haus vererbte. Als Stifterkreis für Beginenkonvente kommen laut Reichstein zunächst alle Bevölkerungsschichten in Frage. Meistens erscheinen einzelne Bürgerinnen und Bürger, besonders Witwen, in den Urkunden, es liegen aber auch Stiftungen von Stadträten, Priestern, Bischöfen und Kanonikern. Im Mittelpunkt stand im Zusammenhang mit dem Wandel des Bußsakraments die Sorge um das eigene Seelenheil sowie um das verstorbener Ehepartner und Verwandter (52). Man sollte jedoch auch berücksichtigen, dass den Vertretern der weltlichen und kirchlichen Obrigkeiten sehr daran gelegen war, dass sich Konvente als Form des beginischen Zusammenlebens bildeten, da diese eine kontrollierbare Gemeinschaft darstellten (53). Somit liegt die Vermutung nahe, dass die Stiftung entsprechender Grundstücke und Häuser auch politisch motiviert war, da man beginische Aktivitäten so besser überprüfen und in gewünschte Bahnen lenken konnte. So verwundert es nicht, dass viele Stifter beim Verfassen der Beginenregeln großen Einfluss nahmen bzw. das Erstellen dieser Ordnungen oftmals auf ihre Initiative zurückging.

Aufnahme und Austritt in/aus einen/m Beginenkonvent

Aufnahmebedingungen wie Eintrittsalter, soziale Herkunft, finanzielle Voraussetzungen und charakterliche Kriterien, die die aufzunehmenden Beginen erfüllen sollten, wurden unterschiedlich stark von den Stiftern durch die Beginenordnungen bestimmt. Das Mindestalter war zwar in der Fritzlarer Synode von 1244 auf ein Alter ab 40 festgelegt worden, doch die Durchsetzungskraft der synodalen Bestimmungen hielt sich in Grenzen. Nach Reichstein gab es viele Konvente, in denen auch jüngere Beginen lebten und dies sei auch so in den Beginenordnungen vorgesehen. Ob die Beginenhäuser grundsätzlich allen Beginen offenstanden, kann nicht generell bestätigt werden; Beginenordnungen geben hier nicht ausreichend Auskunft (54). Elm geht davon aus, dass die Beginen meistens aus den Städten selbst oder aus dem näheren Umland stammten, und in Bezug auf ihre Existenz auf die Stadt und ihr Erwerbsleben angewiesen waren (55). Diese Einschätzung scheint jedoch eher auf die spätere Phase des Beginenwesens zuzutreffen, da für die Anfänge des Beginenwesens (56) bis Mitte des 14. Jahrhunderts angenommen wird, dass sich die Beginen in erster Linie aus dem Stadtpatriziat und dem gehobenen Bürgertum sowie dem Landadel rekrutierten. Erst später dominierten Beginen aus dem mittleren Bürgertum und unteren sozialen Schichten die Konvente. Zudem liefert gerade die Frage der sozialen Herkunft der Beginen je nach Städten sehr verschiedene Ergebnisse (57).

Darüber hinaus mussten die Beginen meistens ein Eintrittsgeld zahlen, um in den Konvent aufgenommen zu werden und ein regelmäßiges Einkommen nachweisen. Diese Voraussetzung deutet bereits daraufhin, dass Frauen, die sich für ein Leben als Begine entschieden, nicht ganz unvermögend sein konnten. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich meistens eben nur Beginen nachweisen lassen, die aus wirtschaftlich potenten Kreisen kamen, da nur sie für gewöhnlich am Vermögenstransaktionen und anderen urkundlich dokumentierten Rechtsgeschäften beteiligt waren (58). Des Weiteren enthalten die Beginenordnungen oftmals einen Hinweis auf eine Aufnahmezeremonie, die ebenfalls von der Begine gestaltet werden musste, wenn sie dem Konvent beitreten wollte (59).

Im Gegensatz zur Klostergemeinschaft bot das Leben im Beginenkonvent den Frauen die Möglichkeit wieder in die ‚Welt’ zurückzukehren. Die recht unterschiedlichen Austrittsklauseln der Beginenordnungen stellten allerdings oft sehr hohe Barrieren für Austritte dar. Meistens war ein Austritt damit verbunden, dass das eingebrachte Vermögen beim Konvent verblieb. Gründe für einen freiwilligen Austritt aus dem Konvent konnten beispielsweise eine Heirat oder der Eintritt in ein Nonnenkloster gewesen sein. Zu einem Ausschluss aus dem Konvent kam es, wenn bestimmte Beginenregeln missachtet wurden; so hatte der Bruch der Keuschheit den sofortigen Ausschluss aus der Stiftung zur Folge (60).

Organisationsstrukturen der Konvente

Über die Organisation des gemeinsamen Konventslebens geben die Beginenregeln recht eindeutig Aufschluss. An der Spitze eines Konvents stand im Normalfall die Meisterin, die die Einhaltung der Beginenordnung überwachte. Die weltliche bzw. geistliche Obrigkeit, die den meisten Konventen vorstand, verfügte allerdings über gewisse Kontroll- und Einflussmöglichkeiten (61). Auch die Meisterin war in den meisten Fällen dem Stifter oder einem anderen Vorsteher verpflichtet. Somit unterlag ihr Handeln und das Leben im Konvent einer gewissen Kontrolle. Die Meisterin war des Weiteren für die Wirtschaftsführung und die Vermögensverwaltung des Konvents zuständig. In diesem Bereich genossen die Beginen normalerweise Autonomie. Über die Aufgabenverteilung in Bezug auf die gemeinsame Haushaltsführung berichten nur wenige Statuten. Deutlich wird nach Reichstein allerdings, dass der individuellen Lebensführung ausdrücklich Schranken gesetzt wurden, bspw. durch Ausgehverbote zu bestimmten Uhrzeiten, die verpflichtenden Teilnahme an Gottesdiensten und Prozessionen etc. Dies sei dennoch nicht als Nachteil zu betrachten, da die Gemeinschaft solidarisch wirken konnte und arbeitsunfähige oder tatsächlich unvermögende Mitglieder von den übrigen Beginen versorgt werden konnten. Der Charakter der Konvente als solidarische Gemeinschaft könne so als ein weiteres Motiv, neben den religiösen Beweggründen, für den Eintritt einer Frau in eine Beginengemeinschaft gewirkt haben (62).

Ökonomische Situation; Tätigkeiten der Beginen

Nach Schirmer gehörte zum beginischen Leben eine finanziell gesicherte Existenz. Einen Teil des Lebensunterhaltes wurde mit den Zinsen des Stiftungsvermögens, das u. a. aus den Eintrittsgeldern der Beginen bestand, bestritten (63). Pauschale Urteile über das Vermögen und die wirtschaftlichen Grundlagen der Beginenkonvente lassen sich nicht machen. Sicher scheint, dass die meisten Beginen zum Unterhalt des Beginenkonvents etwas dazu verdienen mussten. Nach Reichstein hat das Ausüben eines Handwerks in den meisten Gemeinschaften eine nicht unerhebliche Rolle gespielt. Oftmals wurden diese Tätigkeiten aber durch die Beginenordnungen eingeschränkt. Zu den Tätigkeitsfeldern der Beginen gehörte das Herstellen von Kerzen und Wachsfackeln, Hostienbäckerei, Spitzenklöppelei, Wäsche-Waschen, Bierbrauen, Seifenherstellung, Haushaltung, Vorbereiten von Hochzeiten, Tätigkeit als Kirchendienerinnen und der Betrieb von Mädchenschulen. Die allgemein verbreitete Hauptbeschäftigung der Beginen bestand allerdings in karitativen Tätigkeiten wie der Krankenpflege und der Totenwache (64). Sie sollten die Verstorbenen durch Almosen, Fasten und Gebete vom Fegefeuer erlösen helfen. Die häufige Nennung von Beginen im Umfeld von Heilig-Geist-Spitälern und Siechenhäusern belegt den Stellenwert der Krankenpflege für die Beginen, die, wie auch der Totendienst, den Beginen zu Ansehen und Respekt in der mittelalterlichen Stadtgesellschaft verhalf. Gruber bezeichnet die Beginen davon ausgehend als Vorläuferinnen der modernen Karitas und öffentlichen Gemeinnützigkeit (65).

Abschließend sollte bemerkt werden, dass die Beginenkonvente als solidarische Gemeinschaften charakterisiert werden können, die in ihre städtische Umgebung in wirtschaftlicher, sozialer und familiärer Hinsicht integriert waren und trotz einer gewissen wirtschaftlichen Autonomie städtischen oder kirchlichen Kontrollinstanzen unterworfen waren.

5.Reaktionen der Kirche auf das Beginenwesen

Kennzeichnend für alle Ausprägungen des Beginenwesens blieb ihre ungeklärte Stellung zwischen Laien und Ordensleuten: „[D]as Beginentum [bildete] eine Zwischenform zwischen den kirchlichen Ordnungen dieser Zeit, nicht zum Mönchsstand der religiosi gehörend, da es kein approbierter Orden war, aber auch nicht zu dem Laienstand der saeculares, da die Beginen das saeculum verließen, Keuschheit gelobten und in Gemeinschaften eine vita religiosa führten, die nicht nur durch die Erlaubnis Honorius’ III. zugelassen war, sondern auch durch Schutzbriefe von Päpsten, Legaten und Bischöfen als zu Recht bestehend anerkannt wurde, auch durch besondere Hausregeln der einzelnen Gemeinschaften organisiert war, deren Befolgung alle Mitglieder geloben mussten.“ (66)

Nach Grundmann wurde den Beginen gerade diese „Zwitterstellung“ (67) trotz diverser Schutzbriefe oftmals zum Verhängnis. Im Jahre 1216 war es zunächst zu einem wichtigen Schritt hinsichtlich der Institutionalisierung des Beginenwesens gekommen. Jakob von Vitry, einer der wichtigsten Förderer des frühen Beginentums, hatte anlässlich seiner Bischofsweihe von Papst Honorius III. erwirkt, dass Frauen im Bistum Lüttich und in ganz Frankreich und Deutschland in Gemeinschaftsräumen zusammenwohnen durften, um dort mit Hilfe gegenseitiger Ermahnungen ein frommes Leben zu führen (68). So konnten Frauengemeinschaften auch ohne approbierte Regel im Schutz der Kirche bestehen. Diese Genehmigung wurde jedoch nur mündlich erteilt; der einzige Nachweis hierzu liegt in Form eines Briefs von Vitry vor. Trotz dieser Erlaubnis bleiben die Verhältnisse für Beginen unsicher. Es kam immer wieder zu Verfolgungen, die jedoch regional beschränkt blieben. Mit dem beginnenden 14. Jahrhundert wurden die Verfolgungen allerdings allgemeiner, wobei sie sich meistens gegen vagierende Beginen richteten. Nach Hotz löste das Semireligiosentum der Beginen von Beginn an Befremden und Unruhe bei kirchlichen Obrigkeiten aus. Man fürchtete um den Bestand der kirchlichen Ordnung und die Aufrechterhaltung der Rechtgläubigkeit (69). 1311 befasste sich das Konzil von Vienne, das unter Papst Clemens V. stattfand, mit dem Stand der Beginen. Diese wurden freigeistiger Anschauungen und der Verunglimpfung der Dreieinigkeit beschuldigt und verurteilt (70).Darüber hinaus wurde ein bestimmter Beginenkreis verboten: Sie wurden beschrieben als „Frauen, die der katholischen Glaubenslehre widersprechende Anschauungen vertraten und einfache Menschen zu Irrtümern verleiteten, indem sie über die Trinität und das Wesen Gottes öffentliche Streitgespräche führten“ (71). Nach Schirmer waren von den Verfolgungen und dem Verbot größtenteils vagierenden Beginen betroffenen, wobei hier regionale Unterschiede auftraten (72). Häufig schützten die Städte auch die Beginenhäuser, indem sie diese zu städtischem Eigentum erklärten (73). Ausdrücklich ausgenommen von dem Verbot waren Beginen, die Gott in Bußfertigkeit und Demut dienen wollten. Die beiden Dekretalen von Clemens V. wurden erst nach dessen Tod im Jahre 1317 durch seinen Nachfolger Johannes XXII. veröffentlicht. Sie regelten u. a. die verschiedenen Erscheinungsformen des Beginenwesens, sodass man darauf schließen kann, dass auch im kirchenrechtlichen Kontext die heterogene Struktur des Beginentums berücksichtigt werden sollte (74). Nichtsdestotrotz kam es nach der Veröffentlichung der Dekretalen zu Verfolgungswellen, die das gesamte Spektrum der Beginen erfassten. Trotz einer weiteren Dekretale, die die unterschiedliche Vorgehensweise gegen rechtmäßige und der Häresie verdächtige Beginen klarstellen sollte, kam es im 14. Jahrhundert im Zuge der Inquisition immer wieder zu Verfolungswellen. Besonders unter Papst Urban V. kam es verstärkt zu Maßnahmen gegen Beginen. Er hatte 1368 den Kreis der Ketzer konkretisiert und zählte die Semireligiösen zum Kreis der verdächtigen Personen. Erst gegen Ende des 14. Jahrhunderts kehrte man zu einer Duldung der orthodoxen, also rechtgläubigen, Beginen zurück. Die frommen und rechtschaffenden Beginen wurden mit der Bulle ‚Ex iniuncto nobis’ im Jahre 1374 wieder unter den Schutz der Kirche gestellt (75). Die unterschiedlichen päpstlichen Verordnungen machen deutlich, wie unklar und schwankend die Haltung der Kirche gegenüber den Beginen war. Neben den päpstlichen Entscheidungen wurde der Umgang mit den frommen Frauen jedoch stark von regionalen Gegebenheiten wie bspw. den Machtverhältnissen zwischen Klerus und weltlicher Obrigkeit und dem Ausmaß der semireligiösen Aktivitäten in einer Stadt beeinflusst.

6.Beginen im spätmittelalterlichen Hamburg

Vor dem Hintergrund der in den vorherigen Kapiteln thematisierten Charakteristika des Beginenwesens, den Erklärungsansätzen zu seiner Entstehung sowie der Haltung der Kirche gegenüber der beginischen Lebensform soll nun die Entwicklung des Hamburger Beginenwesens betrachtet werden. Der Schwerpunkt wird auf die Situation des Beginenkonvents in der Steinstraße gelegt.

6.1 Zur Forschungs- und Quellenlage im Hamburger Kontext

In Bezug auf die Situation der Beginen im mittelalterlichen Hamburg liegen verschiedene Studien vor, wobei nur Gaedechens Monographie von 1868 Aufschluss über die Anfänge der Beginen in Hamburg gibt. Den Schwerpunkt bildet in Gaedechens Beitrag die Situation des Konvents nach der Reformation. Die Aufsätze von Röckelein und Boese/Tiemann sind dagegen neueren Datums und konzentrieren sich beide auf den Beginenkonvent in der Steinstraße, wobei sie unterschiedliche Schwerpunkte setzen. Während sich Röckelein der Frage nach der autonomen bzw. fremdbestimmten Lebensweise der Hamburger Beginen widmet, analysieren Boese/Tiemann mit Hilfe der Auswertung von Rechnungsbüchern des Konvents in erster Linie die ökonomische Situation des Konvents, die wiederum eng verknüpft ist mit dem beginischen Alltag.

Als Quellen in Bezug auf das institutionalisierte Beginenleben in Hamburg dienen zum einen die Beginenordnung von 1360 sowie die Änderungen der Statuten von 1440, 1462 und 1490, die in Staphorts Kirchengeschichte überliefert sind (76). Die Schenkungsurkunde von 1255 ist im Original nicht mehr erhalten, liegt aber als Druck nach einer 1715 vorgenommenen Abschrift im Hamburger Urkundenbuch vor. Überdies liegen 14 spätmittelalterliche Handschriften aus der Konventsbibliothek in Form von Andachts- und Gebetsbüchern vor, die Einblick in die religiöse Denkweise der Hamburger Beginen geben. Sowohl Gebetsbücher als auch Rechnungsbücher der Beginengemeinschaft vor. Sind im Hamburger Staatsarchiv zugänglich.

6.2 Die Anfänge der Hamburger Beginen

Wann in Hamburg die ersten Beginen lebten, ist schriftlich nicht festgehalten. Gaedechens vermutet, dass die Existenz der ersten Beginen in Hamburg mit der Schenkung des Grundstücks zum Bau eines Beginenhauses zusammenfiel (77). So schenkten die Söhne Adolfs IV., die Grafen von Holstein, Stormarn und Schauenburg, Johann und Gerhard, auf Wunsch ihres Vaters den Beginen im Jahre 1255 einen Teil ihres Apfelgartens in der Steinstraße, damit diese sich dort ein Konventshaus bauen konnten. Das Grundstück lag dem Kirchspiel St. Jacobi gegenüber und wurde hauptsächlich als Acker- und Gartenfläche von Hamburger Bürgern genutzt (78).

Boese/Tiemann vermuten die Existenz von einzeln lebenden Beginen allerdings schon vor 1255 (79). Die erste namentlich bekannte Begine ist Schwester Kristine, die vor dem Eintritt in den Konvent ihr Vermögen ihrem Bruder vermachte (80).

Neben dem Konvent in der Steinstraße existierte vorübergehend ein weiteres Beginenhaus am Pferdemarkt. Im Jahre 1303 übertrug Nicolaus Reyndesberg den Beginen ein Haus, das neben ihrem Haus lag. Darüber hinaus hinterließ er ihnen ein finanzielles Erbe, zur Vergrößerung der Räumlichkeiten. 1317 verkaufte dann Johannes Britzerdorpe den Beginen einen Platz, der neben dem Konventsgebäude lag (81). Der zweite Konvent kann sich jedoch nicht lange gehalten haben, denn schon 1352 ist Heyne Vinke als Besitzer der ehemaligen Konventsgebäude urkundlich vermerkt (82). Zu den Gründen des Scheiterns dieser Gemeinschaft gibt es leider keinerlei Überlieferungen. Allerdings handelte es sich beim zweiten Konvent um eine Privatinitiative, die ohne Unterstützung der Stadtherren verwirklicht worden war (83).

Neben den in den Konventen lebenden Beginen werden zu Beginn des 14. Jahrhunderts in den Prozessakten des Hamburger Domkapitels mit dem Rat Beginen erwähnt, die am Heiligen-Geist-Hospital tätig waren. Dies deutet klar daraufhin, dass die Hamburger Beginen in der Krankenpflege tätig waren. Leider ist nicht bekannt, ob diese Beginen zum Konvent von St. Jacobi gehörten oder einzeln in der Stadt lebten.

6.3 Der Beginenkonvent in der Steinstraße

Wie bereits erwähnt geht die Gründung des Konvents auf die durch Adolf IV. veranlasste Schenkung zurück. Boese/Tiemann gehen davon aus, dass die frühe (84) Schenkung der Stadtherren auf eine hohe Akzeptanz des Beginentums hinweist (85). Allerdings stifteten Adolf IV. und seine Frau Heilwig bevorzugt Bettelordensklöster, in die sowohl Adolf 1239 als Franziskanermönch als auch Heilwig ca. 1246 als Zisterzienserin eintraten (86) und dort gemäß ihrer religiösen Überzeugung lebten. Boese/Tiemann weisen zu Recht darauf hin, dass die Tatsache, dass den Beginen ein Grundstück gegenüber des Kirchspiels St. Jacobi zugewiesen wurde und der Domdekan als Zeuge die Schenkung beurkundete, einerseits Schutz vor Verfolgung bedeutete, andererseits aber Kontrolle durch Stadtherrn und kirchliche Obrigkeit mit sich brachte. Dies deckt sich mit der oben bereits zitierten Annahme von Fößel/Hettinger zur Kontrollierbarkeit von Beginenkonventen. Neben dem Dekan waren drei Ratsherren als Zeugen bei der Schenkung anwesend, was die Einbindung der Beginen in städtische Strukturen verdeutlicht. Als im 14. Jahrhundert gegen viele Beginen wegen des Vorwurfs der Ketzerei vorgegangen wurde, bat das Hamburger Domkapitel, in Person von Propst Werner de Militis und Domdekan Johannes, den zuständigen Bremer Erzbischof darum den Hamburger Beginenkonvent zu bestätigen. Diese Bitte beruhte nicht auf der Initiative der Beginen selbst, was wiederum das Wohlwollen der höchsten kirchlichen Autorität der Stadt gegenüber den Beginen zeigt (87). Die Beginen standen also unter dem Schutz aber auch unter der Weisung der Kirche. Laut Boese/Tiemann stellte der Beginenkonvent aus diesem Grunde keine religiöse Laiengemeinschaft mehr dar, die spirituell eigenverantwortlich lebte (88). Mit dieser Einschätzung wenden bzgl. der Hamburger Beginen sich deutlich gegen feministische Überlegungen zum Beginenwesen.

Vom Gebäude des Beginenkonvents selbst ist leider nur eine Abzeichnung einer Darstellung von 1797 überliefert (89). Man kann jedoch davon ausgehen, dass das Beginenhaus aus zwei Stockwerken und vier darüber liegenden Böden bestand. Auf dem von einer Mauer umgebenen Anwesen befanden sich weitere kleine Gebäude, Gärten und gepflasterte Plätze. Über die innere Einrichtung des Konventshauses ist wenig bekannt. Vermutet werden eine gemeinschaftliche Küche, eine Badestube sowie eine Arrestzelle (90). Eine Kapelle oder ein Betsaal waren nicht vorhanden, da die Beginen verpflichtet waren, den Gottesdienst in St. Jacobi zu besuchen (91). Hier zeigt sich erneut die Integration der Beginen in den Pfarrklerus. Auch die seelsorgerische Betreuung der Beginen wurde von Beginn an durch Geistliche von St. Jacobi gewährleistet (92).

Trotz der Stiftung gegenüber der Jacobikirche ist es wahrscheinlich, dass nicht alle in Hamburg ansässigen Beginen in den Konvent an der Steinstraße zogen. Über die soziale Herkunft der Beginen, die dort lebten, geben Kostgeldlisten aus den Rechnungsbüchern Auskunft, wobei kein Hinweis darauf vorliegt, inwiefern diese Listen vollständig sind. Manche Beginen zahlten z. B. gar kein Kostgeld, da sie dem Konvent Kapital gezahlt hatten und die entsprechende Rente in Form von Verpflegung enthielten (93). Die Namen der verzeichneten Beginen deuten daraufhin, dass sie aus bekannten und damit wohlhabenden Hamburger Familien kamen (94). Einige Beginen sind selber als Stifterinnen des Konvents verzeichnet (95). Röckelein weist daraufhin, dass das Angebot für Frauen, die im spätmittelalterlichen Hamburg ein religiöses bzw. semireligiöses Leben führen wollten, spärlich gewesen sei. Zwar habe es seit 1245 das Zisterzienserinnenkloster, doch diesem durften nur Frauen aus ratstragenden Familien beitreten. So liegt die Vermutung nahe, dass der Beginenkonvent auch Frauen offen stand, die nicht den Hamburger Ratsfamilien angehörten (96).

Über die erste Zeit des Zusammenlebens im Beginenkonvent lässt sich im Grunde nur spekulieren, da die Hamburger Beginen die ersten 100 Jahre „ungeordnet“ lebten (97). Röckelein geht davon aus, dass in die 1360 erstellte Beginenordnung Erfahrungen des frühen Konventslebens einflossen, sodass hier gewisse Rückschlüsse auf die Lebensweise zwischen 1255 und 1360 gezogen werden können. Auffällig ist, dass parallel zu Entwicklungen im deutschen Sprachraum auch die Hamburger Beginenbewegung im Verlauf des 13. und 14. Jahrhunderts immer stärker institutionalisiert wurde und 1360 mit der Beginenregel schließlich eine schriftliche Fixierung erfuhr (98).

6.3.1 Die Beginenordnung von 1360

Quelle im Original
6. Juli 1360: Dith is de Uthschrifft des Breves, den de Ehrwardige Vader in Ghade Gottfried, Erz-Bischoff tho Bremen, mit den Ehrbaren Heren Werner, Prawest/ unde Johann Decken der Kerken tho Hamborch, den Beghinenden besegelt hebben.

Verordnung für die Wittwen und Jungfrauen in dem Convents-Hause und Hofe zu S. Jacob, daß sie

1. von undenklichen Jahren von aller Contribution freigewesen, also auch dann darin verbleiben sollten.

2. Daß sie dem Decano Capituli unterwürffig wären.

3. Verbiehtet bei Straffe des Bannes aller Weltlichen Richtern, sich einiges Rechtes über sie anzumassen.

4. Die Meisterin des Hauses solte von denen ältesten Schwestern erwählet, von dem Decano aber bestätigt werden; befiehlet dabei allen und jeder dieser Versammlung, jener den gebührenden Gehorsam zu erweisen.

5. Die Meisterin soll eine doppelte Anzahl von denen geschenckten Allmosen zu geniessen haben.

6. Welche, wan sie sind übel beträget, von dem Dom-Dechanten abgesetzt werden kann.

7. Wan aber eine der Schwestern ungebührlich derselben entgegen gehet, ist solche aus der Versammlung zu stossen.

8. Keine soll in dieses Haus, als die, so eines guten Namen ist, und zwar mit des Decani Vorwissen, aufgenommen werden.

9. Die Schwestern dieser Versammlung sollen eine blaue oder braune Kleidung und auf dem Haupte einen weissen Schleier tragen, sonsten aber in ihren Röcken weder viele Falten noch grosse Säume haben.

10. So sollen sie auch zum wenigsten viermal im Jahr, auf Weihnachten, Ostern, Pfingsten und Mariae Himmelfahrt, auf beschehener Vorbereitung, andächtig zum Sakrament gehen.

11. Alle Freitag im Advent solten sie fasten, das ist, keine Milchspeise essen, es wäre dan, dass sie kranck oder schwach wären.

12. Eine jegliche gelehrte Schwester wäre gehalten, alle Tage den Cursum oder die horas Mariae zu lesen; die aber ungelehret, könnte Morgens und Abends mit 20 Pater noster und so vile Ave Maria auf jedes Mal zukommen.

13. Ohne Vorwissen und Erlaubnis der Meisterin sollte keine der Schwestern des Nachtes aus dem Convente bleiben, auch die Meisterin ohne dringende Noth nicht erlauben.

14. Jüngere Schwestern sollten die Stadt nicht durchlauffen, sondern alte und junge sollen sich das Herumschwärmens und der Schauspiele gänzlich enthalten.

15. So etwa jemand von ihnen zu Gaste geladne würde, hätte sie sich vorzusehen, dass sie nicht trunken würde, noch in Worten und Gebärden etwas Aergerliches begienge.

16. Sie solten im Rock oder Hemd-Rocke schlaffen, keine der anderen an der Ruhe stöhren, und zu gleicher Zeit sich samt und sonders zur Ruhe sich zu verfügen.

17. Ein jeglicher solte die andere hertzlich lieben, und durchaus nicht mit Worten und Wercken beleidigen.

18. So aber eine der anderen mit harten und Ehrenrührigen Worten zu nahe treten, und solches durch zwo Schwestern überzeuget würde, soll dieselbige von der Meisterin scharff gestraffet werden.

19. Würde sie aber der Meisterin beschehene Züchtigung nichts achten, solte man sie in Gehorsam bringen und zur Poenitenz disfals anhalten.

20. Verginge sich eine so weit, dass sie sich an einer ihrer Mitschwestern mit Schlägen vergriffe, dieselbe soll gleich im Gefängnis geschlossen, und zur harten Busse, auf des Dom-Dechanten Ermessen, bewahret werden.

21. Würde jemand Hurerei begehen, dieselbe soll nach harter Straffe aus dem Convent, ohne Hoffnung auf Wiederkehr, gestossen werden, und ihrer eingebrachten Sachen gänzlich verlustig sein.

22. Denen kranken und alten Schwestern sollen die andere mit guter Pflege und Handreichung an die Hand gehen und beförderlich sein.

23. Eine kranke Schwester mag über die Helffte ihrer Güter disponieren; die andere Helffte aber soll dem Convent-Hause, dasselbe im baulichen Wesen zu erhalten, verbleiben, wobei alle und jede sich für Betrug, bei Verlust ihrer Seeligekit zu hüten wird.

24. Die Exequien derer verstorbenen Schwestern solten die überbliebene mit gebühren der Andacht halten, auch für deren Seelen fleißig beten.

25. Nicht mehr als 20 Personen sollen im Convent zugleich sich befinden.

26. Viermal im Jahr sollen diese Gesetze denen Schwestern vorgelesen werden.

aus: F.-M. Reichstein: Das Beginenwesen in Deutschland. Studien und Katalog, Berlin 2001.

Zusammenfassung
Röckelein begründet das Erstellen der Beginenordnung von 1360 zum einen mit dem Interesse der geistlichen Obrigkeit, die rechtliche Zuständigkeit von Stadt und Klerus für den Konvent zu klären. Zum anderen zeige es das Bemühen, die Beginen vor Verfolgungen zu schützen, die ihnen seit dem Konzil von Vienne drohten. Den deutschen Bischöfen waren durch Innozenz VI. (1352-62), Urban V. (1362-70) und Gregor XI. (1371-78) gestattet worden, die Rechtgläubigkeit verdächtiger Beginen durch dominikanische Inquisitoren überprüfen zu lassen. Überdies hatten Bremer Provinzialkonzilien die einheitliche Kleidung und das gemeinschaftliche Zusammenleben verboten. Auf der Umsetzung dieser Vorgaben bestand das Hamburger Domkapitel dagegen nicht (99).

Die Beginenordnung von 1360 wurde vom Erzbischof von Bremen Gottfried von Arnsberg ausgestellt, wobei Röckleien davon ausgeht, dass die inhaltliche Ausarbeitung durch das Hamburger Domkapitel, Propst Werner de Militis und Domdekan Johannes, vollzogen wurde (100). Die beiden besiegeln die Urkunde zusammen mit dem Erzbischof. Der bremische Erzbischof war das kirchliche Oberhaupt Hamburgs dem das Hamburgische Domkapitel unterstand. Der Stellvertreter des bremischen Erzbischofs in Hamburg war der Hamburger Propst. Dieser war jedoch selten anwesend und so fiel die kirchliche Führung zumeist dem Dekan zu (101). Dies ist insofern wichtig, als die Beginenordnung im zweiten Artikel (102) festlegte, dass der Dekan dem Konvent vorstand, denn damit unterlag der Konvent der Kontrolle eines der mächtigsten Männer der Stadt.

Die Beginenordnung legte fest, dass die Beginen gegenüber der Stadt Steuerfreiheit genossen (Artikel 1) und der geistlichen Gerichtsbarkeit unterstanden (Artikel 3). Des Weiteren wurde festgelegt, dass dem Jacobi-Konvent eine Meisterin vorstand, die von den älteren Schwestern gewählt werden sollte und der Gehorsam geleistet werden musste (Artikel 4). Die Meisterin erhielt die doppelte Zahl der Almosen, die dem Konvent zukamen. Die Autorität der Meisterin wurde mit dem siebten Artikel unterstrichen, wonach eine Begine, die sich der Meisterin gegenüber nicht entsprechend verhielt, aus dem Konvent ausgeschlossen werden sollte. Eine Begine durfte nur in Ausnahmefällen und nur nach Erlaubnis der Meisterin außerhalb des Konvents übernachten (Artikel 13). Zudem war die Meisterin befugt, Beginen zu bestrafen, wenn sich diese gegenüber anderen Beginen nicht angemessen benahmen (Artikel 18). Falls eine Begine so weit gehen sollte eine andere zu schlagen, wurde sie für einen gewissen Zeitraum, der im Ermessen des Dekans lag, eingesperrt (Artikel 19). Beim Verstoß gegen das Gebot der Keuschheit, welches sich aus dem Artikel 21 ableiten lässt, musste die betroffene Begine die Gemeinschaft verlassen, wobei die von ihr „eingebrachten Sachen“ (103) im Konvent blieben. Auch die Meisterin unterstand der Aufsicht des Dekans und konnte von diesem ihres Amtes enthoben werden (Artikel 6). Da die Beginenordnung keinen Hinweis auf ein Eintrittsgeld enthält, das von den Beginen zu leisten war, kann nur spekuliert werden, was mit den eingebrachten Sachen gemeint war. Es könnte sich dabei tatsächlich um pekuniäres Vermögen oder aber um Sachgegenstände gehandelt haben. Auch die Kleidung wurde festgelegt (Artikel 9): Die Beginen sollten eine schlichte blaue oder braune Tracht sowie einen Schleier tragen, wobei sich die Beginen für die blaue Tracht entschieden haben müssen, da sie sie oftmals als „blaue Schwestern“ bezeichnet wurden (104). Im Hinblick auf die soziale Zusammensetzung des Konvent gibt der achte Artikel Auskunft, da keine Begine im Konvent leben sollte, die nicht eines guten Namens war. Über den Eintritt einer Frau in die Gemeinschaft entschied der Dekan. Darüber hinaus ist zu vermuten, dass im Konvent auch gebildete Frauen lebten, da Artikel 12 bzgl. der Lektüre und des Betens zwischen gelehrten und ungelehrten Beginen unterscheidet. Hinsichtlich des gemeinsamen Zusammenlebens werden die Beginen durch die Ordnung zu Nächstenliebe freundlichem Umgang miteinander angehalten (Artikel 17). Zudem wird in Artikel 22 die solidarische Gemeinschaft der Hamburger Beginen deutlich, da sie kranke und alte Beginen pflegen sollten.

Auch das Leben außerhalb der Konventsmauern wird durch die Beginenordnung geregelt. So war es jüngeren und älteren Schwestern verboten in der Stadt Umherzulaufen (Artikel 14). Vermutlich war ihnen bspw. nur der direkte Weg zu einem Kranken gestattet. Bei Einladungen außerhalb des Konvents waren die Beginen zu Zurückhaltung aufgefordert, sowohl in Bezug auf ihren Alkoholkonsum als auch hinsichtlich der Beteiligung an Gesprächen (Artikel 15). Schließlich wurde die Höchstzahl der Beginen auf zwanzig Frauen begrenzt (Artikel 25), allerdings wurde diese Zahl meistens überschritten. So geht Gabrielsson von 25-30 im Konvent lebenden Beginen aus (105). Um sicher sein zu können, dass den Beginen die Bestimmungen der Beginenordnung bekannt waren, sollte diese viermal pro Jahr verlesen werden (Artikel 26).

6.3.2 Die Ergänzung und Veränderung der Beginenordnung durch die Statuten von 1440

Quelle im Original in Mittelniederdeutsch (Transkription der Beginenordnung von 1440)
Nicolai, Decken tho Hamborch/ Gesette und Statuta der Zamelinghe des Convents tho Hamborch vorgeschreven.

In Gades Namen Amen.

Wy Nicolaus, Decken tho Hamborch, Vorweser und Richter der Ehrlicken Zamelinghe des Conventes tho Hamborg. Na Vorlope desser Tide, de nu is, unde andere Tydde ghewesen synt, unde na Ummeständigheit dersulven Zamelinghe, so is Noth, schal de Zamelinghe desullven Convents beständig bliven, unde betert werden dat, men etliche Stucke der Begripinghe dessullven Conventes beter vorandere.

Tho dem Ersten, so sette wy und willen, dat en jewelich Jungfrowe de in desser vorschreven Samelinghe van uns, edder unsen Nakomelingen Decken und Convente tho Hamborg vorbenomet entfangen werden will; de schal altohand alse se entfangen wird, unde is, veertein Marck Penninge, Hamborger Münte, to Beteringhe, unde to Buwe dessulvigen Conventes Huses, der Meisterinnen, de to dersülvigen Tid is dessülvigen Zamelinghe, unde ener jewelicken Jungfrouwen, in dem vorbenomeden Huse, enen Schilling, sunder Vertog rede avertellen und geven.

Und dar na, er se in de Besitthinge der Zamelinghe vullenkamen kamen is, twe Marck jährlicker Rente dersülven Münthe, den Vorstaendern, unde der vorschreven Meisterinne vullenkamen vorwissen.

Welcker twe Marck Geldes desulve, de zo entfangen wert, de Tid eres Levendes, wo se dat nicht mit Undat verwercke, brucken schall, en wen se dot is, edder myt Undat vorwercket, scho schoelen desulven twe Marckn Rente von Stund an tho Behoeff des Conventes kamen, wan averst de Jungfrouwe de so gedan hefft, also vorschreven is, unde na der vorschreven Wyse vullkamen Bedinghe dan hefft, so schal se noch vortmehr ene Koste der vorbenomende Zamelinghe don, unde eren Frunden, de se dartho hebben will, in welcker Koste beth an dese Tid misbruckig gescheheen is, dar de Armen, de deser Zamelinghe begehrden, mede beschwaret worden, ume een Deel, umme der Beschwaringhe willen dersülven Zamelinghe entberen muesten.

Worummme so wille wi disse Koste metigen unde se up ene Moghelicheit setten in dese naschreven wise, dat en islick Jungfrowe, de de entfangen is, unde mit alle dan hefft alse vorne geroeret is, de schal der vorschreven Zamelinghe unde eren Fründen de Koste dohn van tween malen, also Avent und Morghen.

Des Morghens van veren, unde des Avendes van dren moghelicken Richten, unde in jewelicker Maltyd twintig Schöttelen mit des Convents Zamelinghen twe Personen so up en Schottele to reckende unde nicht mehr.

We aver hier baven mehr Richte edder mehr Schoettelen mit des Convents Zamelinghe twe Personen so up ene Schöttelen to reckende gheven edder hedde, dat schal de, na unser edder unser Nakoemmelinghe Willen vullenkamen boeten, unde dar en baven in unse edder unse Nakamelinghe Hande syn, recht dartho don, dat he dat , alse wy vorschreven ghesettet unde ghebaden hebben, sunder Droch edder Behelpinghe jennicherleye Unrechts ghedan hebbet.

Vortmehr, alse in den ersten Begriepe der vorbenömeden Zamelinghe bewart is, welck Junckfrowe van dersülven Zamelinghe der Meisterinnen dessulven Conventes de tho der Tid is, in redlicken Stücken nicht hoeren, edder er Bod nicht holden wolde, de schal de Meisterinne vorbenomet , den Decken, de tho der Eid wesende is, vorstan laten, de schal denne se nur Inleginge, edder mit andern schwaren poene to Horsam bringen, unde nene Mesterinne schal jemand inleggen, edder hoeger poen anlegghen, sunder unser Nakoemlinghe Vullbord und Willen.

Vortmehr schal nene Jungfrowe desses vorschreven Convents buten der Stad Hamborch benachten, sonder unse edder unse Nakömmelinghe Vullbord und Willen, alse fern, alse schwarer poen will anich wesen. Alle dese vorschreven Stuecke will wy holden hebben, sunder jenigherlei Huelprede, de wy ghesettet und macket hebben in den Jar der Bort unses Heren 1440. In Sunte Andreas Abend des hilligen Apostels, unde hebben se to mehrer Wittlichkeit in dat Boeck da des vorbenomeden Convents Zette angheschreven sind, schriven laten unde beten, ock schoelen desse vorschreven Stuekke dem ersten Begriepe der vorbendomenden Zamelinghen, wor se eme nicht apenbar jegenholden edder synt.

aus: St Staphorst I, 4, S. 123-25 Beginenordnung.

Übersetzung der Beginenordnung von 1440
Nikolaus, Dekan zu Hamburg/ Gesetze und Statuta der Versammlung des Konvents zu Hamburg vorgeschrieben.

In Gottes Namen Amen.

Wir Nikolaus, Dekan zu Hamburg, Vorsteher und Richter der Ehrlichen Versammlung des Konvents zu Hamburg.

Nach Verlauf dieser Zeit, die nun ist und nachdem Zeit vergangen ist und nach den Umständen, so ist notwendig, dass die Versammlung desselben Konvents bestehen bleibt und verbessert wird, dass man etliche Stücke der Ordnung desselben Konvents zum Besseren verändert.

Erstens, so setzen wir und wollen, dass eine jede Jungfrau, die in dieser vorgeschriebenen Versammlung von uns oder unseren Nachkommen, Dekan und Konvent zu Hamburg vorbenannt, empfangen werden will, die soll unmittelbar, so sie empfangen wird und ist, vierzehn Mark Pfennige, Hamburger Münze, zur Verbesserung und zum Bau desselbigen Konventshauses, der Meisterin, die zu derselbigen Zeit ist, derselben Versammlung und einer jeden Jungfrau, in dem vorbenannten Haus einen Schilling ohne Verzug bar geben.

Und danach, bevor sie in die Mitgliedschaft der Versammlung vollständig gekommen ist, zwei Mark jährlicher Rente derselben Münze, den Vorstehern und der vorgeschriebenen Meisterin vollständig vorweisen. Welche zwei Mark Geldes, dieselbe, die so Zeit ihres Lebens empfangen wird, wo sie dies nicht mit Untat verwirke, gebrauchen soll, und wenn sie tot ist, oder mit Untat verwirkt, so sollen dieselben zwei Mark Rente von Stund an zum Nutzen des Konvents kommen.

Wann aber die Jungfrau, die so getan hat, also vorbeschrieben ist, und nach der vorbeschriebenen Weise vollständig die Bedingungen erfüllt hat, so soll sie fortmehr der vorbenannten Versammlung und ihren Freunden, die sie dazu haben will, eine Verpflegung tun (zubereiten), in welcher Verpflegung bis an dieser Zeit Missbrauch geschehen ist, da die Armen, die in die Versammlung aufgenommen werden wollten, damit belastet worden sind und um der Belastung willen auf die Gemeinschaft verzichten mussten.

So wollen wir diese Verpflegung festsetzen und se auf eine Möglichkeit setzen, in dieser nachgeschriebenen Weise, dass eine jede Jungfrau, die empfangen ist, und alles getan hat, das vorne geregelt ist, die soll der vorgeschriebenen Versammlung und ihren Freunden die Verpflegung von zwanzig Mahlen tun, also Abend und Morgen.

Des Morgens von vier und des Abends von drei möglichen Gerichten und zur jeweiligen Mahlzeit zwanzig Schüsseln mit der Versammlung des Konvents zwei Personen auf eine Schüssel und nicht mehr.

Wer aber hier darüber mehr Gerichte oder Schüsseln mit des Konvents Versammlung zwei Personen so auf eine Schüssel zu rechnen gibt oder gegeben hat, der soll dies nach unser oder unser Nachkommen Willen büßen, und, da darüber in unseren und unseren Nachkommen Händen liegt, verantworten, dass das, was wir vorschrieben gesetzt und gebeten haben, ohne Betrug und in Anspruchnahme eines Unrechts getan wird.

Fortmehr, also in der ersten Ordnung der vorbenannten Versammlung ist bewahrt, welche Jungfrau von derselben Versammlung der Meisterin desselben Konvents, die zu der Zeit ist, in redlichen Stücken nicht hören oder ihr Gebot nicht halten wollte, die soll die Meisterin vorbenannt, dem Dekan, der zu der Zeit ist, vorstehen lassen, dem Dekan mitteilen, die soll sie dann mit Inhaftierung oder mit anderen schweren Strafen zu Gehorsam bringen und keine Meisterin soll jemanden inhaftieren oder schwere Strafen anlegen ohne Zustimmung und Willen unserer Nachkommen.

Fortmehr soll keine Jungfrau des vorschriebenen Konvents außerhalb der Stadt Hamburg übernachten ohne unser oder unser Nachkommen Zustimmung und Willen, sonst soll sie ihrer Strafe nicht wissen.

Alle diese vorschriebenen Stücke, die wir gesetzt und gemacht haben im Jahr der Geburt unseres Herren 1440, werden wir zu halten haben ohne jede Ausrede.

In St. Andreas Abend des heiligen Apostels und haben sie zu ihrer Gültigkeit in das des vorbenannten Konventes Buch schreiben lassen. Auch sollen diese vorschriebenen Stücke der ersten Ordnung der vorbenannten Versammlung [beigefügt werden so es den notwendig ist]*.

* Bei dem in eckige Klammern gesetzten Satzteil bin ich mir unsicher.

Zusammenfassung
Die Ergänzung der Beginenordnung, die Dekan Nikolaus 1440 vornahm, geht sicherlich auf den Auftrag von Papst Eugen IV. aus demselben Jahr zurück. Er forderte die Bischöfe aus, die noch bestehenden Beginenkonvente mit Regeln zu unterstützen (106). Es fällt zunächst auf, dass nicht der Bremer Erzbischof, sondern der Dekan selbst die veränderten Statuten erlässt. Im weiteren Verlauf der Lektüre dieser Statuten fällt auf, dass die Interventionsmöglichkeiten des Dekans als Vorsteher des Konvents zugenommen haben (107). So darf nach der modifizierten Ordnung die Meisterin die Bestrafungen der Beginen nicht mehr selber vornehmen, sondern eine Begine, die gegen die Regeln verstoßen hat, muss beim Dekan vorstellig werden und darf nur noch von ihm bestraft werden. Darüber hinaus hat nun der Dekan darüber entscheiden, ob eine Begine außerhalb des Konvents übernachten darf. Nach der alten Ordnung lag diese Entscheidung noch im Ermessen der Meisterin. Die Beginen sind also immer stärker der Kontrolle des Dekansausgesetzt. Auch wenn diese Veränderung in den Statuten zunächst die Autorität der Meisterin und damit die Selbstbestimmung des Konvents einschränkte, bedeutete sie dennoch Schutz vor einer möglichen inquisitorischen Verfolgung, da der Beginenkonvent mit den zusätzlichen Regeln von 1440 noch stärker in die kirchliche Strukturen Hamburgs integriert wurde.

Neben der Erweiterung der klerikalen Einflussmöglichkeiten regelten die Statuten die Höhe des Eintrittsgeldes, das jede Begine leisten musste. Es sollte 14 Mark betragen. Darüber hinaus mussten die eintrittswilligen Frauen eine jährliche Rente in Höhe von 2 Mark nachweisen, die nach ihrem Tod weiter an den Konvent fließen sollten. Die weiteren Regelungen lassen erkennen, dass jede Beginen beim Eintritt in den Konvent ein Mahl für die anderen Beginen und Freunde ausrichten musste. Um ärmere Frauen vom Eintritt in den Konvent nicht abzuhalten wurde der Umfang dieses Eintrittsessens nun detailliert festgelegt und begrenzt. Seit dem Erlass der Beginenordnung Mitte des 14. Jahrhunderts ist als eine Entwicklung hinsichtlich der sozialen Herkunft der Beginen eingetreten. Während die Regeln von 1360 noch auf den guten Namen der Beginen Wert lagen, wird mit den Statuten von 1440 auf ärmere Frauen, die der Gemeinschaft beitreten wollten, Rücksicht genommen.

Beginenordnung und Statuten geben Aufschluss darüber, dass die Beginen in ein verbindliches Regelsystem eingebunden waren, das den äußeren Rahmen für ihr Zusammenleben lieferte. Man erfährt jedoch wenig über das alltägliche Leben der Beginen und eine mögliche Erwerbstätigkeit. Mehr Aufschluss über finanzielle Lage und Tätigkeiten der Beginen liefern die Rechungsbücher des Konvents. Aus diesem Grund sollen im letzten Abschnitt die Informationen, die sich aus den Statuten von 1440 und der Beginenordnungen ergaben, durch Ergebnisse der Arbeit von Boese/Tiemann ergänzt werden.

6.3.3 Alltag der blauen Schwestern

Während der Hamburger Beginenkonvent in rechtlichen Belangen der Aufsicht der kirchlichen Obrigkeit unterstand, die über nicht unerheblichen Einfluss auf das gemeinschaftliche Leben verfügte, konnten die Beginen in wirtschaftlicher Hinsicht selbständig wirken. Die älteste vorhandene Rechnung von 1483 belegt, dass die Meisterin die Wirtschaftsführung inne hatte (108). Zwar musste sie den vom Rat bestellten Prüfern die Bilanzen vorlegen, aber diese mischten sich in die Buchführung nicht ein (109). Die Rechnungsbücher des Konvents belegen nur die Einnahmen und Ausgaben des Konvents; über Privateinnahmen und Ausgaben der Beginen, die sie beim Eintritt in den Privatvermögen behalten durften, geben sie keine Hinweise (110).

Im Gegensatz zu anderen Beginenkonventen spielte in Hamburg die handwerkliche Produktion als Einnahmequelle nur eine geringe Rolle. Die Beginen betätigten sich dagegen als Kreditgeberinnen auf dem Hamburger Rentenmarkt und verliehen auch mehrere Male Geld an die Stadt (111). Das Rentengeschäft stellte die wichtigste Einnahmequelle des Konvents dar (112). Eine weitere Einnahmequelle war das Kostgeld, das jede Begine zahlen musste. Die Beginen finanzierten dieses Kostgeld mit ihren privaten Renten, die in den Rentebüchern der Stadt verzeichnet waren (113).

Neben dem Kostgeld, das die Beginen selbst zahlten, weisen die Rechnungsbücher auch Kostgeldzahlungen von Schülerinnen auf. Boese/Tiemann vermuten, dass sich diese Mädchen zur religiösen Ausbildung im Konvent aufhielten. Da sie nur Kostgeld und nicht Schulgeld gezahlt haben, müssen sie im Konvent gewohnt haben und dort verpflegt worden sein (114). Neben diesen Zahlungen wurden die Beginen durch die Kollekte der Kirchgeschworenen unterstützt, die während des Gottesdienstes in St. Jacobi für sie gesammelt wurde (115).

Der größte Teil der Einkünfte des Konvents wurde für die Finanzierung von Nahrungsmitteln benötigt. Zu den Grundnahrungsmitteln gehörten Brot, Bier und Fisch. Darüber hinaus wurde Rind-, Schaf- und Schweinefleisch verzehrt. Die Rechnungsbücher belegen überdies den regelmäßigen Einkauf von Butter, Eiern, Mandeln, Rosinen, Feigen, Essig, Öl, Gewürzen, Hafer, Gemüse wie Rüben und Kohl. Boese/Tiemann schließen daraus zu Recht, dass die Beginen sich nur in geringem Maße selbst versorgen konnten. Des Weiteren wurde Geld für Löhne benötigt. Regelmäßige Zahlungen gingen an einen Bäcker und einen Brauer. Fest am Beginenkonvent beschäftigt waren zudem zwei Mägde (116). Obwohl die Beginen von städtischen Abgaben befreit waren, mussten die Beginen Zahlungen an die Kirche leisten („collecta clericorum“) (117).

Trotz mehrerer Einnahmequellen waren die Beginen z. B. bei größeren Baumaßnahmen auf Stiftungen angewiesen (118).

Zum Stifterkreis der Hamburger Beginen gehörten insbesondere Kleriker (119): - Doktor Dücker (Scholastikus am Dom, lebte um 1450); - Doktor Hane (Lector primarius am Dom, starb 1492); - Heinrich von Lübeck und seine Schwester; - vermutlich Hinrich Bocholt (canonicus minor und zugleich Propst zu Lübeck, der dort 1509 Bischof wurde); - Herr Jaspar mit seinen Eltern; Johann Schulle; Meister Johann Remstede; - Johann Dickmann; Meister Johann Reyncken; Bartelt Gerstemann; - Brigitte Holthusen (Begine); Anneke Gerdes (Begine); Wybbeke Wyge (Begine); - Beke van Stade (Begine).

Weltliche Stifter: Claus von Wedel und Beke seine Hausfrau; Kort Hogehoth und Lüttek Hilke.

Da die Rechnungsbücher keine Einnahmen aus sozialen Tätigkeiten aufweisen, scheinen die Beginen diese Arbeiten unentgeltlich ausgeführt zu haben. Die Gebetsbücher der Beginen, die aus der Bibliothek des Konvents überliefert sind, enthalten zahlreiche Gebete für Lebende, Sterbende und Verstorbene, sodass durchaus belegt werden kann, dass die Hamburger Beginen regelmäßig Totenwachen hielten, auch wenn diese Tätigkeit nicht durch die Beginenordnung vorgeschrieben wurde. Röckelein bezeichnet die hamburgischen Beginen sogar in Anlehnung an Wehrli-Johns als „Spezialistinnen des Todes“, die die Hamburger Bürger auf einen guten Tod vorzubereiten versuchten (120). Auch Boese/Tiemann gehen davon aus, dass die in den Gebetsbüchern enthaltenen Texte die Grundlage für karitativen Kranken- und Totendienste darstellten (121).

Gleichzeitig bezweifeln sie jedoch an anderer Stelle den Stellenwert, den die karitative Arbeit für die Hamburger Beginen hatte, und begründen dies damit, dass sich im Gegensatz zu anderen norddeutschen Beginen für die Hamburger Beginen keine Form der Erwerbstätigkeit nachweisen lässt. Röckelein bemerkt allerdings richtigerweise, dass es sich bei der karitativen Arbeit ja gerade um unentgeltliche Tätigkeiten handelte, die wahrscheinlich gar nicht verzeichnet wurden. Darüber hinaus stellen Boese/Tiemann den semireligiösen Charakter der Hamburger Beginengemeinschaft in Frage, da der Konvent von der kirchlichen Obrigkeit vielmehr als religiöse Gemeinschaft anerkannt gewesen sei. Davon ausgehend sei es ihnen möglich gewesen ein relativ wohlhabendes Leben zu führen. Somit stimme das Leben der Hamburger Beginen in vielerlei Hinsicht nicht mit dem allgemeinen Merkmalen des Beginentums überein. Nichtsdestotrotz schreiben Boese/Tiemann den Beginen in Hamburg einen nicht unerheblich Stellenwert im sozialen Gefüge der Stadt zu, da sie mit der karitativen Betreuung von Sterbenden und der Ausbildung junger Mädchen eine wichtige Funktion inne hatten. In dieser abschließenden Bewertung der Hamburger Beginen liegt, auch wenn die Autorinnen zu Recht auf die besondere Nähe zum Hamburger Pfarrklerus hinweisen, ein gewisser Widerspruch, denn gerade die Begleitung Sterbender und auch das Wirken als Lehrerinnen gelten als Charakteristika der beginischen Lebensform, auch wenn die Nähe zum Hamburger Klerus offensichtlich war.

7.Ausblick

Statt eines Fazits soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es seit einigen Jahren wieder Beginengemeinschaften in Berlin, Bremen und Köln gibt. Natürlich können diese aufgrund des zeitlichen, sozialen, gesellschaftspolitischen und religiösen Rahmens nicht mit den Beginenkonventen des späten Mittelalters gleichgesetzt werden. Allerdings erscheint es doch beachtenswert, dass unter demselben Namen im 21. Jahrhundert wieder Frauengemeinschaften gegründet werden, die sich auf ähnliche Werte berufen, wie die Beginen des Mittelalters und sich explizit mit dieser Form weiblicher Solidarität identifizieren .

Anmerkungen

(1) Wilts, S. 15.
(2) Ebd.
(3) Vgl. Spies, S. 19ff.
(4) Vgl. v. Schlachta, S. 182.
(5) Vgl. Wilts, S. 16ff.
(6) Vgl. Spies, S. 16.
(7) Weitere regionale Studien bieten Asen (Köln), Schmidt und Philipps (Straßburg), Degler-Spengler (Basel) und Nübel/Koorn (Niederlande).
(8) Vgl. Wilts, S. 15ff.
(9) Spies, S. 15.
(10) Vgl. Reichstein, S. 40.
(11) Elm, in: LMA, Sp. 1799.
(12) Elm, S. 44.
(13) Vgl. Spies, S. 14.
(14) Vgl. Ennen, S. 120.
(15) Vgl. Spies, S. 14.
(16) Vgl. Fößel/Hettinger, S. 49.
(17) Vgl. ebd.
(18) Bücher bezieht sich hier auf die Städte Nürnberg, Frankfurt/Main und Basel.
(19) Zit. nach Spies, S. 19.
(20) Vgl. Spies, S. 20.
(21) Vgl. Wilts, S. 16.
(22)Elm, S. 44.
(23) Vgl. Hotz, S. 16.
(24) Vgl. Spies, S. 20.
(25 )Grundmann, S. 319.
(26) Spies, S. 20.
(27)Vgl. Grundmann, S. 319.
(28)Vgl. ebd., S. 20
(29)Vgl. Wilts, S. 16f.
(30)Vgl. Spies, S.22.
(31)Vgl. Reichstein, S.55ff.
(32) Ebd., S. 61.
(33) Vgl. ebd., S. 62. (34) Vgl. Neumann, S. 18.
(35) Der folgende Abschnitt lehnt sich an die Ergebnisse von. Fößel/Hettinger (S. 49) an.
(36) Zit. nach Wilts, der sich an dieser Stelle auf eine nicht veröffentlichte Magisterarbeit bezieht (S. 19).
(37) Vgl. v. Schlachta, S. 182.
(38) Fößel/Hettinger, S. 49.
(39) Vgl. Müller, S. 220.
(40) Vgl. Elm, S. 45.
(41) Vgl. Wilts, S. 19.
(42) Fößel/Hettinger, S. 49.
(43)Vgl. ebd., S. 50.
(44)Vgl. Hotz, S. 19f.
(45)Vgl. Fößel/Hettinger, S. 50.
(46)Vgl. Spies, S. 14.
(47)Vgl. Reichstein, S. 144ff.
(48) Vgl. ebd., S. 144.
(49)Vgl. Fößel/Hettinger, S. 50.
(50)Die Bettelorden übernahmen in vielen Fällen die Seelsorge der Beginen.
(51)Vgl. Reichstein, S. 147.
(52)Vgl. ebd., S. 149.
(53)Fößel/Hettinger, S. 50.
(54)Vgl. Reichstein, S. 151.
(55)Vgl. Elm, S. 43.
(56)Die ersten Beginen in Deutschland wurden 1223 in Köln bezeugt und gehörten dem Stadtpatriziat an. (Vgl. Ennen, S. 121.)
(57)Vgl. Spies, S. 15.
(58)Vgl. Fößel/Hettinger, S. 51.
(59)Vgl. Reichstein, S. 154.
(60)Vgl. ebd., S. 160ff.
(61)Vgl. Fößel/Hettinger, S. 51.
(62)Vgl. Reichstein, S. 160.
(63)Vgl. Schirmer, S. 82ff.
(64)Vgl. Reichstein, S. 166ff.
(65)Vgl. ebd., S. 172f.
(66)Grundmann, S. 321.
(67) Ebd.
(68)Vgl. Reichstein, S. 32.
(69)Vgl. Hotz, S. 21.
(70)Die Verurteilung basierte auf der Dekretale „ad nostrum“ (Clementine 5.3.3), zit. nach Hotz, S.23.
(71)Dekretale „Cum de quibusdam“( Clem. 3.11.1), zit. nach Hotz, S.24.
(72)Vgl. Schirmer, S. 89.
(73)Vgl. ebd., S. 90.
(74)Vgl. Hotz, S. 24.
(75)Vgl. ebd., S. 27ff.
(76)Die Beginenordnung von 1360 liegt überdies bei Rechstein (S. 394) vor.
(77)Vgl. Gaedechens, S. 5. Gaedechens schreibt hier von einem „Beguinenhof“ [sic!] (S. 5), wobei diese Äußerung problematisch ist, da Beginenhöfe für den niederländisch-belgischen Raum charakteristisch waren und man in Hamburg vielmehr von einem Beginenkonvent in Form eines Hauses mit angrenzenden kleineren Gebäuden ausgehen sollte.
(78)Vgl. Boese/Tiemann, S. 2f.
(79)Vgl. ebd, S. 3.
(80)Vgl. Gaedechens, S. 6.
(81)Beide Grundstücksübertragungen sind urkundlich festgehalten: Liber hereditatis fol. 31 1303 und Liber her. fol. 47 1317; zit. nach Gaedechens S. 6.
(82) Vgl. ebd.
(83)Vgl. Boese/Tiemann, S. 4.
(84)Zum Vergleich: Der Kölner Beginenkonvent wurde 1246 gegründet.
(85)Vgl. Boese/Tiemann, S. 3.
(86)Vgl. Richter, S. 95.
(87)Vgl. Boese/Tiemann, S. 4.
(88)Vgl. Boese/Tiemann ,S. 4.
(89)Siehe Anhang.
(90)Vgl. Reichstein, S 145.
(91)Vgl. Gaedechens, S. 14.
(92)Vgl. Boese/Tiemann, S 27.
(93)Vgl. Gaedechens. S. 11f.
(94)Eine Liste, die sich an die Kostgeldlisten in den Rechungsbüchern anlehnt, findet man bei Gaedechens, S. 30ff. Diese liegt in abgetippter Form im Anhang vor.
(95)Vgl. Gaedechens. S. 14.
(96)Vgl. Röckelein, S. 75.
(97)Ebd., S. 76.
(98)Vgl. ebd., S. 77.
(99)Vgl. ebd., S. 76f.
(100)Vgl. ebd., S. 76.
(101)Vgl. Gabrielsson, S. 206f.
(102)Die einzelnen Regeln der Beginenordnung werden im weiteren Verlauf mit ‚Artikel’ bezeichnet.
(103) Vgl. Artikel 21.
(104)Gabrielsson, S. 207.
(105)Vgl. ebd.
(106)Vgl. Boese/Tiemann, S. 5.
(107)Vgl. Röckelein, S. 4.
(108)Vgl. Gaedechens, S. 11.
(109)Vgl. Röckelein, S. 80.
(110)Vgl. Boese/Tiemann, S. 10.
(111)Vgl. Röckelein, S. 84.
(112)Vgl. Boese/Tiemann, S. 24.
(113)Vgl. ebd., S. 21.
(114)Vgl. ebd., S. 23.
(115)Vgl. ebd., S. 19.
(116)Vgl. ebd., S. 13ff.
(117)Vgl. ebd., S. 18.
(118)Vgl. Röckelein, S. 84.
(119)Folgende Angaben sind der Darstellung Gaedechens (S. 13f.) entnommen, wobei sich diese Angaben bereits auf das ausgehende 15. Jahrhundert beziehen. (120)Vgl. Röckelein, S. 86.
(121)Vgl. Boese/Tiemann, S. 7.
(122)Vgl. v. Schlachta, S. 181.

Websites der neuen Beginengemeinschaften:
http://www.beginenhof.de/basics/idee.html (Bremen)
http://www.beginenwerk.de/ (Berlin)
http://www.beginen.de/ (Köln)
Letzter Zugriff jeweils am 09.05.08

8. Literatur

Boese, M./ Tiemann, K.: Der Beginenkonvent im spätmittelalterlichen Hamburg, in: ZVHaG?, 82 (1996), S. 1-28.

Elm, K.: Beginen, in: LMA 1, 1995, Sp. 1799-1800.

Elm, K.: Ketzer oder fromme Frauen?, in: Journal für Geschichte 2 (1980, Heft 6), S. 42-46.

Ennen, E.: Frauen im Mittelalter, München 1987.

Fößel, A./ Hettinger, A.: Klosterfrauen, Beginen, Ketzerinnen. Religiöse Lebensformen von Frauen im Mittelalter, Idstein 2000.

Gabrielsson, P.: Die Zeit der Hanse, in: Jochmann, W./ Loose, H.-D. (Hg.): Hamburg. Geschichte der Stadt und ihrer Bewohner, Band I (Von den Anfängen bis zur Reichsgründung; hrsg. v. Loose, H.-D.), Hamburg 1982.

Gaedechens, C. F.: Der Convent der Beguinen in Hamburg und seine Umwandlung in ein Jungfrauenstift, Hamburg 1868.

Grundmann, H.: Religiöse Bewegungen im Mittelalter. Untersuchungen über die geschichtlichen Zusammenhänge zwischen der Ketzerei, den Bettelorden und der religiösen Frauenbewegung im 12. und 13. Jahrhundert und über die geschichtlichen Grundlagen der deutschen Mystik, Vaduz 1965 (Nachdruck der Ausgabe: Berlin 1935).

Hotz, B.: Beginen und willige Arme im spätmittelalterlichen Hildesheim (Schriftenreihe des Stadtarchivs und der Stadtbibliothek Hildesheim, Hildesheim 1988.

Müller, D.: Beginenmystik als ketzerische Frauentheologie?, in: Lundt, B. (Hg.): Frau im Mittelalter, München 1991.

Neumann, E. G.: Rheinisches Beginen- und Begardenwesen. Ein Mainzer Beitrag zur religiösen Bewegung am Rhein, Meisenheim/Glan 1960.

Reichstein, F.-M.: Das Beginenwesen in Deutschland. Studien und Katalog, Berlin 2001.

Richter, K.: Hamburger Frühzeit bis 1300, in: Jochmann, W./ Loose, H.-D. (Hg.): Hamburg. Geschichte der Stadt und ihrer Bewohner, Band I (Von den Anfängen bis zur Reichsgründung; hrsg. v. Loose, H.-D.), Hamburg 1982.

Röckelein, H.: Hamburger Beginen im Spätmittelalter – „autonom“ oder „fremd-bestimmte“ Frauengemeinschaft, in: Das Mittelalter. Perspektiven mediävistischer Forschung, 1 (1996) 2, S. 73-88.

Schirmer, E.: Mystik und Minne. Frauen im Mittelalter, Berlin 1984.

Schlachta, A. v.: Die „Freiheit der Frömmigkeit“? Volkssprachliche Dichtung und Mystik der Beginen, in: Klueting (Hrsg.): Fromme Frauen- unbequeme Frauen? Weibliches Religiosentum im Mittelalter, Hildesheim et al. 2006.

Spies, M.: Beginengemeinschaften in Frankfurt am Main. Zur Frage der genossen-schaftlichen Selbstorganisation von Frauen im Mittelalter (Diss.), Dortmund 1998.

Wilts, A.: Beginen im Bodenseeraum, Sigmaringen 1994.