Hamburg im Spätmittelalter
(Hauptseminar / Oberseminar / Übung WS 2007/2008)
Glossar
Burspaken
"Bursprake" kann mit "Bürgersprache" übersetzt werden. Gemeint waren damit Verordnungen, die vom Rat erlassen und zweimal jährlich öffentlich verlesen wurden. Sie regelten die öffentliche Ordnung in der Stadt und umfassten Bestimmungen zu Handel und Gewerbe, Baurecht, Nachtruhe, Feuerschutz, Straßenreinigung, aber auch zu Tauf- und Hochzeitsfeiern und zur Kleidung der Stadtbewohnerinnen.Vgl. Rogge, Roswitha; Wacker, Hildegard: Von ehrbaren Hausfrauen und berüchtigten Frauenpersonen. Frauen und Konfliktregelung in Hamburg im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit, Hamburg 1998, S. 9.
-- Susanne Gruenewald
Erbebuch
Mit Erbebuch ist das Grundbuch gemeint. In diese werden die Eigentumsverhältnisse und die Belastungen von Grundstücken eingetragen. Die Erbebücher bzw. Grundbücher der Stadt Hamburg sind noch größtenteils erhalten. Diese Eintragungen dienen dem Schutz der Eigentümer an den Grundstücken. Dieser erhöhte Schutz wird als notwendig erachtet, da es sich bei Grundstücken um wesentliche Vermögenswerte handelt.-- Lars Pischke
Gewohnheitsrecht
Das Gewohnheitsrecht umfasst Rechtssätze, die sich durch die alltägliche Übung herausgebildet haben. Es hat sich also aus dem Verhalten und der mündlichen Überlieferung herausgebildet. Es war nicht kodifiziert. Im Mittelalter war das Rechtsystem zunächst vollkommen auf Rechtssätzen des Gewohnheitsrechts aufgebaut, die sich so aus Sitten und praktischen Übungen herausgebildet hatte.Ab Beginn des 13. Jahrh. kam es dann nach und nach zu vielen schriftlich fixierten Gesetzessammlungen, dadurch wurde das Gewohnheitsrecht zurückgedrängt.
In den ersten Sammlungen wurden einfach Rechtssätze aus dem Gewohnheitsrecht zusammengefasst. Die bedeutenste ist der Sachsenspiegel.
Das Gewohnheitsrecht war auch danach die Grundlage für viele Rechtsbücher des Mittelalters, wie z.B. für das Hamburger Stadtrecht von 1270 und das daraus entstandene Stader Stadtrecht von 1279.
-- Lars Pischke
Hamburger Stadtrecht von 1188
Das Hamburger Stadtrecht von 1188 hatte ähnliche Regelungen wie das Lübecker Stadtrecht, wobei aber die genaue Art der Übernahme umstritten ist. Es kann sein, dass das Lübecker Stadtrecht wie in vielen anderen Städten auch in Teilen übernommen worden ist. Es kann aber auch sein, dass sich die deutlichen ähnlichkeiten einfach durch gemeinsame Wurzeln bei der Übernahme von Regelungen aus dem Gewohnheitsrecht ergeben haben. Aus dem Hamburger Stadtrecht von 1188 entwicklete sich das Hamburger Stadtrecht von 1270. -- Lars Pischke
Hamburger Stadtrecht von 1270
Das Hamburger Stadtrecht von 1270, auch als Hamburger Ordelbok bekannt, hat sich aus dem Hamburger Stadtrecht von 1188 entwickelt. Dieses war durch das Lübecker Stadtrecht beeinflusst, wobei der genaue Umfang der Einflussnahme umstritten ist. Verfasst wurde es vom Ratsnotar Jordan von Boizenburg. Es umfasste einige zivilrechtliche Themen, die besonders regelungsbedürftig erschienen, so dass sie nicht dem nicht kodifizierten Gewohnheitsrecht überlassen werden konnten. An letzter Stelle enthielt es erste seerechtliche Regelungen. Das Hamburger Stadtrecht von 1270 lag dem Stader Stadtrecht von 1279 zu Grunde. Es wurde in großen Teilen wörtlich übernommen. Das Hamburger Stadtrecht von 1270 war ein Vorläufer von dem Hamburger Stadtrecht von 1497, in dem es sehr viele ähnliche Regelungen gab. Das Hamburger Stadtrecht von 1270 ähnelt in Teilen auch dem im Sachsenspiegel und dem im anderen Landrecht. Das Hamburger Ordelbok ist nicht im Original erhalten.
-- Lars Pischke
-- Daniela Bach
Hamburger Stadtrecht von 1301
Obwohl erst 1270 das Hamburger Ordelbok erschienen war, kam es bereits kurz darauf zu weiteren Änderungen in der Hamburger Gesetzgebung. 1301/1302 wurde ein Gesetzesentwurf vorgelegt, der das Ordelbok ersetzen sollte, und der als "Rotes Stadtbuch" bekannt wurde. Wegen Streitigkeiten zwischen Rat und Bürgerschaft wurde das Rote Stadtbuch zunächst jedoch nicht veröffentlicht, nur das in dem Entwurf enthaltene Schiffsrecht wurde 1306 als eigenes Gesetz ratifiziert. 1330 wurde das Rote Stadtbuch erneut überarbeitet und diente dem Rat dann als alleinige Grundlage für seine Rechtsprechung.Viele Regelungen des Hamburger Stadtrechts von 1270 blieben erhalten und auch das spätere Hamburger Stadtrecht von 1497 wies gegenüber seinen Vorgängern fast ausschließlich im Bereich des See- und Schiffsrechts nennenswerte Änderungen auf.
-- Daniela Bach
Hamburger Stadtrecht von 1497
Das Hamburger Stadtrecht von 1497 hat sich aus dem Hamburger Stadtrecht von 1270 entwickelt, aus dem es sehr viele Regelungen übernahm. Im Jahr 1497 begann erst die Arbeit an den Revisionen des alten Stadtrechts, die erst ein paar Jahre später abgeschlossen wurden. Federführend bei der Revision war der Bürgermeister Dr. Hermann Langenbeck (1452-1517).Das neue Stadtrecht regelte viele verschiedene Rechtsmaterien, so z.B. Fragen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts. Insgesamt enthält es 15 Titel zu verschiedenen Rechtsgebieten. Nur das Schiffsrecht, das an letzter Stelle steht, wurde im Vergleich zum früheren Hamburger Recht nennenswert überarbeitet. Anders als in süddeutschen Stadtrechten der Zeit blieb im Hamburger Stadtrecht von 1497 der Einfluss römischen Rechts gering.
Das Hamburger Stadtrecht von 1497 ist die einzige Stadtrechtsreform der Zeit, die nicht gedruckt wurde, sondern als Prachthandschrift erschien, in der jedem der 15 Titel eine Miniatur vorangestellt war. Die Veröffentlichungsform unter Nutzung alter Techniken betont die Rückberufung der Hamburger Politik auf alte Rechte und Privilegien (daraus lässt sich zum Teil auch der geringe Einfluss römischen Rechts erklären).
-- Lars Pischke
-- Daniela Bach
Jahr und Tag
Mit dem Begriff "Jahr und Tag" ist eine Frist von einem Jahr, sechs Wochen und drei Tagen gemeint. Dieser Ausdruck wird in vielen Rechtsbüchern des Mittelalters gbraucht. Diese Frist wird z.B. in Art. I 2 im Stader Stadtrecht von 1279 bzw. Art. I 6 im Hamburger Stadtrecht von 1270 verwendet.-- LarsPischke
Kontor
Kontore sind von der Hanse an vier besonders wichtigen Handelsplätzen angelegte Stützpunkte. Sie dienten dazu, dass die Rechte und Handelsprivilegien von Kaufleuten aus der Hanse in diesen Städten gewahrt werden konnten. Diese Kontore waren juristisch selbstständige Personen, die auch völkerrechtlich anerkannt waren. Damit waren sie nicht bloße Unternehmensniederlassungen, sondern sie sind eher mit heutigen auswärtigen Wirtschaftsniederlassungen, wie Auslandshandelskammern etc. zu vergleichen, da sie auch allgemein die Interessen der Kaufleute und damit der Hansestädte gegenüber der Obrigkeit wahrnahmen. Sie übernahmen auch Aufgaben, die heute Konsulate oder Botschaften wahrnehmen.Sie unterstützen die Kaufleute bei Problemen mit Geschäftspartnern und der Obrigkeit. Außerdem besaßen sie auch eine eigene Gerichtsbarkeit, vor der die Streitigkeiten, die Handelsgeschäfte betrafen, geklärt werden konnten. Das wirtschaftlich und damit auch politisch bedeutendste Kontor war das in Brügge. Die anderen drei waren in Nowgorod, London und Bergen.
Mit diesen Kontoren trat die Hanse in einer Rolle auf, die sich von einem reinen wirtschaftlichen Bündnis hinausgingen, denn es handelte sich auch um Institute mit denen eine gewisse Machtposition in den jeweiligen Städten begründet wurde.
-- LarsPischke
Lübecker Stadtrecht
Das Lübecker Stadtrecht? hatte sich aus dem Gewohnheitsrecht entwickelt. Das Lübecker Stadtrecht war das Vorbild für viele andere Stadtrechte, wobei es teilweise direkt übernommen wurde. Das Hamburger Stadtrecht von 1188 ist dem Lübecker Statdrecht ähnlich, wobei der genaue Entstehungsverlauf umstritten ist.-- LarsPischke
Lübische Mark
Die lübische Mark war die übliche Hamburger Währung. Die Mark war eine Gewichtseinheit und wurde in Silber gewogen. Eine Hamburger Magd verdiente Anfang des 16. Jahrhunderts (neben Unterkunft und Verpflegung) zwei Mark und ein paar Schuhe im Jahr. Ganz grob hatte die spätmittelalterliche Mark das Fünfhundertfache des Kaufwerts eines heutigen Euro.20 Rheinische Gulden entsprachen 30 Mark lübisch.
Vgl. Rogge, Roswitha; Wacker, Hildegard: Von ehrbaren Hausfrauen und berüchtigten Frauenpersonen. Frauen und Konfliktregelung in Hamburg im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit, Hamburg 1998, S.9
-- SusanneGruenewald
Ordinancie
Die Ordinancie ist ein Seerecht der nördlichen Niederlande, das schwer zu datieren ist, aber wahrscheinlich in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts entstand. Sie greift die Rôles d’Oléron wieder auf und wurde immer in Verbindung mit der „Vonnisse van Damme“ (s. Rôles d’Oléron) überliefert. In einigen Artikeln scheint sie an das Hamburger Seerecht angelehnt zu sein. (S. auch Wisbysches Waterrecht)-- DanielaBach
Quellengattungen
Historiographische Quellen
- Annalen
- Historien
- Chroniken
- Weltchroniken
- Reichschroniken
- Volkschroniken, "origo gentis" und Nationalchroniken
- Bistums- und Klosterchroniken
- Familien-, Dynastie-, Haus- und Landeschroniken
- Stadtchroniken
- Gesta und Amtslisten
- Genealogien
- Biographien und Autobiographien
- Reiseberichte
- Exempla
- Geschichtsdichtung
Sachquellen Rechtsquellen
Urkunden
öffentliche Urkunden, die von einer souveränen Autorität ausgestellt wurden
- Papsturkunden
- Kaiser- bzw. Königsurkunden
- weitere Herrscherurkunden (z. B. von Territorialfürsten)
Privaturkunden, d. h. Urkunden von nicht-souveränen Gewalten z.B.
- Klosterurkunden
- Urkunden von Adligen ohne eigene Herrschaftsrechte
- Urkunden von Städten
rechtlicher Gehalt
- Geschäftsurkunden / dispositive Urkunden
- Charta
- Beweisurkunden / deklatorische Urkunden
- Notitia
- Mandate
- Diplome / Privilegien
Urkunden ähnliche Quellen
- Formulae
- Constitutiones
- Reichstagsakten
- Testamente
Rechtsquellen im weltlichen Raum:
- Volksrechte des frühen MA
- Rechtsspiegel und Rechtsbücher
- Hof-, Dienst- und Stadtrecht
- Coutumes
- Weistümer
Rechtsprechungsakten
- Jüdisches Recht
- Kapitularien
Rechtsquellen im kirchlichen Raum
- Canones
- Konzilsbeschlüsse
- Dekrete
- Dekretalen
- Kommentare
- Bußbücher
- Ordensregeln
- Visitationen
- Inquisitionsakten
- Kanonisationsakten
Verwaltungsschriften
- Rechtsakten
- Besitzverzeichnisse
- Rechnungen
- Schriftwechsel
- Beschlußsammlungen
- Akten
Briefe
Hagiographische Quellen
Traktate, theoretische Schriften, wissenschaftliche Literatur
Dichtung
Inschriften
Rheinischer Gulden
Der Gulden (abgeleitet von "golden" bzw. "gülden" oder "goldener") ist eine früher gebräuchliche Münze (ursprünglich aus Gold, daher der Name, später auch aus Silber) und die damalige Hamburger Währung.Der Rheinische Goldgulden (florenus Rheni) entstand, nachdem die Kurfürsten von Köln, Trier und Mainz ihre Unterstützung bei der Wahl Karls IV. sich mit einem Goldmünzprivileg (das Recht leitete sich aus der Goldenen Bulle ab) belohnen ließen. Trier erhielt das Privileg am 25. November 1346, Köln am 26. November 1346 und Mainz am 22. Januar 1354.
Der Rheinische Goldgulden war bis in die Neuzeit von zentraler Bedeutung für das deutsche Geldwesen. Er entwickelte sich zur verbreitetsten Fernhandelsmünze in Böhmen, Ungarn, Deutschland, der Schweiz, Österreich, den Niederlanden, Spanien und Frankreich. Nicht nur Gold-, sondern auch Silbermünzen wurden in ihrem Wert nach rheinischen Gulden bewertet und damit ihr Kurs (Zahlwert) festgesetzt.
-- SusanneGruenewald
Rôles d'Oléron
Die Rôles d'Oléron sind französische Seerechtssätze, niedergeschrieben gegen Ende des 13. Jahrhunderts (vermutlich zwischen den Jahren 1224 und 1286) und zeichnen Gewohnheitsrecht aus dem 13., vielleicht sogar schon aus dem 12. Jahrhundert, auf. Sie sind benannt nach der westfranzösischen Insel Oléron, auf der vermutlich das (nicht erhaltene) Original hinterlegt wurde. Ausgangspunkt war zwar das Gebiet Bretagne – Normandie, aber die Rechtssätze waren nicht auf dieses Gebiet beschränkt. In Abschriften sind die Rôles d’Oléron schon im 14. Jahrhundert in ganz Westeuropa verbreitet, und sind Ursprung vieler westlicher Seerechtssätze, darunter der „Vonnisse van Damme“, einer flämischen Übersetzung der Rôles, die vermutlich Anfang des 14. Jahrhunderts entstand.Die Rôles d’Oléron enthalten „im wesentlichen Regelungen der Rechtsverhältnisse innerhalb der Schiffsbesatzung, zwischen den Besatzungen verschiedener Schiffe sowie das Verhältnis von Reedern und Befrachtern zur Besatzung“ (Klaus Friedland: Mensch und Seefahrt zur Hansezeit; Köln: 1995; S.258).
-- Daniela Bach
Sachsenspiegel
Der Sachsenspiegel ist die wohl bedeutendste Rechtsaufzeichnung des Mittelalters in Deutschland. Er ist eine Zusammenstellung von Rechtssätzen, die dem Gewohnheitsrecht in Sachsen entnommen wurden. Er wurde privat von Eike von Repgow um 1230 zusammengestellt.Durch die häufige Nutzung erlangte er praktisch Gesetzesrang. Die Rechtssätze des Sachsenspiegels befassten sich mit dem Landrecht.
Der Sachsenspiegel war qualitativ so gut, dass er auch in anderen Ländern Deutschlands angewandt wurde. Insbesondere waren die Regelungen sehr umfassend und sehr praxisnah.
-- LarsPischke
Stader Stadtrecht von 1279
Das Stader Stadtrecht von 1279 hat sich aus dem Hamburger Stadtrecht von 1270 entwickelt. Es wurden sehr viele Abschnitte eins zu eins übernommen, weil die Rechtsprobleme ja auch dieselben geblieben waren, da sich die soziale und wirtschaftliche Struktur der Stadt nich grundlegend anders war.-- LarsPischke
Versteuerung
Die mittelalterlichen Stadtbürger versteuerten ihr Vermögen aufgrund ihrer Selbsteinschätzung. Dies beinhaltete die Gefahr der Steuerhinterziehung, wenn Bürger ihr Vermögen bewusst unter Wert versteuerten. Auf der anderen Seite brachten hohe Steuern auch das Recht mit sich, Luxus als Statussymbol in der Öffenlichkeit zu zeigen.Aus: Rogge, Roswitha; Wacker, Hildegard: Von ehrbaren Hausfrauen und berüchtigten Frauenpersonen. Frauen und Konfliktregelung in Hamburg im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit, Hamburg 1998, S. 12.
-- SusanneGruenewald
Weichbildy
Mit Weichbild war der Teil einer Stadt gemeint, der sich vor den Stadtmauern befand, wo aber das Stadtrecht? auch noch galt. Diese Begriff wird z. B. in Art. I 1 im Stader Stadtrecht von 1279 bzw. Art. I 5b im Hamburger Stadtrecht von 1270verwendet.-- LarsPischke
Wisbysches Waterrecht
Vermutlich am Anfang des 15. Jahrhunderts wurden die seerechtlichen Bestimmungen der flämischen „Vonnisse van Damme“ (s. Rôles d’Oléron) und der niederländischen Ordinancie kombiniert. Dieses Rechtswerk wurde zum „Waterrecht bi der zee“ und erlangte hanseweit Bedeutung. Die älteste erhaltene Handschrift stammt aus Köln und entstand um 1400. Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts waren dieser Kompilation noch einige Artikel des lübischen Seerechts beigefügt worden.1505 erschien eine Druckausgabe dieses Seerechts in Kopenhagen, die mit der Bemerkung schließt „hyr eyndet dat gotlansche Water=recht“. Daraufhin wurde der Ursprung der Kompilation zum Seerecht fälschlich in Gotland vermutet und als „Wisbysches Waterrecht“ (auch „Gotländisches Wasserrecht“) wurde sie zum gemeinen Seerecht, das zum Teil bis ins frühe 19. Jahrhundert noch vor den Gerichten Anwendung fand und als Vorbild für viele städtische Seerechte, u.a. das Hamburger Stadtrecht von 1497, diente.
-- DanielaBach