PrUB, DH 381

© Dieter Heckmann, Werder / Berlin (2009)


1521 November 11. Ermes.
{Regest}
 Der livländische Meister des Deutschen Ordens, Wolter von Plettenberg, an den brandenburgischen Kurfürsten Joachim: Trotz Ablehnung der Verpflichtung, das  dem Hochmeister vom Kurfürsten gewährte Darlehen zurück zu zahlen Bereitschaft, deswegen die Gebietiger und Stände Livlands nach dem Abklingen der gerade vorherrschenden Seuche zu einer Versammlung zu laden.
 

{Überlieferung}
A = Geheimes Staatsarchiv PK, XX. HA Hist. StA Königsberg, OBA, Nr. 25160.

{Drucklegungen}
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{Diplomatische Erörterung des Stücks}
Zeitgen. Abschr.; Wasserzeichen "Hut mit Kronreif"; Rubrum (von Hand des 16. Jhs.) Copei des meisters in Eyflandt schreiben an churf(ursten) v[on] Brandenburg seiner churf(ursten) g[ade]n schulde halb(en). Item das er solchs an sein ratsgepietiger well gelang(en) lass(en). Am tag Martini 1521und Altsign. aus B 509.



Durchlauchtigster, hochgeborner furst unnsere willige dinst unnd wes wir e[werer] f[urstlichen] g[nade] mer libes unnd guts zu freunthlichem wolgefallenn zu thun formugenn bevorenn. Gnediger her, ewer kurfurstlichenn gnad(en) briff zu Kollen an der Spreu(1) donnerstags nach Michahelis gegeben, habenn wir vonn irem bottenn am suntag unnd abennth Martini(2) enthpfangenn. Darinne unns e[were] f[urstliche] g[nade] thut vormeldenn, welcher gestalt sich die kegenn dem hachwirdigstenn, irlauchtenn, hochgebornen furstenn unnd hern, hern Albrechten Teutschs ordenns hachmeister, marggraff zu Brandennburgk etc., unnsern gnedigenn hernn(3) in denn negst vorgangen krigsleufftenn erczeigeth unnd sein f[urstliche] g[nade] dem loblichenn Teutschenn ordenn zum pestenn funffunnddreissigktausenth guldenn in denn selbigenn notthen furgestract. Welchs summa unnser g[nediger] h[er] der hochmeister auff uns, die e[were] f[urstliche] g[nade] zu beczalenn vorweist mith angehefftenn begertenn, als in die lengede e[were] f[urstliche] g[nade] schriffte wider mith bringenn, wir auff solchs geschens vorweisung, szodann summa als funffunnddreissigktausenth guldenn widerummb enthrichtenn unnd vorgenugen szolllen. Hirauff wollenn wir ewer kurfurstlichenn gnaden in ein anthworth nicht pergenn, das unns unnser g[nedigs](ter) h[er], der hachmeister sulchens neulich auch zugeschribenn, wiewol wir unns das nicht vorsehenn hettenn. Nachdem wir, unnsere gepietiger unnd unsers ordenns gelidemassenn zu Leifflandt(4) sein f[urstliche] g[nade] in disenn vorgangen krigsleufftenn merchlich hulff baven dasjenige wir zugesagt unnd bolaneth gethann wie dem allenn(a). Dieweil unns in disenn sochenn hinder mith wissen unnser gepietiger unnd unnsers ordenns vorwanthenn nicht zu thun wol gepurenn, wollen wir derwegenn, szo die schwere, enxtliche unnd schreckliche plage der pestilencz, die iczunth als gegenwertiger e[wer] f[urstlichen] g[nade] diner wol vormeldenn werth, seer trefflich die uberhanndt in allen unnsers ordenns zu Leifflandt stetthenn, {Bl. 1v} schlossern unnd dorffernn groblich genumen sich hat nach willenn des almechtigenn gedempft unnser rathgebitiger, rethe unnd landtschafft vorschreibenn, mith inen szodans -  nachdem den szowol als unns dar mergklich angelegenn - berathschlagenn unnd alsdan e[werer] f[urstlichen] g[nade] eigentlich anthworth, darnach sich e[were] f[urstliche] g[nade] zu richtenn habe, werdenn lassenn. Welchs wir dem hochwirdigstenn unnd hochgebornen furstenn, unnserm g[nedigen] h[ern], dem hachmeister auch alszo zugeschribenn. Dis habenn wir e[were] f[urstliche] g[nade] dem almechtigenn in hocher, gluckseliger regirung zu gefristenn bevelen in ein anthworth nicht pergenn. Gegeben zu Ermis am tage Martini Christi anno etc. XXIo.
                                                                                                                                                                                                                                        Woltther vonn Plettenburgk meister
                                                                                                                                                                                                                                         Teutschs ordenns zu Leifflandt etc.
Textkritische Anmerkungen


(a)    Es folgt gestr. d(as).



Inhaltliche Anmerkungen


(1)    Cölln a. d. Spree.

(2)    1521 November 10.

(3)   Albrecht von Brandenburg[-Ansbach], Hochmeister des Deutschen Ordens (1511-1525).

(4)    Livland.
 


Zitieren dieser Edition: (1) virtuell: URL (http://www.spaetmittelalter.uni-hamburg.de/Urkundenbuch/pub/dh/dh381.htm) und Datum der Einsichtnahme; (2) im Druck: PrUB, DH 381 (1521 November 11. Ermes.)
Bearbeitungsstand: Text eingegeben (D. Heckmann, 17.08.2009) Datum überprüft (D. Heckmann, 14.08.2009) Text mit PrUB oder sonst Druck kollationiert () ? Text mit Or. kollationiert (D. Heckmann, 17.08.2009) äußere Merkmale beschrieben (D. Heckmann, 17.08.2009)
Datum der Erstanlage: Montag, 17. August 2009 Letzte Änderung: 17. August 2009 von Dieter Heckmann

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