Quellenpaket 6 - Übersetzung Vollext 2

Bearbeitet von Jens Kaufmann


Privileg Adolfs IV. für Hamburg (1225) Volltext (übersetzt) [1]

Graf Adolf IV. von Wagrien, Stormarn, Holstein und Schauenburg bestätigt im Jahre 1225 seinen Bürgern in [der Neustadt] Hamburg das Privileg, das auf Ersuchen seines Vaters, Adolfs III., Kaiser Friedrich I. erteilt habe:

Adolf, von Gottes Gnaden Graf von Wagrien, Stormarn, Holstein und Schauenburg, "omnibus presens scriptum uisurius in Domino salutem. Innotescat et clarescat tam presentibus, quam futuris, quod nos illiam gratiam et libertatem, quam gloriosus princeps, dominus noster Fridericus, Romanorum imperator, ad requisitionem dilectissimi patris nostri, comitis Adolfi felicis memorie, ciuibus nostris in Hammenburg priuilegio suo contulit, et idem noster genitor postmodum ipsis suo autentico libere concessit et donauit, confirmamus uero predictis nostris hominibis in perpetuum conseruandam." [...] daß alle Kaufleute desselben Ortes zusammen mit ihren Waren und Schiffen bis zu unserer vorgenannten Stadt frei vom Meer kommen und zurückkommen dürfen ohne Zoll und [ohne] die Abgabe eines jeden Ungeldes; und im ganzen Gebiet unserer Herrschaft sollen sie die Freiheit haben, hindurchzuziehen und zurückzukehren, [frei] von jeder Abgabe eines Ungeldes und Zolls. Und wir gewähren ihnen, daß niemand irgendeine Burg bei ihrer Stadt im Umkreis bis zu zwei Meilen bauen darf, und daß sie die Fischerei haben sollen in dem Elbe genannten Gewässer auf beiden Seiten der Stadt bis zu zwei Meilen; ähnlich sollen sie in dem Bille genannten Flüßchen die freie Berechtigung haben, Fische zu fangen bis zu einer Entfernung von einer Meile. Welche Güter auch immer die Bürger des vorgenannten Ortes im Gebiet unserer Herrschaft kaufen oder erwerben an Holz, Asche oder Getreide und auf einen Wagen oder ein Schiff laden, jene Güter dürfen von niemandem beschlagnahmt oder behindert werden, wenn nicht durch geeignete Zeugen beweisbar ist, daß [die Bürger] danach eine Missetat begangen hätten. Weiden aber sollen sie [so] nutzen, daß ihr Vieh morgens hinausgeht und abends zurückkehrt. Wir verfügen auch, daß sie das Recht, Holz zu schneiden, haben sollen, wie sie [es] bisher hatten, und frei genießen mögen. Wenn aber an Bier, Brot oder Fleisch durch unrechtes Maß etwas verschuldet wird, soll alles, was daraus an Gewinn oder Buße hervorgeht, [zu] ein[em] Drittel an den Richter, [zu] zwei [Dritteln] aber an die Stadt fallen. Wenn auch jemand Silber in derselben Stadt wechseln will, soll er wechseln, wo auch immer es [ihm] günstig ist, wenn es nicht vor dem Haus der Münze geschieht. Von einer jeden Heerfahrt aber, [so] stimmen wir zu, sollen dieselben Bürger frei sein, ähnlich auch bei der Verteidigung des ganzen Landes.
"Ut igitur omnia predicta in perpetuum robur optineant firmitatis, presentem paginam sigilli nostri munimine fecimus roborari. Testes autem sunt: Dominus Henricus de Barmizstede, dominus Godescalcus, prefectus Holtsacie, dominus Oddo de Store et dominus Helericus, frater suus, dominus Doso, dominus Sysricus de Prato, milites. Canonici Hammemburgensis: dominus Helperadus, dominus Alardus. Consules: Sifridus, Herwardus, Helebernus, Beyo, Rathmarus, Tyderus, et alii quamplures milites, clerici et laici.

Datum anno dominice incarnationes millesimo ducentesimo XXV."

[1] Quellen zur Geschichte Hamburgs. Übers. Gerhard Theuerkauf. In: Geschichte und Politik in der Schule 21, 2 (1986). S. 31-46.