PrUB, DH 385

© Dieter Heckmann, Werder / Berlin (2009) 



1518 Oktober 26. Danzig.
{Regest}


Mauricius Ferber, decretorum doctor, ermländischer Domküster und Domkapitular von Lübeck (Lubiensis), Prokurator des Bischofs Fabian von Ermland, und das Brigittenkloster zu Danzig schließen zur Beilegung ihres vor der römischen Kurie anhängigen Streites über die vom Polenkönig Kasimir dem Brigittenkloster zu Elbing geschenkten Dörfer Krebszdorf (Kreuzdorf, Kr. Braunsberg), Karschau (Kr. Braunsberg) und Neukirch (a. d. Höhe, Kr. Elbing), die sich der Bischof Lucas von Ermland nach der Auflösung des Elbinger Klosters vom König Sigismund von Polen hat schenken lassen, folgenden Vergleich:
1) Eine Wiedereinrichung des Elbinger Klosters ist untunlich, deshalb soll beim Papst und beim König von Polen die Genehmigung dazu erwirkt werden, nach Aufhebung des Statuts des Papstes Kalixt III. die Güter des ehemaligen Klosters anderen geistlichen Zwecken dienlich zu machen.
2) Die Genehmigung vorausgesetzt, soll Neukirch als ursprünglich der ermländischen Kirche gehörig und ihr spätervom deutschen Orden entrissen an jene zurückfallen; Kreuzdorf und Karschau (obwohl in der ermländischen und nicht in der Diözese Leslau belegen) und ferner die Dörfer Staboy (Stoboy Gr. u. Kl., Kr. Elbing und Serpyn, Kr. Elbing) und die Höfe (curiae) Bilancze (Bieland , Gr. u. Kl., Kr. Elbing), Wickerau (Wickerau, Gr. u. Kl., Kr. Elbing) und Hoppenbecke (Hoppenau? Kr. Elbing) sollen dem Brigittenkloster in Danzig zufallen, um wenigstens dem Orden vorbesitzenden Klosters erhalten zu werden.
3) Die Kosten für die Erwirkung der Genehmigung bei der römischen Kurie  übernimmt jede Partei für den ihr zufallenden Besitzteil, und sie dürfen vom Danziger Kloster aus den inzwischen aufgesammelten Renten seiner Dörfer bestritten werden; für die Verhandlung beim polnischen Könige übernimmt der Bischof allein die Kosten.
4) Um die Absicht derStifter, die die Elbinger Klostergründung im Kriege für den Frieden gelobt hatten, zu wahren, sollen jährliche Fürbitten und Seelenbegängnisse für die polnischen Könige sowohl in der ermländischen Kirche wie in dem Daziger Kloster gehalten werden.
5) Das Danziger Brigittenkloster ist gebunden, falls es die erworbenen Güter nicht in eigener Verwaltung behalten, sondern einer weltlichen Person überlassen will, sie dem ermländischen Domkapitel emphyteutisch oder in beliebiger anderer Form zeitlich oder dauernd auszutun. Im Fall der Veräußerung haben Bischof und Kapitel das Vorkaufsrecht.
    Genannte Insassen des Brigittenklosters zu Danzig: Anna Rike, Äbtissin, Lucia Cretzmer, Priorissin, Margarete Gleszer, portaria, Margareta Rogge, capellana, Nonnen; Matheus Jordan, Prior und confessor generalis, Michael Meltczer senior, Laurencius Decker und Augustinus Brunemann, Brüder.
    Zeugen: Jacobus Zencker, Priester, und Johannes Abel, Laie, der Diözesen Passau und Breslau.
Datum: Danzig, in domu infirmorum des Klosters S. Brigitten, 1518 die sabbati vicesima sexta mensis oct.

{Überlieferung}
A = APG Danzig 345? Regest vermutlich von um 1902.

{Drucklegungen}
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{Diplomatische Erörterung des Stücks}
Lat.Notariatsinstrument des Johannes Gilcrist, Klerikers der Diözese Aberdeen in Schottland (Abbirdonensis), Perg.;  Altsign. St.A. Kbg. LXIII, 19.


Zitieren dieser Edition: (1) virtuell: URL (http://www.spaetmittelalter.uni-hamburg.de/Urkundenbuch/pub/dh/dh385.htm) und Datum der Einsichtnahme; (2) im Druck: PrUB, DH 385 (1518 Okt. 26, Danzig)
Bearbeitungsstand: Text eingegeben (D. Heckmann, 7.12.2009) Datum überprüft () - Text mit PrUB oder sonst Druck kollationiert () - Text mit Or. kollationiert () - äußere Merkmale beschrieben ()
Datum der Erstanlage: Montag, 7. Dezember 2009— Letzte Änderung: 7. Dezember 2009 von Dieter Heckmann

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