Quellenpaket 24

Bearbeitet von Daniela Bach

Hamburg an Lübeck, zum Seerecht (1259)

Zusammenfassung

Der Rat der Stadt Hamburg schreibt dem Rat der Stadt Lübeck und erläutert diesem einige Hamburger seerechtliche Bestimmungen. Der Brief ist als Antwort auf eine Beschwerde von Lübecker Ratsleuten verfasst. Es geht vor allem um drei Punkte: die Entlohnung von Seeleuten, die bei der Bergung der Fracht eines sinkenden Schiffes helfen; die Regelung von Schadensersatz, wenn ein Schiff beschädigt wird; und die Frage, was geschieht, wenn ein Schiffer die Waren eines Kaufmanns nicht im vorgesehenen Hafen abliefert. Zum Schluss bittet der Hamburger Rat den Lübecker Rat darum, ihnen mitzuteilen, was der Lübecker Rat an diesen Bestimmungen ändern möchte.

Das Original ist erhalten im Stadtarchiv zu Lübeck, Hamburgensia n.6; Original mit Spuren des Siegels auf dem Rücken: Consulibus Lubicensis civitatis.

Auszug aus der Quelle (Nach der Übersetzung von Rolf Sprandel)

"[...] Vor uns sind Eure Ratsmänner, Herr Heinrich von Wittenburg und Herr Alwin [Husen], erschienen und haben vorgebracht, daß das Schiffsrecht, das gemeinhin scipseghelinge genannt wird, in der Art der Handhabung durch die Stadt Hamburg ihnen außerordentlich schädlich erschiene. Wir haben darauf erwidert, unsere Rechtsprechung sei folgende: [Es folgt die Erläuterung einiger seerechtlicher Bestimmungen] Wir bitten Euch daher, eingedenk unseres Dienstes, das, was Euch an dem Gesagten so schädlich erscheint und von Euch geändert wird, uns in den entsprechenden Verordnungen möglichst schnell mitzuteilen. [...]"

Hamburg an Lübeck Original und Übersetzung

Das hamburgische Schiffsrecht u.a. auch zu anderen Handelszielen (1292)

(Zum Hamburger Schiffsrecht siehe See- und Schiffrecht)

Zunächst einmal muss erwähnt werden, dass die Datierung des Hamburger Schiffsrechts auf 1292 nicht sicher ist. Überliefert wurde es uns im "Roten Stadtbuch" das 1301/1302 entworfen wurde und von dem nur der hier vorliegende Teil zum Seerecht 1306 veröffentlicht wurde. Allerdings wurden die Seerechtssätze zu dieser Zeit nicht neu gegeben, sondern es handelt sich um eine Aufzeichung von älterem Gewohnheitsrecht, und eventuell wurden die überlieferten Rechtssätze bereits um 1292 so formuliert. Das Hamburger Seerecht von 1301 ist eines der ältesten schriftlich überlieferten Seerechte im niederdeutschen Bereich und wurde in der Folgezeit von vielen anderen Hansestädten ganz oder in Teilen übernommen.

Seine 28 Artikel lassen sich inhaltlich in etwa so zusammenfassen (1):

  1. Hansesatzungen (Flandern) (Art. 1b-5)
  2. Personen, die das Seerecht betrifft (6-12)
  3. Seefrachtrecht (13-16)
  4. Hansesatzungen (Utrecht) (17-19)
  5. Reisenotlagen und Schiffsunglücke (20-23)
  6. Reederei (24, 25)
  7. Flaggengesetz (26)
  8. Nachträge zu Rettungsmaßnahmen bei Schiffbruch (27, 28)

(1) Im Wesentlichen nach Klaus Wolter: Die Schiffrechte der Hansestädte Lübeck und Hamburg und die Entwicklung des Hansischen Seerechts; Hamburg:1975; S.24-26.

Schiffsrecht 1301 Original und Übersetzung